4304 s. d. DII«N. Buchband-I. Fertige Bücher. ^ 121, 28. Mai 1014. Zur Kenntnis. Im Anschluß an unsere früheren Anzeigen in Sachen der von der Verlagsbuchhandlung Paul List in Leipzig veranstalteten Sericn-Ausgabc von Julius Wolffs sämtlichen Werken teilen wir mit, daß in unsrer Feststellungsklage gegen Herrn List alle Instanzen, nämlich das Königliche Landgericht in Leipzig durch Urteil vom 2Z. Dezember 1912, das Königliche Oberlandesgericht in Dresden durch Urteil vom 17. Oktober I9IZ, das Reichsgericht durch Urteil vom 25. März 1914, übereinstimmend dahin erkannt haben: „daß der Beklagte nicht berechtigt ist, die von ihm unternommene Gesamtausgabe der Werke von Julius Wolfs anders als unter der Verpflichtung der Besteller zur Abnahme aller in der Gesamt ausgabe aufgenommenen und aufzunehmenden Bände feilzuhalten oder zu vertreiben, daß er insbesondere nicht berechtigt ist, die Verpflichtung zur Abnahme auf eine Serie zu beschränken." Wir behalten uns auf Grund dieser Erkenntnisse gegen den Einzelverkauf von Bänden und Serien dieser Ausgabe die Geltendmachung unserer Rechte vor. Berlin, >4. Mai I914 G. Grote'sche Verlagsbuchhandlung