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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1902
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- Deutsch
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490 Nichtamtlicher Teil. ^ 12, 16. Januar 1902. > ... , — —- -- — denn das gegenwärtig geltende Strafgesetzbuch von 1833 stellt wenigstens den Grundsatz der Gegenseitigkeit auf, so daß heute griechische Werke in allen Ländern, die am gleichen Grundsatz festhalten (Rumänien, Schweiz u. s. w.), geschützt sind. Diese Errungenschaft sollte nicht preisgegeben werden. Oesterreich - Ungarn. Der neue, am 30. Dezember 1899 zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn abgeschlossene und am 24. Mai 1901 in Kraft getretene Vertrag mit seinen verwickelten Be stimmungen ist hier schon in einer kritischen Studie beleuchtet worden (1901, Nr. 160 und 161), aus welcher hervorging, daß trotz der Tendenz der österreichisch-ungarischen Unterhändler, den weniger liberalen Lösungen ihres Gesetzes im Vertrage zum Durchbruch zu verhelfen, dennoch nunmehr gerade ver möge dieses Abkommens materielles Recht neu geschaffen und Deutsche in Oesterreich besser behandelt werden müssen, als die Oesterreicher selber. So sind die Deutschen nicht ge halten, ihr Uebersetzungsrecht oder das Aufführungsrecht auf musikalischen Werken ausdrücklich vorzubehalten, ebenso wenig wie das Recht ausschließlicher Wiedergabe belletristischer, wissenschaftlicher und fachlicher Artikel. Um so dringender wird daher der Ruf nach Eintritt der Monarchie in die Berner Union. Diese Frage kam in der sehr interessanten Sitzung des österreichischen Abgeordnetenhauses vom 29. März 1901 zur Sprache, und hier gab der Herr Justizminister auch Aus kunft über die von ihm veranstaltete Umfrage, betreffend die Wünschbarkeit der Annahme der Berner Uebereinkunft und einer eventuellen vorgängigen Durchsicht der österreichischen Gesetzgebung. Von fünfzig Antwortschreiben aus den Kreisen der Akademien, wissenschaftlichen Körperschaften, Autoren- und Verlegergesellschaften — so führte er aus — hat sich je ein Drittel für und ein Drittel gegen den Beitritt zur Union ausgesprochen; ein letztes Drittel empfahl eine dem Minister richtig erscheinende Lösung, nämlich die Vornahme einer Revision der Gesetzgebung und den erst nachher zu vollziehenden Eintritt in die Union. Die Debatte wurde mit einer Resolution geschlossen, welche die Regierung auf forderte, diesen Eintritt nicht aus dem Auge zu verlieren. Alle Redner zeigten unbedingt eine für diese Lösung günstige Stimmung. Die Freunde der Sache, namentlich Herr Junker, der Sekretär des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler, Herr Professor Schuster u. a. m. setzten ihre Propaganda fort, und auf dem 4. internattonalen Verlegerkongreß in Leipzig, wo Herr Deuticke einen eingehenden, wertvollen Be richt über die Angelegenheit einreichte, erlebte man das freudige Schauspiel, daß sämtliche anwesenden Verleger der Monarchie, Oesterreicher wie Ungarn, bestimmt für den Bei tritt zur Union sich aussprachen. Es wurde denn auch vom Kongreß ein in diesem Geiste gehaltener Antrag genehmigt. Bereits hat das neu ins Leben getretene ständige Bureau des Verlegerkongresses sich mit einer besonderen Eingabe an die österreichische und die ungarische Regierung gewandt, um die Frage des Anschlusses an den Berner Lilterarverband zu fordern. In Oesterreich stehen die Aussichten günstig, weniger dagegen in Ungarn. Herr Viktor Ranschburg hat zwar schon eine ungarische Uebersetzung der Berner Konvention heraus gegeben und ist in seiner Zeitschrift -> ^.tbona-um« für die Sache der Union eingetreten; auch Herr Zilahi, der Herausgeber des UaäLpssti Uirlap, hat Artikel, welche die Annäherung an die Union befürworten, erscheinen lassen. Einige Zeit schien es, als ob die Ungarn ihre bisherige ablehnende Haltung aufgeben wollten. Allein die letzten von Herrn Junker aus Budapest mitgebrachten Nachrichten