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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1914
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- Deutsch
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«öum°5 M ° >ür Mchl" ^ Nr. 13S. UMÄüM^MUiimrÄW'erKiMseliBWWBV Leipzig, Freitag den 19. Juni 1914. 81. Jahrgang. Redaktion Wiesbadener Buchhändler-Verein. Infolge der in der Jahres - Hauptversammlung am 9. Juni d. I. stattgefundenen Wahlen setzt sich der Vorstand unseres Vereins für das Vereinsjahr 1914/15 folgender maßen zusammen: Vorsitzender: Arthur Venn (i/Fa. Ehr. Limbarth u. Juranh L Hensel's Nächst). Schriftführer: Carl Pfeil. Kassierer: Paul Hellpap (i/Fa. Heinrich Heutz). Der Vorstand des Wiesbadener Buchhändler-Vereins. I. A.: Pfeil, Schriftführer. Höheres Honorar bei höherer Bogenzahl der neuen Auflage? Herr Süsserott hat im Bbl. Nr. 122 vom 29. Mai folgende Frage gestellt: »Ich habe vor Jahren ein populär-wissenschaftliches Werk ver legt, das mit Bildern 12 Bogen Umsang hatte. Ich zahlte pro Bogen .// Sv.— Honorar. Dieses Honorar war auch für die neue, umge- arbeilcte Auslage maßgebend. Die neue Auflage erschien, weil das Buch, um den stehenden Satz zu benutzen, vorher mit Einverständnis des Autors in einer Zeitschrift Ausnahme fand, in anderem For mat. Es hat dadurch jetzt 14 Bogen Umsang statt 12 der ersten Auslage. Der tatsächliche Umsang ist derselbe. Mutz ich für die zwei Bogen, die die neue Auslage mehr hat als die alte, Honorar be zahlen?« Nähere Erkundigung hat ferner ergeben, daß der Abdruck in der Zeitschrift im Einverständnis mit dem Verfasser nicht hono riert worden ist, weil dieser Abdruck lediglich dem Interesse des Verlegers diente, um den Satz für die Buchausgabe billig zu verwenden. In dem Vertrag lautet die Honorarbestimmung für das Buch: »Der Autor erhält für jeden Druckbogen einschließ lich etwaiger Illustrierung ein Honorar von 50 «kk, zahlbar nach dem Schlüsse des Druckes«. Der an formale Beurteilung gewöhnte Jurist würde nun so sagen: Im Vertrage ist nur von Bogen ohne nähere Angabe der Ausstattung die Rede. Danach kann, wenn es sich eben nur uni mittlere Bogengrötzen handelt, diese Vertragsbestimmmung nur so ausgelegt werden, daß die tatsächlich im Druck gebrauchte Bogenanzahl der Honorarbercchnung zugrunde gelegt wird. Der Verleger hätte also die 14 Bogen der zweiten Auflage voll zu bezahlen. Denn in seiner Hand hätte es ja gelegen, sich gegen diese Eventualität rechtzeitig vorzusehen. Nun könnte der Ver fasser sein buchstäblich gewährleistetes Recht verlangen. Und der Formaljurist würde sich weiter noch durch die reale und ideale Erwägung beruhigen, daß der Abdruck in der Zeitschrift im Interesse des Verlegers gelegen hat, also aus diesem Grunde auch die Billigkeit dafür spricht, daß der Verleger dasjenige, was seinen Vorteil ausmachte, nun auch gegen sich gelten lassen mutz. Dieses an sich ziemlich plausible Urteil vergißt aber folgendes: 1. Der im Interesse des Verlegers geschehene Abdruck in der Zeitschrift kann zur Verbilligung des Buches beitragen, also auch im Interesse des Verfassers liegen. eller Teil. 2. Die neue Ausstattung kann das Buch verschönern und daher im gemeinsamen Interesse liegen. 3. Es ist im Verlagsbuchhandel üblich, unter Bogengröße, wenn sie einmal für ein Werk vorliegt, eine bestimmte Maß einheit zu verstehen, die sich eben nur aus die betreffende Aus stattung (Buchstabenzahl auf 16 Seiten) bezieht. Daher wird bei veränderter Ausstattung das neue Format auf das alte u m - gerechnet, damit man aus das richtige Honorar kommt. 4. Was würde der Verfasser sagen, wenn der Verleger bei der neuen Auflage einen kleineren Druck wählte und ihm dann nur die dadurch bewirke geringere Bogenzahl hono rieren würde? Er würde das sagen, was wir im folgenden als die ausschlaggebende Erwägung milteilen: 5. Wenn einmal ein Werk, für das ein Bogenhonorar zu zahlen ist, im Einverständnis mit dem Verfasser in einer bestimm ten Ausstattung erschienen ist, dann ist »Bogen« kein unbestimmter Begriff mehr, sondern in dem Vertragsverhältnis zwischen Autor und Verleger über das bestimmte Buch bedeutet »Bogen« schlechthin die Buch stabenzahl, die aus einem Bogen der ersten Auf lag e st e h 1. Es ist das bestimmte Längenmaß für die geleistete literarische Arbeit geworden. Demgemäß muß eine veränderte Ausstattung zur Umrechnung führen, mag die Bogenzahl nun größer oder kleiner sein, mag sie also bei formalistischer Auslegung für den Verfasser oder für den Verleger günstiger erscheinen. Der Begriff »Bogen« hat sich dann konsolidiert und ist — mangels anderweitiger Abmachungen — nach seinem Gehalt an Worten, nicht nach seiner thpographischen Abmessung zu werten. Meiner Überzeugung nach ist also Herr Süsserott nicht ver pflichtet, höheres Honorar zu zahlen. Berlin-Friedenau. vr. Alexander Elster. Der deutsche Buchverlag auf der Bugra. IV. (Fortsetzung zu Nr. ISK-tM.) Münchener und sonstige Verleger in der Abteilung Verlagsbuchhandel. Wieder ein anderes, aber auch nur ihr eigentümliches Bild zeigt die Gruppe der Münchener Verleger. Was in München jahrzehntelang an bekannten volkstümlichen Erscheinungen das Licht der Welt erblickte — ich erinnere nur an die Münchener Bilderbogen und an die anderen humoristischen Verlagswerke der Firma Braun L Schneider —, das ist heute in der Öffent lichkeit vor dem Umfange der jungen literarisch-künstlerischen Produktion zurückgetreten, sicherlich aber nicht in seiner Wirkung auf die Allgemeinheit, die für die neue Produktion erst erzogen werden soll, wenn eine solche Erziehung in der Flucht der Er scheinungen überhaupt möglich ist und nicht vielmehr die biblio phile Produktion auf einen kleineren Kreis von Liebhabern als Abnehmern beschränkt bleibt. Immerhin verleiht diese Verleger gruppe heute dem Münchener Verlag die besondere Signatur und eine gewisse Berechtigung, auch äußerlich in der Leipziger Ausstellung in den Mittelpunkt zu treten. So sehen wir im Hauptraum der von dem Architekten Otho Orlando Kurz ent- 985
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