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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. . V 127, 5. Juni 1914. Besondere Schwierigkeiten hat die Neuregelung der Er füllungsfrage geboten, drohte doch das ganze Gesetz am Widerstande der Regierung in diesem Punkt zu scheitern. Kann der Prinzipal von einem noch durch Wettbewerbverbot gebunde nen Gehilfen die Aufgabe der trotzdem angenommenen Konkur renztätigkeit erzwingen? Hierüber bestimmte bisher Z 75 HGB.: »Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Ver einbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal nur die verwirkte Strafe ver langen; der Anspruch auf Erfüllung oder aus Ersatz eines weite ren Schadens ist ausgeschlossen«. Nun liegt es klar auf der Hand, daß den Prinzipalen, die ein wirkliches Interesse an dem Wettbewerbverbot haben, und solche kommen ja für die Zukunft nur noch in Betracht, weniger an einer mehr oder minder hohen Strafe, als vielmehr an der Einstellung der Konkurrenztätigkeit gelegen sein wird, und zwar um so mehr, als die Erfahrung ge zeigt hat, daß nicht selten eine unlautere Konkurrenz sich die gegenwärtig »och geltende Bestimmung zunutze macht, einen Angestellten zu sich herüberzieht und bei einer Klage gegen ihn dann die Vertragsstrafe, die vom Gerichte häufig noch herab gesetzt wird, ans ihrer Tasche bezahlt. Zudem ist durch die jetzt vorgesehene, vom Prinzipal zu zahlende Entschädigung die Rechtslage nicht unwesentlich zugunsten des Gehilfen verschoben. Aus diesem Grunde läßt das neue Gesetz den bisherigen Rechts- zustand nur für die Angestellten weiter bestehen, die nach den früher erwähnten Bestimmungen keine Karenzentschädigung er halten, und gestattet im übrigen die Erfüllnngsklage auf Grund des Z 346 BGB. Die Aufgabe der Konknrrenztätigkeit kann somit in Zukunft durch Urteil angeordnet und nötigenfalls durch Geld- und sogar durch Haftstrafe bis zu 2 Jahren erzwungen werden. Der Gegensatz zum bisherigen Rechte ist übrigens nicht so kratz, wie er auf den ersten Augenblick erscheint, denn schon immer war eine Klage auf Erfüllung bei allen Verträgen möglich, bei denen keine Vertragsstrafe ausgemacht war. Ferner hat sich das Reichs gericht im vergangenen Jahre in einem viel beachteten Urteile aus den im Interesse der Geschäftsmoral sehr zu billigenden Standpunkt gestellt, daß eine Firma, die einer anderen einen Gehilfen wegengagiert und ihn durch das Versprechen, die ausge machte Vertragsstrafe nötigenfalls auf sich zu nehmen, zum Ver tragsbruch verleitet, auf Grund des K 1 des Weltbewerbsgesetzes gezwungen werden kann, den betreffenden Angestellten wieder zu entlassen. Eine weitere Neuerung betrifft die sog. geheime Wettbe werbsabrede zwischen Prinzipalen, die sich gegenseitig verpflich ten, ehemalige Angestellte des anderen gar nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa mit Einwilligung des frühe ren Prinzipals, anzunchmen. Auf diese Abreden soll in Zukunft der K 152, Abs. 2, der Gewerbeordnung anwendbar sein, aus ihnen wird also weder Klage noch Einrede stattfinden können. Das wäre im wesentlichen der Inhalt des neuen Gesetzes. Man wird erwarten können, daß es seinen Zweck, nämlich den, die Anwendungsfälle der Konkurrenzklausel auf ein Minimum zu beschränken, erfüllen wird, und es daher als einen Fortschritt auf sozialem Gebiete begrüßen dürfen. Dieser Fortschritt tritt übrigens schon rein äußerlich zutage: aus den bescheidenen zwei Paragraphen des bisherigen Rechts sind deren zwölf gewor den, und ich glaube fast, wer sich einmal in ihre Lektüre vertieft hat und glücklich bis ans Ende gelangt ist, dem wird inzwischen überhaupt die Lust vergangen sein, einen Vertrag mit Wettbe- werbvcrbot abzuschließen. Darin liegt vielleicht der Hauptvorteil des neuen Gesetzes. Am I. Januar 1915 werden die neuen Bestimmungen in Kraft treten. Sie finden dann, abgesehen von der Vorschrift über die Schristform, auch auf die vor diesem Termine abge schlossenen Verträge Anwendung. Diese würden aber, mangels Festsetzung einer Entschädigung oder wegen Nichterreichens der Grenze von 1500 alle nichtig sein. Das Einführungsgcsetz bestimmt deshalb, daß auch diese Verträge verbindlich bleiben sollen, wenn der Prinzipal sich bis zum 31. März 1915 schrift lich verpflichtet, die vorgeschriebene Entschädigung zu zahlen, resp. das Gehalt des Gehilfen auf über 1500 tk zu erhöhen. 