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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1914
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- Deutsch
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134, 13. Juni 1914. Redaktioneller Teil. Die Versammlung beschloß einstimmig, Herrn Kratz die Kosten dieses prinzipiell so wichtigen Prozesses zu erstatten, und im Anschluß hieran stellte Herr Geheimrat Kühn den Antrag, einen Fonds zu bilden, der es ermögliche, die Kosten solcher Prozesse oder anderer Kämpfe, deren Austragung für den Gesamtbuchhandel von Wichtigkeit sei, ans Vereinskosten zu übernehmen. Es entwickelte sich eine Diskus sion darüber, ob dieser Kampffonds durch Erhöhung der Mitgliederbei träge oder durch freiwillige Beiträge aufgebracht werden solle. Die Ver sammlung einigte sich darauf, eine Zeichnungsliste zirkulieren zu lassen, um freiwillige Beiträge für diesen Fonds zu erhalten. Dies geschah, und die freiwilligen Zeichnungen ergaben in der Versammlung einen Ertrag von 580 welche Nachricht mit allgemeinem Beifall aus genommen wurde. Nun hielt der Syndikus des Vereins, Herr Rechtsanwalt Dr. A. Donig, Berlin, ein Referat über juristische Tagesfragen aus der Berufspraxis des Neiscbuchhandels. In erster Linie besprach er das in dem oben erwähnten Prozesse der Firma Friedr. Kratz L Cie. er gangene Urteil und warnte davor, sich auf dieses Urteil zu verlassen, denn es sei nicht wahrscheinlich, daß andere Gerichte in demselben Sinne entscheiden würden. Das Urteil sei nicht geeignet, im juristischen Sinne als Richtschnur zu dienen, und die Frage, ob der Bücherbestell schein Offert, Vertrag oder Verpflichtungsschein sei, sei mit dem Ur teile noch nicht entschieden. Ter Gang der Sache sei doch folgender: Der Vertreter macht ein Offert, und nachdem sich die Parteien ge einigt haben, wird dies Offert durch den Bestellschein dokumentiert. Es ist üblich, daß die die Bestellung ausführende Buchhandlung von der Lieferung des Werkes Abstand nimmt, wenn die Erkundigungen ergeben, daß der Besteller zahlungsunfähig ist. Gesetzlich ist dies zu lässig, da sich der Vertreter oder dessen Firma beim Abschluß im Irrtum über die Person des Auftraggebers befunden hat. Es liegt in diesem Sinne eine Neichsgerichtsentscheidung vor. Die infolge dessen mögliche Nichtausführung macht aber den geschlossenen Vertrag noch nicht zu einem Offert. Man kann sich deshalb auf das ergangene Urteil nicht verlassen. Zur Frage, wie es sich mit dem Eigentumsrecht verhält, das sich jede Ncisebuchhandlung an dem gelieferten Werke vorbehält, berichtete der Referent folgenden Fall: Ein beliebter Trick des Käufers besteht darin, die Zahlung der letzten Rate zu vcrwcigeru, damit die Sachen Eigentum der liefernden Firma bleiben und diese bei etwaigen Pfän dungen das Jnterventionsrecht hat. Nun war einem großen Möbel geschäft vom Käufer die letzte Rate nicht bezahlt worden. Der Käufer geriet in Zahlungsschwierigkeiten, sollte gepfändet werden und kaufte zu seinen Möbeln noch einen billigen Schrank, den er auf den alten Vertrag schreiben ließ. Infolge einer eidesstattlichen Versicherung de Möbelhändlers wurden die Sachen von dem Gläubiger freigegeben, doch später wurde der Inhaber des Möbelgeschäftes zu Gefängnis ver urteilt. Eine eidesstattliche Versicherung kann nur den Behörden gegenüber abgegeben werden, ist aber Privaten gegenüber, selbst wenn sie falsch ist, straflos. Auch in diesem Falle wurde der Firmcninhaber