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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1902
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- Deutsch
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wird, wenn eine Uebersetzung innerhalb zehn Jahre erscheint; auch sind die Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften nur dann geschützt, wenn sie einen Vorbehalt tragen, und ferner wird ein Vorbehalt des Aufführungsrechts für die musika lischen Werke gefordert. Zu diesem letzten Punkt ist ein merkwürdiges Urteil des luxemburgischen Apellhofes zu er wähnen, das die Anbringung des Vorbehalts nicht als obli gatorisch erklärt, weil der luxemburgische Gesetzgeber ausdrück lich seinen Willen kundgegebeu habe» den Schutz der musi kalischen Werke zu verstärken, nicht aber durch eine nicht gerade glückliche Beifügung zu verschlechtern. Weiler jedoch als das belgische Gesetz geht das luxemburgische, indem es alle frem den Autoren ohne irgend welche Bedingung schützt, mag auch die Schutzfrist im Ursprungslande des Werkes schon abgelaufen sein. Das bildet allerdings die größte Vereinfachung des inter nationalen Urheberrechtsschutzes, denn für diesen gilt nun mehr eine einzige Rechtsguelle in Luxemburg, das einheimische Gesetz. Wer Nachdrucken oder nachbilden will, hat vorerst sich darüber zu vergewissern, daß dieses Gesetz es ihm ge stattet. Norwegen. Dieses Land ist der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 noch immer nicht beigetreten, was die Rechtsverhältnisse im Verbandsgebiet recht verwickelt gestaltet. So wird Norwegen noch vom alten Artikel 5 der Berner Uebereinkunft regiert, wonach das Uebersetzungsrecht nach zehn Jahren ohne weiteres freigegeben ist. Eine andere Lösung ist vertraglich für den Verkehr unter den drei skandinavischen Ländern vereinbart, nämlich die völlige Gleichstellung des Uebersetzungs- mit dem Vervielfältigungsrecht hinsichtlich der Uebersetzung in eine der drei skandinavischen Sprachen: dänisch, norwegisch, schwedisch. Das Beispiel, das Norwegen mit seinem Eintritt in die Union gegeben hat, ist von den beiden andern Staaten noch nicht befolgt worden. Jede Propaganda zu gunsten der Union ruht im norwegischen Lande. Die Lebensgeister scheinen in Beziehung auf diese Frage dort erstarrt zu sein. Nur in Dänemark ist durch den Schriftsteller Hermann Bang ein Zeitungsfeldzug zu gunsten des Beitritts dieses Landes zur Union in letzter Zeit eröffnet worden; allein die Aussichten sind auch dort keine rosigen, da die Verleger der Provinzial zeitungen noch immer den Jnteressenstandpunkt verfechten, daß ein solcher Beitritt den Lesestoff, der kostenlos aus andern Ländern genommen wird, verteuern müßte. Daß den dänischen Schriftstellern dadurch ein unlauterer Wettbewerb mit eingeschmuggelter Ware erwächst und daß sie in ihrem Erwerbsleben empfindlich gesündigt werden, sowie daß die Nationallitteratur sich auf solche Weise nicht entfalten kann, ficht jene Geschäftsleute wenig an, weshalb ihnen Herr Bang ziemlich deutlich die Wahrheit sagt. Schweiz. Die von den Photographen gewünschte Revision des Bundesgesetzes von 1883 im Sinne einer erweiterten Schutz frist für Photographien und Wegschaffung der lästigen Ein tragungsförmlichkeiten ist noch nicht erfolgt. Die Stimmung wäre übrigens in der Schweiz einer fortschrittlichen Weiter bildung des Urheberrechts nicht günstig, denn immer und immer wieder ertönen Klagen über willkürliche Behandlung der tantidmepflichtigen Anstalten und Unternehmungen (Hotels, Kursäle, Theater) hinsichtlich der Einforderung von Aufführungsgebühren. Sind diese Klagen auch vielfach übertrieben oder ungerechtfertigt, indem