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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1914
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- Deutsch
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Revallioneller Teil. ^ 121, 28. Mai 1914. Um hier helfend einzugreifen, stelle ich den zweiten Antrag: Ich bitte nachstehend formulierte Fassung gutzuheißen und Separatabdruckc davon herzustellen zwecks Überlassung an unsere Mitglieder (eventl. gegen Berechnung). Lt. Beschlußfassung des Deutschen Musikalien- Verleger-Vereins und des Vereins der Deut schen Musikalienhändler kann mit Händlerra batt nur an solche Firmen geliefert werden, die ein offenes Ladengeschäft (Buch, Kunst, Musikalien, In strumente) haben und die Verkaufsbestimmungen anerkennen. Bevor Auslieferung zu Händlerpreisen erfolgen kann, ist der unzweifelhafte Beweis der Zugehörigkeit zu einem der oben genannten Berusszweige zu erbringen. Selb st Verlegern stehen die duchhändlerischen Einrichtungen nur zu dem Zwecke offen, ihre Werke dem Sortiment zugänglich zu machen, da gegen nicht, um Sortiment für ihren oder fremden Bedarf zu beziehen. Es ist unbedingt nötig, daß unser Verein den Verein der Kommissionäre bzw. der Grossogeschäfte in puncto »Selbst. Verleger« veranlaßt, sich bei Anmeldung eines neuen Ver- legers oder Sortimenters durch den zuständigen Kreisvercin oder einen ansässigen Sortimenter zu vergewissern, ob alle Angaben des Aufnahmesuchenden zutreffen, denn es ist nicht anzunchmcn, daß einer oder der andere um Auskunft ersuchte Sortimenter wissentlich die Unwahrheit sagt, sondern daß ein Gefühl solida rischen Einstehens Platz greift. Das gleiche Verfahren ist den Kommissionären und Grossoge, schäften zur Pflicht zu machen, in fraglichen Fällen bei dem z u - ständigen Verleger anzufragen, ob er die Auslieferung seiner Werke an den Betreffenden gestatte. Ich bin fest überzeugt, daß wir, wenn wir uns in dieser An gelegenheit solidarisch erklären, genügend Macht besitzen, diesem Schaden, der einen großen Teil Schuld an dem Rückgang des Musikhandels trägt, Einhalt zu gebieten. Wegweiser durch die Universitätsstadt Gießen und ihre Umgebung. Gießener Verkehrshand, buch. Mit Plan der Stadt, Karte der Umgebung, Theaterplan, Etsenbahnkarte, 12 Vollbildern, 4 Aqua relldrucken und zahlreichen Textillustrationen. 8°. <322 S. m. Reg.) Gießen, Verlag von Emil Noth. Kart. 1 ord. Illustrierter Wegweiser durch den Vogels berg mit Wetterau und die sich daran an schließenden Teile der Rhön. Unter Mitwir- kung von Mitgliedern des Vogelsberger Höhen-Klubs bearbeitet von Hermann Oesterwitz. Mit über 100 Ab bildungen, 3 großen Karten, 5 Übersichtskärtchen und 4 Plänen. Zo. (VIII, 299 S. m. Anh. u. Reg.) Gießen, Verlag von Emil Roth. In Leinen geb. 2 ^ ord. Zu Beginn der Neise- und Ferienzeit dürfte manchem Berufsge nossen, der sich mit dem Gedanken einer Erholungsreise oder eines län geren oder kürzeren Aufenthaltes in der Sommerfrische trägt, der Hin weis auf diese beiden reichhaltigen und praktisch eingerichteten Führer nicht unwillkommen sein, zumal es sich um Gegenden handelt, die reich an landschaftlichen Schönheiten und geschichtlichen Erinnerungen, gleich wohl aber vom Touristenschwarm noch nicht überlaufen sind und sich deshalb noch durch billige Preise auszeichnen. Der Herausgeber, Herr Hermann Oesterwik, Geschäftsführer des Verlages Emil Roth in Gießen, hält sich außerdem den Herren Kollegen, die der schönen und interessanten Universitätsstadt Gießen einen Besuch abstatten und von dort aus ins Gebirge Weiterreisen wollen, gern zur näheren Auskunfts- erteilnng zur Verfügung. Kleine Mitteilungen. Die Fraktur auf dem Marsche (vgl. Nr. 18, 50, 67 u. 75). — Zu den Zeitschriften, die von der Antiqua zur Fraktur llbergegangen sind, ist seit September 1913 auch »I u g e n d l a n d.« Illustrierte Halbmonats schrift für die werktätige deutsche Jugend, getreten (Neformverlag »Der Bund« G. m. b. H., Berlin N 4, Jnvalidenstr. 