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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1902
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- 1902-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1902
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- Deutsch
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488 Nichtamtlicher Teil. 12, 16. Januar 1902. Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Uiiimner zum erstrnmale ungckiiildigt sind- I. Bensheimer's Verlag in Mannheim. 505 Zeitschrift für Deutsches Bürgerliches Recht und Französisches Civilrecht. Vd. XXXIII. Jährlich 12 Der Radlonrist — Der Automobilist. Jährl. 2 ^ 60 H. 505 M. A. Brockhaus in Leipzig. 501 örooübaus' Xoovsrss.tioll8-1isxikou. 14. Lull. Usus rsviäisrts äubilkums-VusAS-bs. Lä. VI. Bruno Cassirer Verlag in Berlin. 503 Lisbsriuuuu, Oggas. 3. ^uü. 1 Vt 50 -Z. Duncker L Humblot in Leipzig. 501 ürotsaüo, Vbsr Wuuäluu^su in äsr Volüssrnäürung. 1 60 -ß. kütgsr, kseäsrei, 8obikksbg,u, LsseobiLabrt in unserer 2sit. Ltrvs. 3 40 ch I. Sngelhorn in Stuttgart. 502 Robinson, Jung - Nin. (Engelhorns Allgemeine Roman- bibliothck XVIII, 13/14). ä, 50 geb. L 75 Ernst Hofmann L Eo. in Berlin. 505 Nordau, Doktor Kohn. 3. Ausl. 2 40 -Z; geb. 3 50 F. Juven in Paris. 500 Duuäst, Os I-r bains a I'amonr. 3 kr. 50 0. Ool, Ou jsuossss äs Napoleon IH. 7 kr. 50 0. Luutisr, Os collisr äss saure. 3 kr. 50 0. 6)'p, O'LZs äu Nukls. 3 kr. 50 0. Rosnx, O'ösritu^s. 3 kr. 50 o. llobiäu, ll'borlogs äss siäelss. 3 kr. 50 0. Lautier, Os livre äs äaäs. 7 kr. 50 0. ä-ubr^, ^äouurä VII intims. 3 kr. 50 0. Wilhelm Koebner, Berlags-Cto. Jnh.r Barasch nnv Riesen feld in Breslau. 504 Posensr, Examensfragen für Rechtskandidaten. Heft I. 80 -Z. Ehr. Limbarth's Verlag (Moritz Schäfer) in Wiesbaden. 503 Vrasnül, Osr sstiägs Ltanä äss llsobtskullss 2istbsn. 1 50 Plon-Nourrit L Cie. in Paris. 505 ^nnuairs general st inl^rnational äs la pbotograpbie. X» et X1° annsss 1901-1902. 5 kr. R. L. Prager in Berlin. ^ 504 Ouseb, Wirtsebuktliobs Weltlage, körss u. Lslämarlrt im lakrs 1901. 1 Th. Schröter Verlag in Zürich. 500 Hertz, Wie erhält man sich schön und gesund? 1 ^ 50 -Z. Hermann Seemann Nachfolger in Leipzig. 500 Ostsr, Oie Viertelt im Liebte äsr Oioütung. 3 ged. 4 8ebuuOul, kisrrot unä Lolumbins. 3 .E. 506 Max Spielmeher in Berlin. 502 Wsäsgärtnsr u. Reu, Linkaebo Blödel im neuen 8til. 1. 8sris, Oisi. 1. 8 Hermann Walther in Berlin. 503 klüger, Neins Urlsbuisss in äsr Nilitär-ltsobts- unä OkLe-ier- Lbrsn-Lsriobts-I'üsgs. 1 ^ 80 H. Nichtamtlicher Teil. Gefamtüberblirlr über dir neuesten Vorgänge auf urheberrechtlichem Gebiete. Von Prof. Ernst Röthlisberger (Bern). (Fortsetzung aus Nr. 10 d. Bl.) Italien. Der schon vor mehreren Jahren eingesetzte Ausschuß zur Revision des Gesetzes von 1882 bleibt verschollen; von der vereinbarten Prüfung der verschiedenen Fragen durch die einzelnen Mitglieder verlautet nichts mehr. Die Revision ist allerdings nicht gerade dringlich und wird es erst werden, wenn man die vorgesehene komplizierte