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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1927
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- 1927-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1927
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X 62, 15. März 1927. Redaktioneller Teil. Zur Mitgliederzahl wäre folgendes zu berichten: Bestand am 31. Dezember 1925 2379 Zugang 158 2537 Abgang: gekündigt 55 verkauft 12 erloschen 18 Konkurs 12 97 2440 An Vermögensstücken sind neu beschafft: 1 Continental- Addiermaschine. Der Betrieb ist ohne besondere Ereignisse und der Verkehr mit den Mitgliedern fast ohne Störung verlaufen: Die Kenntnis und das Verständnis unserer Einrichtung haben sich ersichtlich ge festigt. Auch die Abrechnung mit dem Verein Leipziger Kom missionäre hat sich stets glatt abgewickelt. Wie sehr unsere Einrichtung sich zum Wohle des gesamten Buchhandels ausgewirkt hat, mag aus der Tatsache genommen werben, daß im Jahre 1926 nur 1,2H der Lastzettel ohne Deckung geblieben sind, während im Jahre 1925 diese Verhältniszahl 1,6^ betrug. Abrechnungs-Genossenschaft Deutscher Buchhändler, E. G. m. b. H. Der Vorstand: Adolf B e h n s e n. Otto Zimmermann. Aktiva Kassa-Konto Postscheck-Konto Adca festes Geld do. laufd. Konto Commerz- und Privat-Bank Waren-Konto Bestand Inventar-Konto Bestand 3 225,80 ca. 10^ Abschreibung 325,80 Maschinen-Konto Bestand 9 650,— /- ca. 20°/o Abschr. v. 11300 Ansch.-Wert 2 250,— Abrechnungs-Genossenschaft Deutscher Buchhändler, E. G. m. b. H., Leipzig. Bilanz per 31. Dezember 1926. 54,64 23,43 12 031,65 7 302,— 4 394,65 1 360,— 2 491,50 2 900,- 7 400,— 37 957,87 Anteile-Konto 2440 verbleibende Genossen 97 ausscheidende „ Durchgangs-Konto Konto für alte Rechnung (Rückstellung f. d. Dezember-Umsatzsteuer) Reservefonds Übertrag auf neue Rechnung .... 29 470.— 1 030,— Soll Lohn-Konto Unkosten-Konto Abschreibungen: Inventar-Konto .... Maschinen-Konto .... Übertrag auf neue Rechnung Verlust- und Gewinnrechnung per 31. Dezember 1926. 56 304,25 Lastzettelgebühren .... 19 426,25 Verrechnungs-Konto . . . Zinsen-Konto . . . . 325,80 Waren-Konto Bruttogewinn . . . . 2 250,— 2 575,80 254,96 78 561,26 Passiva 30 500,— 250,— 188,— 6 764,91 254,96 37 957,87 Haben 70 266,32 2 491,50 1 149,14 4 664,30 78 561,26 Der Aufsichtsrat hat die vom Vorstand aufgestellte und von Herrn Bücherrevisor Jäger nachgeprüfte Jahresrechnung richtig befunden und bittet, den Geschäftsbericht mit Bilanz wie Verlust- und Gewinnrechnung zu genehmigen, die Verwaltung zu entlasten und den Gewinn dem Vorschläge entsprechend auf neue Rechnung vorzutragen. Der Auffichtsrat Paul List. Carl Linnemann. Matz, vr. Elsa, und vr. Ern st Seeger: Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschristen vom 18. Dezember 1936 nebst Ausführungsverordnung vom 23. Dezember 1926. Taschen-Gesetzsammlung 121. Berlin: Carl Heymanns Verlag 1927. VII, 128 S. Lwd. Mt. 4.—. vr. Schnitzler: Die Bekämpfung von Schund und Schmutz. Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutz- schrrften. Mit der Ausführungsverordnung und den einschlä gigen Erlassen. Weidmannsche Taschenausgaben von Ver fügungen der Preußischen Unterrichtsverwaltung. Heft 49. Berlin: Weidmannsche Buchhandlung 1927. 58 S. Mt. 1.