4. Vom Antiquariatshandel. VIII. lVII siehe Nr. Itt.j Einige Auktionen im Juni. — Französisch in Antiquarkatalogen. Die Versteigerung der Sammlung des Pfarrers Lennary, die den Gegenstand des vorhergehenden Artikels bildete, ist vor über und hat sehr interessante, für Verleger, Sortimenter und Antiquare gleichermaßen lehrreiche Ergebnisse gezeitigt. Es ist die erste Sammlung moderner Luxusbücher, die in einiger maßen vollständiger und geschlossener Form dem Antiquariats markte zugänglich gemacht wurde. Die Resultate ihrer Verstei gerung geben die Anfänge der Richtlinien für eine zukünftige Preisgestaltung wieder, und damit wird es gewissermaßen zur Pflicht, sie an leicht zugänglicher Stelle so sestzulcgen, daß es möglich wird, darauf zurückzugreifen. Wir werden nicht ver fehlen, an der Hand der erzielten Preise demnächst eine verglei chende Darstellung von dem Gange der Auktion zu geben, und ver suchen, den Gründen nachzugehen, die für gewisse Klassen von Büchern einen oft recht lebhaft werdenden Wettbewerb und damit zugleich eine bedeutende Höherbcwertung veranlaßt haben, da neben aber auch den Gründen, die für eine Korrektur willkürlich hoch gewählter Ladenpreise nach unten ursächlich gewesen sind. Inzwischen haben wir auch für den Juni, der jetzt definitiv in die »Saison«, ihren Schluß bedeutend, einbezogen worden ist, noch eine Reihe von Versteigerungen zu erwähnen. Am 8. bis 12. Juni kommt bei Oswald Weigel in Leipzig die be deutende Musikbibliothek von Carl Reinecke, dem bekannten lang jährigen Dirigenten der Leipziger Gewandhauskonzerte, unter den Hammer, eine Sammlung, die außerdem noch umfangreiche Abteilungen über die Geschichte des Theaters, über das Drama, die Oper, Ballett und Tanz, über Kunst, über deutsche und auslän dische Literatur enthält. — Ihr ist in summarischer, aber doch zwei Seiten umfassender Beschreibung die ca. 600 Werke ent haltende »Oollectio doa. Innlrii dz'mnvlogicn« unter Nr. 152 ein- geschoben, die hhmnologische Sammlung von Johannes Linke, die, nach den gegebenen Andeutungen zu schließen, von hervor ragender Bedeutung zu sein scheint. Das rechtfertigt die Absicht, sie im Sinne des verstorbenen Besitzers nur als Ganzes weiter zugeben, und erklärt einigermaßen auch die Abweichung von dem Prinzip der Barzahlung bei Auktionen, die mit den Worten zu gestanden wird, »daß . . . einer gering dotierten Anstalt . . . gern durch Gewährung von sicherzustellenden Teilzahlungen der Erwerb erleichtert werden« solle. — Darf man sich hier nach dem Grundsätze: »Ausnahmen bestätigen die Regel« beruhigen, oder soll man fordern »Drincipüs vdsts«? Wir wollen uns zu nächst einmal mit der Äußerung solcher von Beginn an zu hegen den Bedenken begnügen und hoffen, daß der hiermit eröffnete Weg des öffentlich zugestandencn Kreditkaufs auf Auktionen durch etwaige Nachfolger nicht zu einem ausgetretenen Pfade werde. Aber man denke Wohl daran, »serv medicina xarstur«. Am 8. Juni und den folgenden Tagen werden in der Ga lerie Helbing in München Kupferstiche, Radierungen, Schwarzkunstblättcr, Holzschnitte, Farbstiche, Lithographien, so wie Handzeichnungen alter Meister aus drei verschiedenen Samm lungen versteigert, aus dem Besitz der Gräfin Quadt-Jsny in Te gernsee, des Barons S. von Reutz in Garmisch und des Prof. W. Suida in Graz. Der Katalog von 1148 Nummern ist auf dem Titel und 5 besonderen Tafeln mit 21 Abbildungen versehen. Aus dem Nachlaß von H. F. Overhoff, diblioplnls L Apel doorn, und mehreren holländischen Gelehrten kommt am 8. bis 15. Juni beiBurgersdijkLNiermansinLeiden eine umfangreiche Sammlung von Büchern zur Auktion. Der Kata log enthält 4050 Nummern und hat einen der bekannten langen Titel der holländischen Auktionsverzeichnisse, dem mannigfachen Inhalt entsprechend: »dnrisprudenee — Droit publio — Dconomie politigue et sociale — Ilistoire — Oeograpdie — Voxages — Lntdropologie — Dtdnograpkie — I'avs de I'Orient ... — Ideologie . . . Dkilologie classigue . . . lünguistigue euro- pöenne . . . keaux arts etc. etc.« Es sind eine Anzahl größerer Serien und Einzelwerke und manche Seltenheiten darin. 898
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