Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1902
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- 1902-01-16
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- 16.01.1902
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brochenen, nie in runden Zahlen festgesetzt. Wie schwach viele dieser Firmen waren, geht daraus hervor, daß beim Zusammen bruch der Firma Neuer L Co. auch die meisten von ihnen sich nicht halten konnten. Nach den Feststellungen haben 37 Firmen und Personen Accepte in Höhe von etwa 756 000 ^ hergegeben; sechs Bankhäuser haben etwa 137 000 ^ eingebüßt. Apel hatte gegen das Urteil Revision beim Reichsgericht eingelegt. Er rügte u. a., daß die Feststellungen widerspruchsvoll seien und nicht ergäben, daß er einen Vermögensvorteil bei den Manipulationen gehabt habe. — Das Reichsgericht erkannte am 14. d. M. auf Verwerfung der Revision. Die Täuschung sei mit Recht darin gefunden, daß Apel die JKechsel als Kundenwechsel ausgegeben hat. Vom Reichsgericht. (Nachdruckverboten.) ß 193 St.-G.-B.; begleitende »Umstände». — Das Landgericht Guben hat am 3. Oktober v. I. den Gerichtsvollzieher Hermann Fetz er und den Buchdruckereibesitzer und Redakteur des Züllichauer Wochen blattes, Martin Schulz, wegen Beleidigung zu je 100 Geld strafe verurteilt. Die Stadt Züllichau wollte ein Wasserwerk an- legen und die Bürgerschaft spaltete sich aus diesem Anlaß in ßwei Parteien. Der Angeklagte Fetzer hielt als Vorsitzender im Hausbesitzervereine einen Vortrag gegen das Projekt und der An geklagte Schulz veröffentlichte darüber einen Bericht. Durch beides glaubte sich der Fabrikbesitzer E. beleidigt. Das Gericht hat den Angeklagten den Schutz des Z 193 im allgemeinen zu gesprochen, aber aus der Form und den begleitenden Umständen die Absicht der Beleidigung entnommen. Die formale Beleidigung wurde in dem ironischen Tone gefunden, während als begleiten der Umstand die Thatsache im Urteile angeführt wird, daß Fetzer früher einen Prozeß mit dem Beleidigten geführt habe. — Auf die Revision der Angeklagten hob am 14. d. M. das Reichs gericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, weil in der erwähnten Thatsache zu Unrecht ein beglei tender Umstand erblickt worden sei. Erfüllungsort. — Da bisweilen auch im Buchhandel den Fakturen Worte wie -Erfüllungsort T- aufgedruckt werden, so dürften nachstehende, von den Oberlandesgerichten Hamburg und Frankfurt und dem Reichsgericht ergangene Entscheidungen von Wichtigkeit sein, die wir mit Erlaubnis der Helwingschen Verlagsbuchhandlung dem in Kürze erscheinenden zweiten Bändchen von »Kaufmann, Handelsrechtliche Rechtsprechung- entnehmen: 1. Durch die einseitig auf die Faktura gesetzte Klausel-zahl bar in H.» wird ein Erfüllungsort in H. nicht begründet. Der artige Klauseln können den gesetzlichen Erfüllungsort auch dann nicht verändern, wenn sie sich bei fortgesetztem Geschäftsverkehr ständig wiederholen. Dem Käufer liegt es nicht ob, bei Ein gehung neuer Geschäfte die Frage des Erfüllungsorts zur Er örterung zu bringen, und dadurch, daß er dies nicht gethan, hat er noch nicht stillschweigend seinen Willen zu erkennen gegeben, daß er den abweichenden Erfüllungsort zur Vertragsgrundlage mache. 2. Sind auf einem Bestellschein die Worte vorgedruckt: -Erfüllungsort F.-, so ist damit F. zum Erfüllungsort auch für den Besteller gemacht. Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Inhalts der abgegebenen Erklärung ist zwar nicht aus geschlossen; zur Führung dieses Beweises genügt aber nicht die Behauptung, daß weder eine mündliche Vereinbarung des Er füllungsorts F., noch auch ein Hinweis auf die Klausel oder eine Vorlesung des Scheins vor der Unterzeichnung erfolgt sei, um so weniger, als nach bekanntem Geschäftsgebrauch in den vor gedruckten Inhalt kaufmännischer Bestellscheine vielfach Be stimmungen über Nebenpunkte (wie Rabattzahlung, Ziel, Er füllungsort und ähnliches) ausgenommen werden, über die eine mündliche Besprechung nicht stattfindet, deren Genehmigung viel mehr gerade durch die Unterzeichnung des ausgefüllten Formulars erfolgt. 3. Wenn ein Vertragsteil dem anderen durch ein besonderes Schreiben eine Offerte macht, so muß der Adressat davon aus gehen, daß dieses Schreiben die Bedingungen für den Abschluß des Geschäfts enthält, und er muß deshalb, bevor er auf die Offerte eingeht, von dem ganzen Inhalt des Schreibens Kenntnis nehmen. Wenn ein derartiges Offertschreiben einen wenig um fangreichen Vordruck enthält, so ist der Empfänger nach den im Handelsverkehr geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, auch diesen zu lesen. Eine ir^ diesem Vordruck ent haltende Bestimmung über den Erfüllungsort gilt daher als vereinbart, auch wenn der Empfänger sie nicht gelesen hat, weil seine Annahme-Erklärung dahin aufzufassen ist, daß er die ihm gemachte Offerte unter den in derselben abgegebenen Be dingungen annehme, gleichviel ob er sie