nicht wegen falscher eidesstattlicher Versicherung, sondern wegen Be trugs bestraft. Des weiteren erörterte der Redner die Frage, ob das Eigentums recht bei Pfändung an den Büchern verloren geht, sofern die Bücher in eigenem Auftrag gepfändet wurden. Diese Frage ist schon öfter mit ja beantwortet worden, weshalb es sich empfiehlt, den Klageantrag so zu formulieren, daß Beklagter entweder bezahlen oder die Bücher herausgeben muß. Viele Richter lassen einen solchen Klageantrag zu, andere hingegen gestatten einen Eventualantrag nicht, und ver langen die Streichung des einen Teiles, so daß sich der Kläger ent scheiden muß, ob er den Klageantrag auf Herausgabe der Bücher oder auf Zahlung stellen soll. Es muß der Intelligenz des Rechtsver treters überlassen bleiben, zu entscheiden, welchen der beiden Anträge er sich vom Gerichte streichen läßt! Vielfach wird mit dem Agenten vereinbart, daß er für Retouren oder nicht ausgeführte Aufträge keine Provision zu beanspruchen habe. Obwohl das Gericht schon mehrfach entschieden hat, daß solche Abzüge zulässig seien, hält der Referent diese Entscheidung nicht für berechtigt, sondern erklärte, daß bei geschickten Einreden des Agenten der Stand punkt des Gerichts leicht erschüttert werden könne. Auf jedem Bestellschein findet sich der Vermerk, daß mündliche Ab machungen anderer Art, als hier angegeben seien, nicht getroffen wur den. Merkwürdigerweise entscheiden die Gerichte stets zugunsten des Bestellers, der oft die seltsamsten Ausreden gebraucht, wenn er über die angeblichen mündlichen Abmachungen Zeugen hat. Einen Schutz gegen solche Einwendungen, die durch Zeugenaussagen erhärtet werden, gibt es nicht, es wäre denn, daß die Qualität des Reisenden für den ordnungsmäßigen Abschluß der Bestellung bürgt. Ein anderer von Käufern sehr häufig angegebener Grund der plötz lichen Zahlungsverweigerung ist der, daß sie angcben, sie wandern aus. In diesem Falle ist sofortiger Arrest auf die gelieferten Werke geboten, welchem Anträge auf Grund des Briefes in der Regel stattgegebcn wird. Des weiteren berichtete der Referent folgenden Fall: Der Käufer eines Lexikons starb, und die Firma, die das Werk geliefert hatte, er fuhr erst nach einigen Monaten von dem Todesfall. Tie Logiswirtin des Verstorbenen forderte nun für das Werk Lagermiete, und die Frage ist die, ob sie dazu berechtigt sei. Der Referent verneinte dies, denn Lagergeld könne nur auf Grund eines Lagervertrages gefordert werden. Die Wirtin hatte ja zweifellos nicht die Absicht gehabt, mit jener Buchhandlung einen Lagervertrag abzuschließen, sondern der Ge danke, Lagermietc zu fordern, ist nur der Willkür entsprungen. Die Wirtin war verpflichtet, der Firma den Todesfall anzuzeigen, dann wäre das Lexikon gewiß abgeholt worden. Sie mußte also das Lexikon herausgeben, und ihre Forderung auf Lagermiete wurde zurückgemiesen. Wenn ein Käufer nicht mehr zahlt, und die Bücher herausgeben muß, so ist die liefernde Firma verpflichtet, soviel herauszuzahlen, als der Uberschuß austrägt, der nach Aufrechnung aller Spesen bleibt. Hier her gehören Provision, Abnutzungsgebühr (das Buch wird minder wertig im Preise, da es nicht mehr als neu verkauft werden kann) und eine Gebühr für die Überlassung der Bücher auf die Zeit, solange sie im Besitz des Käufers waren, Reparaturen usw. Reicher Beifall lohnte diese Ausführungen des Referenten, die für viele Anwesende beherzigenswerte Ratschläge enthielten. Es stellte nunmehr Herr Bernhard, Leipzig, den Antrag, der Verein der Reise- und Versandbuchhandlungen möge sich mit einer bereits beste henden großen Vereinigung der Teilzahlungsgeschäfte verschmelzen. