^-r 11Z, 18. Mai 1914. Fertige Bücher. vörsk„il»u f. d. Dlschn. Bllchh»nd-l. 4459 Zur Kenntnis. Im Anschluß an unsere früheren Anzeigen in Sachen der von der Verlagsbuchhandlung Paul List in Leipzig veranstalteten Scrien-Ausgabe von Julius Wolffs sämtlichen Werken teilen wir mit, daß in unsrer Feststellungsklage gegen Herrn List alle Instanzen, nämlich das Königliche Landgericht in Leipzig durch Urteil vom 2Z. Dezember 1912, das Königliche Oberlandesgericht in Dresden durch Urteil vom 17. Oktober I9IZ, das Reichsgericht durch Urteil vom 25. März 1914, übereinstimmend dahin erkannt haben: „daß der Beklagte nicht berechtigt ist, die von ihm unternommene Gesamtausgabe der Werke von Julius Wolff anders als unter der Verpflichtung der Besteller zur Abnahme aller in der Gesamt ausgabe ausgenommenen und aufzunebmenden Bände feilzuhalten oder zu vertreiben, daß er insbesondere nicht berechtigt ist, die Verpflichtung zur Abnahme aus eine Serie zu beschränken." Wir behalten uns auf Grund dieser Erkenntnisse gegen den Einzelverkauf von Bänden und Serien dieser Ausgabe di« Geltendmachung unserer Rechte vor. Berlin, >4. Mai I9I4 G. Grote'sche Verlagsbuchhandlung Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 81. Jahrgang.