gelesen hat oder nicht. Vermerke über den Erfüllungsort auf Fakturen, Kommissions kopien, Katalogen und Preislisten brauchen zwar nach anerkannter Rechtsprechung vom Besteller nicht beachtet zu werden, aber nur aus dem Grunde, weil Fakturen und Kommissionskopien erst nach dem Abschluß des Geschäfts erteilt werden und deshalb für das vorher Vereinbarte nicht maßgebend sind, und daß Kataloge und Preislisten den Zweck haben, über Qualität und Preis der Ware Auskunft zu geben, dagegen in Ermangelung besonderer Bezug nahme nicht als Ort für andere Vertragsbedingungen gelten (vergl. Staub, H.G.B. 7. Ausl. Exkurs zu ß 372 Änm. 26—28). Wenn dagegen ein Vertragsteil dem andern seine Geschäfts bedingungen übersendet und darauf Geschäfte gemacht werden, so gelten die Geschäftsbedingungen als genehmigt. Reichsgericht. 1. 7. 1901. (Aus Kaufmann, Handelsrechtliche Rechtsprechung 1901. Hannover, Helming.) Post. — An den Staatssekretär des Reichspostamts hat das Direktorium des Centralverbandes Deutscher Industrieller die nachfolgend wiedergegebene Eingabe gerichtet, deren Wortlaut wir dem Leipziger Tageblatt entnehmen: -In den Bureaux der deutschen Industrie, von denen aus jährlich Hunderttausende von Massensendungen an Drucksachen ausgehen, die in Mengen von vielen Hunderten an den Schaltern der Deutschen Reichspost aufgeliefert werden, wird es seit langer Zeit als Uebelstand empfunden, daß jede einzelne dieser gleichartigen und gleich schweren Sendungen mit einer Freimarke versehen werden muß. Viele Stunden, ja Tage sitzen einzelne Angestellte und kleben ununterbrochen Marken. Für diese Massensendungen gleichartiger Drucksachen, welche sich mit der Aufhebung der Privatposten aus der Reichspost noch ganz erheblich vermehrt haben, bestehen schon heute Sonder bestimmungen, indem dieselben nicht in die gewöhnlichen Brief kästen geworfen werden, die zu ihrer Ausnahme auch gar nicht ausreichen würden, sondern am Schalter abgeliefert werden. Infolgedessen liegt es nahe, eine weitere Ein richtung in der Absendung dieser Massensendungen eintreten zu lassen, indem das Bekleben derselben mit Marken beseitigt wird. In Großbritannien und Irland besteht seit Jahren der Brauch, daß solche Massensendungen keine Marken erhalten, sofern sie, zu wenigstens 100 Stück abgezählt, am Schalter ab gegeben werden. Diese Drucksachen erhalten dann auf der Post einen roten Stempel mit der Umschrift posts-xs xaick. Der Postverwaltung erwächst daraus also nicht nur keine Mehr arbeit, sondern eine Minderarbeit. Denn wenn diese Sen dungen auch immer noch gestempelt werden müssen, so braucht der Stempel doch nicht wie dort, wo eine Marke zu entwerten ist, auf eine bestimmte Stelle gedrückt zu werden. Im Hinblick darauf, daß sich diese Einrichtung in England als sehr praktisch erwiesen hat und den Absendern wie der Post ein großes Maß Arbeit spart, gestattet sich das Unterzeichnete Direktorium, die Schaffung einer ähnlichen Einrichtung für das Deutsche Reich zu beantragen. Für die Beantwortung der Frage, ob dabei das Gesamtporto einer solchen Sendung in bar zu entrichten oder durch Vermittelung größerer Marken, etwa in 3 ^-Marken für je hundert Dreipfennigsendungen zu begleichen wäre, möchte sich das Unterzeichnete Direktorium keinen bestimmten Vorschlag ge statten, da dafür wohl ausschließlich die Erfordernisse des inneren Postdienstes maßgebend sein müssen.- Konkurs Kanter L Mohr in Berlin. — Aus Berlin wird uns gemeldet: -Die ungünstigen Zeitverhältnisse, die den Geldmarkt und die Bankkreise beherrschen, greifen leider auch in unfern Beruf über. In Berlin hat eine bisher sehr angesehene Architekturbuchhand lung, die Firma Kanter L Mohr, ihren Konkurs anmelden müssen. Diese Nachricht hat alle mit der Handlung in Ver bindung stehenden Firmen überrascht, denn der Inhaber der Firma Kanter L Mohr galt in den siebzehn Jahren des Bestehens der Firma stets als prompter Zahler und tüchtiger Geschäfts mann. Aus kleinen Anfängen heraus hat sich die Hand lung, die in Köln ein Zweiggeschäft unterhält, zu ziemlicher Bedeutung cmporgearbeitet und soll auch sehr gut verdient haben. Die Ursache des Zusammenbruchs liegt in der Kündigung eines Bankkredits von 160 000 den die Firma seit einer Reihe von Jahren bei einer süddeutschen Bank genossen hat, und den an einer andern Stelle wiederzufinden, ihr nicht gelungen ist, obwohl einflußreiche Persönlichkeiten sich darum bemühten. Die Zeiten sind für einen so ausgedehnten Bankkredit nicht günstig. Kanter L Mohr haben eine Reihe interessanter und gangbarer Werke auf dem Gebiete der Architektur und des Kunstgewerbes veröffentlicht, von denen ein Teil bereits an einen andern Verleger verkauft ist. Hoffentlich gelingt es, das Fortbestehen der Firma nach dem Konkurse zu ermöglichen.- Deutscher Schulverein zur Erhaltung des Deutsch tums im Auslande. — Dem Allgemeinen Deutschen Schul-
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