zeigen, daß bereits wieder ein Rückschlag erfolgt ist, und daß die kurzsichtige, rein egoi stische Behandlung der Frage die Oberhand zu gewinnen droht Hoffentlich ist diese Strömung nur eine vorüber gehende, denn die Bekanntwerdung und Entwickelung der ungarischen Litteratur vollzieht sich nur, wenn Ungarn seine Ausschließlichkeit in Bezug auf den Schutz der fremden Ur heber aufgiebt. Niederlande. Der Nachdruck ist'in diesem Lande durchaus nicht zur Seltenheit geworden, wie man etwa glauben machen möchte. Mit Beweisen in den Händen hat Herr Otto Mühlbrecht auf dem Leipziger Kongreß das Gegenteil dargethan, und Herr Ollendorff aus Paris hat sehr richtig ausgeführt, wie sehr die Uebersetzungsfreiheit, die den Holländern auch in den mit Belgien und Frankreich abgeschlossenen alten Litterarverträgen eingeraumt ist, die Uebersetzer reizt, nicht nur ein Werk zu übertragen, sondern auch gleich noch den Urtext abzudrucken. Mit dem musikalischen Eigentum ist in einigen krassen Fällen geradezu brutal verfahren und das Persönlichkeitsrecht des Komponisten schnöde mißachtet worden. Der Verlegerverein ist in seiner großen Mehrheit dem Bei tritt zur Union freundlich gesinnt, und eine ganze Anzahl Mitglieder dieses Vereins sind auch dem ösrnsr Oonvantio Uonä beigetreten, der ungefähr 400 sehr angesehene Männer in seinen Reihen zählt. , Der Buchhändleroerein dagegen steht der Ausdehnung des Urheberrechtsschutzes feindselig gegenüber und wünscht die ganze Bewegung zu gunsten der Berner Konvention dahin, wo der Pfeffer wächst. Die Regierung hat sich bis j?tzt nicht ausgesprochen; vielleicht thut sie es nunmehr, nachdem das ständige Verlegerbureau auch an sie mit einer Eingabe gelangt ist, worin dem Wunsche um Annahme der Berner Uebereinkunft Ausdruck ver liehen wird. Einen Vorgang auf internationalem Gebiete, der einen Stich ins Komische hat, dürfen wir nicht unerwähnt lassen. Die Niederlande und die Vereinigten Staaten von Nord amerika sind am 20. November 1899 übereingekommen, die Autorrechte gegenseitig zu schützen. Nun verlangt aber das holländische Gesetz von 1881, daß ein einheimischer oder fremder Autor, der in Holland Schutz erlangen will, sein Werk in den Niederlanden oder in Niederländisch-Indien drucken und veröffentlichen soll. Die Vereinigten Staaten sehen sich also die gleiche Druckklausel auferlegt, die sie selber den fremden Autoren auferl^en! »Auge um Auge, Zahn um Zahn«, heißt es also hier. Wie viel amerikanische Werke unter solchen Umständen in den Niederlanden Schutz genießen werden, das zu erfahren, müßte interessant sein und würde am besten die Amerikaner über die praktische Seite ihrer Politik, die nicht Urheberschutz-, wohl aber Druckerschutz politik ist, aufklären. (Schluß folgt). Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht (Nachdruck verboten). — Wegen Beihilfe zum Betrüge ist vom Landgerichte Leipzig der Kaufmann Ernst Apel aus Hamburg zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt wor den. Er hatte in einem Fachblatte der Papierbranche eine An zeige veröffentlicht, in der er mitteilte, daß er Wechsel für leistungs fähige Papierfirmen vermittle. Neuer L Co. in Leipzig meldeten sich und boten sich ihm zur gemeinschaftlichen Ausführung solcher Geschäfte an. Apel gab nun die eingehenden Wechsel an Neuer, und dieser begab sie, nachdem er seinen Namen darauf gesetzt hatte. Diese Verbindung entwickelte sich bald zu einem förmlichen Massen verkehr; die Wechsel wurden fortwährend prolongiert. Es handelte sich hier nur um gewöhnliche Wechselreiterei. Um Banken zur Annahme der Wechsel zu bewegen, suchte Neuer den Anschein zu erwecken, als handle es sich um gute Kundenwechsel. Dazu be kam Apel einen ganzen Stoß Wechselformulare mit dem Aufdruck Neuer L Co.; auch wurde darauf gesehen, daß möglichst nur solche Firmen zeichneten, die mit der Papierbranme in irgend welcher Beziehung standen. Die Wechselsumme wu^de auch stets in ge-
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