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß die Neisebuchhändler in ihren Bestrebungen dann eine größere Unterstützung hätten, denn ihr Geschäftsbetrieb sei ja der gleiche wie der der Teilzahlungsgeschäfte. Ob man Bücher oder Möbel gegen Teilzahlung verkaufe, sei doch einerlei. Dieser Antrag wurde sehr kühl ausgenommen, und der Vorsitzende,Herr Herlet, wie auch Herr I u l i u s H e i n r i ch M ü l l e r, Leipzig, wand ten ein, daß die Neisebuchhandlungen durchaus nicht mit den sonstigen Teilzahlungsgeschäften in einen Topf geworfen werden könnten, denn Teilzahlungsgeschäfte könnten für ihre Waren willkürliche Preise ansctzcn, und das Publikum sei hier gegen Übervorteilung schutzlos, während die Neisebuchhandlungen nur zu den von den Verlegern fest gesetzten Ladenpreisen verkauften. Dies sei ein sehr wesentlicher Unter schied, der die Neisebuchhändler veranlassen müsse, ihre eigene Ver einigung zur Wahrung ihrer besonderen Interessen aufrecht zu er halten. Auch Herr Rechtsanwalt vr. Donig stellte sich auf diesen Stand punkt, und meinte, der Verein sei für sich stark genug. Nun wurde das alte Klagelied angestimmt über die immer höher werdenden Ansprüche der Reisenden, sowohl bezüglich der Provisionen als auch der Vorschüsse. In der vorjährigen Hauptversammlung war bereits eine Kommission gewählt worden, deren Aufgabe es sein sollte, Einheitlichkeit der Provisionssätze herbeizuführen. Der ziemlich um fangreiche Bericht dieser Kommission lag vor, es wurde aber beschlossen, ihn zu vervielfältigen und den Vereinsmitgliedcrn zuzusenden, damit diese sich schriftlich darüber äußern könnten. Das so erhaltene Mate rial sollte verarbeitet und der nächstjährigen Hauptversammlung vor- gclegt werden. Auch bei Erörterung dieser Angelegenheit wurde des Börsenvercins gedacht, indem Redner meinte, der Vorstand hätte ver eint mit dem Börscnvercin gegen die Schleudere! Mittel zu finden ge wußt, und er wäre wohl auch imstande, einheitliche Provisionssätze her beizuführen. Ein Handinhandgehen mit dem Börscnvercin sei deshalb wünschenswert. Herr Haufe (F. A. Brockhaus) dankte im Namen der Versammlung dem Vorstande für seine besondere Tätigkeit, die er im letzten Geschäfts jahre entwickelt hat. Kurz nach 3 Uhr nachmittags schloß der Vor sitzende die Hauptversammlung, und die Teilnehmer blieben dann noch bei einem fröhlichen Festmahle, das durch ernste und heitere Reden ge würzt wurde, beisammen. Nach dem Mahle wurde eine Wanderung durch die Ausstellung des Buchhandels auf der Bugra angetretcn. Kleine MilteiliiMN. Die Buchgewerbler Frankreichs auf der Bugra. — Anläßlich der Bngra veranstalten die Buchgewerbler Frankreichs eine Studienreise nach Deutschland. Nach dem vorläufigen Programm geht die Reise am 11. Juli von Paris nach Köln, am folgenden Tage von hier zu Schiff auf dem Rhein nach Mainz, wo die Stadt und verschiedene Betriebe besichtigt werden, und weiter nach Leipzig. Hier ist ein Aufenthalt von 4 Tagen vorgesehen, während deren die Ausstellung unter fach männischer Führung eingehend besichtigt wird: auch das Deutsche Buch- gewerbemuseum sowie einige größere Betriebe sollen besucht werden. Am 17. Juli abends geht die Fahrt nach Berlin weiter, von da aus wird am 19. Juli die Rückreise angetreten. 963
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