—. Im Kampf um das Schund- und Schmutzgesetz ist es allmählich etwas ruhiger geworden; allgemein vertritt man wohl die Auffassung, das; zunächst einmal abzuwarten sei, wie sich das Gesetz in der Praxis auswirten werde. Die Or.ganisat-ionsarbeilen — Einrichtung der Prüfstellen und der Oberprüfstelle — sind in vollem Gange, und cs kann nicht mehr allzu lange dauern, dis die Rechtsprechung — denn um eine solche handelt es sich schließlich bei der Tätigkeit von Prüf- und Oberprüfstelle letzten Endes doch — mit Aufstellung des inclex Ilbrorum beginnt. Eben weil eine solche noch nicht vorhanden ist, können die ersten Kommentare, die unmittelbar nach dem Er scheinen des Gesetzes herausgekommen sind, über den strittigsten Punkt des Gesetzes, nämlich darüber, ivas man unter Schmutz und Schund versteht, nicht allzu viel sagen. Man hat absichtlich und wohl auch mit Recht davon abgesehen, im Gesetz eine Festlegung des Begriffs zu geben. Wenn auch Gefühl nicht alles ist und sein darf, so wird es doch bei der Entscheidung darüber, ob ein Schriftwerk auf den Index gehört, eine große Rolle spielen. Gerade darum aber ist es von gang besonderer Wichtigkeit, welche Persönlichkeiten in die Prüf stellen und insbesondere in die Oberprüfstelle berufen werden. Der Kommentar von Matz-Seeger bringt am Schluß die ln den Jahren 1933 und 1925 von rund 40 Bildungsverbänden ausgestellten beiden Listen von Werken, die als Schmutz und Schund anzusprechen sind. Es gibt kein besseres Beispiel für die Notwendigkeit gesetz geberischer Maßnahmen als die hier au (geführten Bücher, namentlich wenn man in Betracht Zieht, daß, wie es in den Ausführungen der Verbände heißt, die Zahl dieser Hefte, die zlelbewußt durch stillose Schilderungen von gräßlichen Verbrechen und Gefahren, von allem, was Grausen und Entsetzen erzwingt, von viehischer Gemeinheit und Albernheit an den Rausch des Schundlcsens gewöhnen, in die Milliar den geht. Wie sich die jetzige Gestaltung des Gesetzes in heißem Kampfe der beruflich Beteiligten und der politischen Parteien allmählich heraus gebildet hat, bringt Matz-Seeger ausführlich zur Darstellung. Die Autoren haben bei Schaffung des Gesetzes maßgeblich mitgewirkt und das gesamte Motiv material stand ihnen bei ihrer Ausarbeitung zur Verfügung. Was da in Abschnitt IV über das Wesen des Gesetzes gesagt ist, entspricht durchaus dem offiziellen Standpunkt; man glaubt, den Befürchtungen mißbräuchlicher Anwendung gegenüber auf die Struktur des Gesetzes und auf die Sicherheit durch Einschaltung ver schiedener Instanzen und eines geordneten Rechtsmittelverfahrens Hinweisen zu können. Sehr ausführlich ist der dem Gesetzestext beige.gebene Kommentar. Da das Werk ganz allgemein für die Praxis bestimmt ist, soll es natürlicherweise allen, die mit dem Gesetz zu tun haben können — dem Juristen, dem Verleger, den: Autor — Ausschluß zu geben ge eignet sein. Das gilt vor allen Dingen für den Buchhändler, der hier alles zusammengestellt findet, was für ihn sowohl bei einer etwaigen Mitwirkung bei der Prüfung wie bei einem Vorgehen gegen Entscheidungen, die auf Grund des Gesetzes ergehen, in Betracht kommt. Das bei Weidmann erschienene Schnitzlersche Werk verfolgt zu nächst besondere Zwecke. Das ergibt sich ohne weiteres aus seiner Ein reihung in die Weidmannschen Taschenausgaben von Verfügungen 295
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