mancher unliebsame Auftritt durch Verständigung vermieden werden könnte, so ist doch anderseits das Gefühl der Rechtsunsicherheit unbe dingt vorhanden Ad wird durch die unglückliche Fassung des Artikels 7 des Bundesgesetzes, den andere Staaten zum Muster (!) nehmen möchten, noch verstärkt. In letzter Zeit ist immerhin ein erheblicher Fortschritt in den Anschauungen zu verzeichnen. Während nämlich frühere Bewegungen im Grunde direkt darauf hinausliefen, daß man sich jeder Besteuerung für Aufführung entziehen wollte, wird heute anerkannt, daß der Komponist ein Anrecht darauf habe, auch an den Vorteilen teilzunehmen, die dadurch erzielt wer den, daß man gewerbsmäßig oder doch in nicht rein huma nitärer Absicht Musik macht. Diese gerechtere Auffassung piegelt sich auch in der Eingabe wieder, die der schweizerische Hotelierverein vor einiger Zeit dem Bundesrat hat zugehen lassen und worin folgende Postulate aufgestellt werden: 1. Anlegung eines genauen, jedermann zugänglichen Verzeichnisses der geschützten Musikstücke, damit man sich Rechenschaft darüber geben könne, welche Stücke abgabefrei sind und welche nur gegen Erlegung einer vom Gesetz zu bestimmenden Taxe aufgeführt werden dürfen. 2. Aufstellung von bestimmten Regeln zur Berech nung der den Autoren zukommenden Gebühren, da die jetzige gesetzliche Bestimmung nur für die Theater-, nicht aber für Musikaufführungen paßt, bei denen sowohl ge schützte, wie gemeinfreie Stücke zugleich auf dem Pro gramm stehen und für die öfters gar kein Eintrittsgeld erhoben wird. 3. Ausarbeitung von Vorschriften, durch welche die für die Bezahlung der Gebühren und für die Gesetzes übertretungen haftenden Personen genau bezeichnet werden. 4. Schaffung eines amtlichen, zuständigen und unpar teiischen Organs, das die Anstände oder zweifelhaften Fälle zu entscheiden befugt wäre. Die Aufzählung dieser Begehren offenbart am besten die Schwierigkeit, zu einer richtigen Lösung zu gelangen, ganz abgesehen von der ziemlich sicher vorauszusetzenden Unmög lichkeit, eine Liste aller erscheinenden und geschützten musika lischen Werke aufzustellen und alle zweifelhaften Fälle admini strativ, ohne längere gerichtliche Untersuchung zu erledigen. Tunis. Verhältnismäßig häufig werden aus diesem Lande Rechts händel berichtet, die zu gunsten der Urheber eine prompte Erledigung erfahren Das dortige Urheberrechtsgesetz vom 15. Juni 1889 erklärt allerdings die französischen Gerichte in Tunis allein für zuständig in Urheberrechtsstreitigkeiten. Der bekannte Rechtslehrer Darras in Paris hat dargethan, daß dieses Gesetz nur auf Tunesier anwendbar ist, daß je doch infolge des französischen, von den Mächten anerkannten Protektorats die Europäer in Tunis unter den Bestimmungen der französischen Strafgesetze und unter französischer Juris diktion stehen, so daß, wie dies kürzlich geschehen ist, Urheber rechtsverletzungen dort recht empfindlich geahndet werden. II. Die Nicht-Vcrbandsländer. a) Europa. Griechenland. Am 27. März 1900 wurde vom griechischen Justiz minister ein Gesetzentwurf betreffend geistiges Eigentum in der Kammer eingereicht und von letzterer am 1. April 1900 in erster Lesung genehmigt. Seither ruht diese Frage leider völlig, obschon die griechische Gesetzgebung in dieser Materie eine sehr lückenhafte und veraltete ist. Der neue Entwurf nimmt wieder das belgische Gesetz zum Muster, ist also sehr fortschrittlich gehalten. Eine neue Lücke würde entstehen, wenn hinsichtlich des Schutzes der Fremden nichts bestimmt würde, wie dies mit dem Entwurf der Fall ist, Börsenblatt sür ben deutschen Buchhandel. K9. Jahrgang. 66
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