127). Strafbares Nachfchicben von Büchern beim Ausverkauf. (Nach druck verboten.) — Der § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bedroht denjenigen mit Strafe, der im Falle der An kündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind (das sogenannte Vorschieben oder Nachschieben von Waren). Es kann zweifelhaft sein, ob ein Verstoß gegen diese Gesetzesbestimmung vor liegt, wenn jemand Waren, die er auf Grund eines vor Ankündigung des Ausverkaufs geschloffenen Lieferungsvertrags noch nach Beginn des Ausverkaufs geliefert erhält, mit in die Ausverkaufsmasse hineinnimmt. In dieser Hinsicht interessiert folgender Fall, der jetzt das Reichsgericht beschäftigt hat: Der Buchhändler B. in Minden hat im März 19)3 einen Total verkauf wegen Geschäftsaufgabe öffentlich angekündigt. Der Aus verkauf begann am 21. März 1913. B. hatte mit dem Verlag Ull stein L Co., Berlin, lange Zeit vor dem Ausverkauf einen Vertrag abgeschloffen, wonach ihm die Firma Ullstein sofort nach dem Er scheinen eines neuen Ullsteinbandes je 20 Exemplare jeden Bandes zu liefern hatte. Zwei solche Ullsteinbände sind nun an B noch nach Beginn des Ausverkaufs geliefert worden, der sie mit zum Ausverkauf stellte, aber ohne Preisermäßigung. In diesem Tatbestand hat das Land gericht Bielefeld einen Verstoß gegen § 8 des Wettbewerbsgesetzes gesehen und B. deshalb zu 10 Geldstrafe verurteilt. Es meint, die fraglichen Ullsteinbücher müßten als beim Ausverkauf nachge schoben gelten. Wenn die Behauptung des Angeklagten richtig wäre, daß er die Lieferung bereits früher abbestellt habe und daß die Zusendung nur versehentlich erfolgt sei, so hätte er die Bücher nicht abzunehmen brauchen, oder er hätte sie doch nicht in die Ausverkaufs- maffe Hineinehmen dürfen. In seiner Revision machte der Angeklagte hiergegen geltend, daß der Anspruch auf Lieferung der Bände, wenn sie nicht wirksam ab bestellt sein sollten, noch nach Beginn des Ausverkaufs bestanden hat, also auch zur Ausverkaufsmaffe gehört habe. Der Reichsanwalt hielt zwar das Urteil für mangelhaft begründet, beantragte aber doch Verwerfung der Revision. Entgegen diesem Anträge hat jedoch das Reichsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Straf kammer zurückverwicsen. (Aktenzeichen: 5 O 34/14. — Urteil vom 28. Mai 1914.) X. lU. Die nächste Tagung der Internationalen Vereinigung für Arbeiter schutz. — Vom 18. bis 17. September wird in Bern die Tagung der Internationalen Vereinigung für Arbeiterschutz stattfindcn, zu der be reits eine ganze Reihe von Anträgen beim Internationalen Arbeits amt in Basel cingegangen sind. Die Deutsche Abteilung hat bean tragt, die Frage der Sonntagsruhe und ihre internationale Regelung auf die Tagesordnung zu setzen. Die Englische Abteilung wird zur Frage der achtstündigen Arbeitszeit in der Großeisenindustrie Anträge stellen. Von holländischer Seite liegt der Antrag vor, den Schutz der Hafenarbeiter zu erörtern. Zur Vorbereitung dieser Frage wird am Tage vor der Eröffnung des Kongresses eine Beratung von Sachver ständigen auf dem Gebiet der Hafenarbeitsfrage stattfinden. Gleich zeitig mit der Tagung findet im Bundespalais in Bern, wo auch die Beratungen abgehalten werden, eine nationale Ausstellung für Ar beiterschutz statt. Der deutsch-amerikanische Ausschuß der Franciscoer Weltausstellung veröffentlicht einen Prospekt, in dem die Deutschen der Vereinigten Staaten aufgefordert werden, sich an der Sammlung für einen »Palast deutsch-amerikanischer Kultur« auf der Weltausstellung zu beteiligen. Nachdem die deutsche Negierung eine offizielle Beteiligung an dieser Ausstellung endgültig abgelehnt hat, halten es, wie in dem Prospekte gesagt wird, die Deutsch-Amerikaner für ihre Pflicht, die Bedeutung des deutsch-amerikanischen Elementes für die Vereinigten Staaten durch den Bau eines Palastes »Deutsch-Amerikanische Kultur« auf dem Aus- stellungsplatze darzutun. Der Palast soll im Stil des alten Münchener Rathauses errichtet und mit zahlreichen kleineren Ausstellungs- und Versammlungssälen, mit Empfangs- und Bequemlichkeitsräumen aus gestattet werden. Die Gcsamtkosten sind auf rund eine halbe Million Dollar veranschlagt. 868
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