Bemessung der Schutz frist (in zwei Perioden, mit einer vierzigjährigen bedingten Freigebung unter Tributpflicht an die Angehörigen des Autors) praktisch anwenden muß. Italien hat die Pariser Zusatzakte mit dem weiter aus gedehnten Uebersetzungsrecht angenommen und verkündigt, obschon sein Gesetz nur einen zehnjährigen Schutz für dieses Recht vorsteht. Ein italienisches Werk darf also nach zehn Jahren in Italien ohne weiteres in eine fremde Sprache übersetzt werden, das Werk eines Verbandsautors aber nur dann, wenn dieser innerhalb zehn Jahren keine Uebersetzung, z. B. ins Italienische, hat erscheinen lassen. Ist eine solche Uebersetzung erschienen, so darf niemand mehr in Italien das Werk ins Italienische übersetzen, bis überhaupt das Werk gänzlich gemeinfrei geworden ist. Trotz dieser Verschiedenheit des internen und internationalen in Italien geltenden Rechts sind keine Klagen hierüber laut geworden; dagegen taucht nun auch in Italien die Streitfrage der Abgabepflicht für öffentliche Aufführung auf. In Wirklichkeit besitzen zwei große Mailänder Häuser, Ricordi und Sonzogno, den musi kalischen Verlag und die Kontrolle über das Aufführungs recht in Italien. Dieses Monopol wird teilweise als lästig empfunden, und es werden in Italien Stimmen laut, die dort das schweizerische System, wonach gegen Hinterlegung von 2 Prozent der Bruttoeinnahme jede Aufführung erlaubt ist, einführen möchten. Dieses System ist aber so unbillig und so schwer zu handhaben, daß man vor seiner Annahme nur warnen kann. Hoffentlich entsteht in dem Lande des bei ouuto keine rückläufige Bewegung und wird nicht etwa noch ausdrücklich verlangt, daß alle Werke den Vorbehalt des Aufführungsrechts aufgedruckt erhalten sollen. Infolge der verwandtschaftlichen Verbindung der beiden regierenden Familien hat Italien mit dem Fürstentum Montenegro, das auf den 1. April 1900 aus der Berner Union ausgetreten ist, einen Soyderlitterarvertrag abgeschlossen (27. November 1900). Japan. Das neue japanische Gesetz vom 3. März 1899 ist im Hinblick auf den am 15. Juli jenes Jahres perfekt gewor denen Eintritt Japans in die Berner Union erlassen und deshalb auch mit der Berner Konvention in Uebereinstimmung gebracht worden. Wie Werke der Architektur sind, weil sich für ihren Schutz in Japan kein Bedürfnis zeigt, von der Wohlthat dieses Gesetzes ausgeschlossen. Sehr bemerkenswert sind die Bestimmungen des japanischen Gesetzes betreffend Schutz des Persönlichkeits- und Autorschaftsrechts. Die litterarische und künstlerische Produktion in diesem Lande ist beträchtlich und weist nach der offiziellen Statistik über 20000 »Werke« auf; doch schwanken die Eintragungen nur um die Ziffer 2000 herum. Von dieser Förmlichkeit aber hängt das Klage recht ab. Luxemburg. Das neue Gesetz des Großherzogtums vom 10. Mai 1898 ist fast überall dem belgischen Gesetz nachgebildet. Weniger weit als dieses Gesetz geht es immerhin, indem das Ueber setzungsrecht nur dann dem VervielsältigunHsrecht gleichgestellt
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