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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1914
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- 1914-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1914
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Nr. 127. E^cmpl^rs zu^m oigen-i^Gebrauch.^sten^e 30 Mark !» Mitgl^dc/ftir dieUe^0^.^^r ^36M" ! Baumfür2Ucht'- N > Mitglieder 40 Pf.. 32 M.. 60 M.. 100 M. — Beilagen werden »L ! nicht angenommen. —Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig Leipzig, Freitag den 5. Juni 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil Die neuen gesetzlichen Bestimmungen über die Konkurrenzklausel. Noch kurz vor Torschluß, am 19. Mai, hat der Reichstag den »Gesetzentwurf zur Änderung der ZZ 74 und 75 und 76, Abs. 1 des Handelsgesetzbuches« in der dritten Lesung glücklich unter Dach und Fach gebracht, nachdem schon bei der zweiten Lesung am 4. Mai ein von den bürgerlichen Parteien gestellter Aus gleichsantrag die noch zwischen Regierung und Volksvertretung bestehenden, nicht unerheblichen Schwierigkeiten aus dem Wege geräumt hatte. Schon früher (in Nr. 58 d. Bbl.) ist zur Frage der Konkurrenzklausel, soweit sie den Buchhandel angeht, Stel lung genommen worden; heute soll nur ein kurzer Vergleich zwi schen den bis jetzt bestehenden und den neuen gesetzlichen Bestim mungen gezogen werden. Vor allem bedarf nach dem neuen Rechte jedes Wettbewerb- Verbot (diese juristische Bezeichnung wird in Zukunft die Kon kurrenzklausel tragen) der Schriftform, und zwar muß dem Gehil fen eine vom Prinzipal Unterzeichnete, alle Vereinbarten Einzel heiten enthaltende Urkunde ausgehändigt werden. Das Verbot selbst muß sich nun in gewissen Grenzen halten, die gegenüber dem bisherigen Z 74 HGB. wesentlich enger gezogen sind. So soll das Verbot jetzt nur noch zulässig sein zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prin zipals, es soll sich nicht auf einen Zeitraum von über 2 (bisher 3) Jahren erstrecken dürfen und schließlich überhaupt nur ausge sprochen werden können, wenn die dem Gehilfen jährlich zu stehenden vertragsmäßigen Leistungen (Gehalt, Provision, Grati fikationen usw.) den Betrag von 1500 -1k überschreiten. Der Praxis der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend, werden Verträge, die die Ehrenwortsklausel enthalten, für nichtig er klärt, desgleichen Abmachungen, in denen ein Dritter (also viel leicht der Vater eines minderjährigen Gehilfen) anstelle des Ge hilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich dieser nach Be endigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätig keit beschränken werde. Die bisher durch den Z 76, Abs. 1 HGB. gegebene Möglichkeit, Wettbewerbverbote auch mit Lehrlingen, soweit sie volljährig waren, abzuschlietzen, entfällt in Zukunft, dagegen wird sie für Volontäre bestehen. Neben diesen beson deren Einschränkungen bleiben die schon bisher bestehenden all gemeinen in Geltung. Nach ihnen ist ein Wettbewerbverbot un verbindlich, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minder jährig war, ferner soweit es nach Ort, Zeit und Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält und schließlich, wenn es den guten Sitten widerspricht. Völlig neu sind die Bestimmungen über die vom Prinzipal für die Zeit der Beschränkung dem Gehilfen zu zahlende Ent schädigung. Diese mutz mindestens die Hälfte der vom Angestell ten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen. Aller dings »mutz der Gehilfe sich auf die fällige Entschädigung an rechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Ent schädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, so weit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Lei stungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel«. Der durch Wett- bcwerbverbot gebundene Gehilfe soll also nach seinem Ausschei den nicht etwa doppelte Bezüge haben, einmal das Gehalt der neuen Stelle und dazu noch die Entschädigung des früheren Prinzipals, Wohl aber soll er als Äquivalent für den Stellungs wechsel, der von ihm, da er infolge des Verbots in dem bis herigen Geschäftszweige nicht mehr tätig sein kann, eine Ein arbeitung in ganz neue Verhältnisse verlangt, gewissermaßen eine Gehaltszulage von 10 resp. 25 °/° garantier! bekommen. Bezog also beispielsweise ein Angestellter vor Verlassen der Stellung ein Gehalt von 1800 -1k, so stellt sich der Höchstbetrag der vom Prinzipal zu gewährenden Entschädigung auf 900 -1k. Dieser wird jedoch nur in einzelnen Fällen in Betracht kommen, wenn nämlich der Gehilfe infolge der Klausel stellungslos wird oder eine ganz gering bezahlte Aushilfsstelle annehmen muß. Meist wird er nach einigem Suchen eine angemessene Beschäftigung finden. Verdient er in dieser z. B. nur 1500 -1k, so würde der bisherige Prinzipal 1980 (1800-s-10 7°) -1k weniger 1500 -1k, also 480 -1k jährliche Entschädigung zahlen müssen, bei Woh nungswechsel des Gehilfen dagegen 2250 (1800 -s-25 °/°) -1k weniger 1500 -1k, also 750 -1k. Wäre es dagegen dem Gehilfen geglückt, eine Stellung mit 2000 -1k Gehalt zu finden, so hätte der bisherige Prinzipal nur im Falle des Wohnortswechsels und auch dann nur 2250 -1k weniger 2000, also 250 -1k jährlich zu zahlen. Von der Zahlung dieser Entschädigung kann sich übri gens der Prinzipal auch nach Abschluß des Vertrags noch be- freien, wenn er vor Beendigung des Dienstverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbverbot verzichtet; seine Verpflichtung zur Zahlung erlischt dann mit dem Ablaufe eines Jahres nach Abgabe der Erklärung. — Nicht obligatorisch ist übrigens die Karenz entschädigung in Verträgen mit Angestellten, die für eine Tätig keit außerhalb Europas angenommen werden, oder die jährlich über 8000 -1k Gehalt beziehen. Neu geregelt sind auch die Bestimmungen des K 75 HGB. über den Einfluß der bei Vorliegen besonderer Umstände aus gesprochenen Kündigung auf die Gültigkeit des Verbots. Gibt der Prinzipal dem Gehilfen durch vertragswidriges Verhalten Anlaß zur Kündigung, so erlischt wie bisher die Verbindlichkeit des Verbots, allerdings jetzt nur dann, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte. Des gleichen wird das Verbot unwirksam, wenn der Prinzipal ohne einen erheblichen, in der Person des Gehilfen liegen den Anlaß kündigt. Bisher hieß es nur allgemein »erheblicher Anlaß«. Die durch den erwähnten Zusatz herbeigeführte Ein schränkung ist von ziemlicher Bedeutung. In Zukunft wird also bei Kündigung infolge Verkleinerung des Betriebs, Aufgabe einer Filiale usw. das Wettbewerbverbot erlöschen, wenn nicht der Prinzipal die vom Gesetz gegebene Möglichkeit ergreift und dem Gehilfen für die Dauer der Beschränkung das volle Ge halt weiterzahlt. Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen, so bleibt nicht nur das Wettbewerbverbot bestehen, sondern es fällt auch die Ver pflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung weg. 897
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