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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1902
- Sprache
- Deutsch
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123, 31. Mai 1902. Nichtamtlicher Teil. 4469 Die Höhe der 1901 gezahlten Kranken- und Begräbnis gelder betrug, ähnlich wie im vorhergegangenen Jahre, ca. 34000 zu deren Deckung bereits die Jahresbeiträge genügten. Nicht weniger bedeutend waren die gezahlten Witwen- und Waisenrenten im Betrage von 29 000 ^ gegen 27 000 des Vorjahres. Gleichwohl weist auch diese Kasse noch einen Jahresüberschuß von 23 640 ^ auf, was allerdings nur den reichlichen Zuwendungen seitens der Prinzipalität (16 000 zu danken ist. Auch die Invalidenrenten sind gegen das Vorjahr wieder nicht unwesentlich gestiegen, von 4780 ^ auf 5280 Da indessen die Höhe der Rente lediglich von der Höhe der Ein nahmen abhängt, so kann ein Defizit auch dieser Kasse nicht erwachsen und betrug deren Vermögenszuwachs 1901 13 168 36 H. Zu den bedeutenden Ausgaben von ca. 69000 ^ für Unterstützungen kommen bei dem Verbände noch die Verwal tungsunkosten, die sich auf 7000 ^ beliefen. Darunter sind namentlich zu nennen: Geschäftsführer 2400 Kommis sionär 300 Hilfskräfte 450 Steuern 540 Ge schäftslokal 520 Verfügungsgelder des Vorstandes 400 Drucksachen 420 Porti 300 Auslagen der Vertrauens männer 300 Anwaltskosten 150 Prüfungskosten SO^l u. s. w. Trotzdem darf auch dieser Verein mit dem Ergebnis des abgelaufenen Jahres sehr zufrieden sein, und es ist ihm wie dem Unterstützungsverein nur zu wünschen, daß die Erkennt nis von der segensreichen Thätigkeit beider Vereine unter den Berufsgenossen sich immer mehr ausbreitet und von diesen allseitige kräftige Unterstützung findet. a. Kleine Mitteilungen. Schutz des Zeichens und Namens des Roten Kreuzes. — Der österreichische Justizminister hat im Herrenhause einen Gesetzentwurf eingebracht, betreffend den Schutz des Zeichens und Namens des Roten Kreuzes. Hiernach sind zum Gebrauche des durch die Genfer Konvention vom 22. August 1864 als Neutralitäts zeichen Angeführten Roten Kreuzes auf weißem Grunde als Ab zeichen auf Armbinden oder Fahnen — unbeschadet der Ver- Hilfs- und Zweigvereine und 2. der deutsche Ritter-Orden und der souveräne Malteser-Ritter-Orden. Fallweise kann auch anderen dem militärischen Sanitätsdienst gewidmeten Vereinen gestattet brauch des Roten Kreuzes auf weißem Grunde oder der Worte -Rotes Kreuz- zur Bezeichnung von geschäftlichen Unter nehmungen oder Betriebsstätten, zur Bezeichnung von Waren, dieses Gesetzes sind mit Geldstrafen von 2 bis 200 K. oder mit Arrest von sechs Stunden bis zu vierzehn Tagen von der politischen Behörde zu bestrafen. Zum Recht des Handlungsgehilfen. — Eine wichtige Entscheidung hat kürzlich das Oberlandesgericht in Frankfurt a/M. gefällt. Nach einer Mitteilung der bekannten juristischen Zeit schrift -Das Recht- (Hannover, Helming) lautet sie wie folgt: -Ein Abkommen, daß der Prinzipal auch bei der geringsten ferneren Unregelmäßigkeit den Handlungsgehilfen soll entlassen können, ist an sich rechtlich belanglos, wohl aber kann es der Richter bei der Bedeutung der Frage, ob wichtige Gründe zur sofortigen Entlassung vorliegen, berücksichtigen. - Das Gesetz gestattet — so erläutert -Das Recht- (VI, 10, v. 25. Mai 1902)^—^d^e sofortige Entlassung des Handlungsgehilfen Zu dieser Auslegung des Gesetzes führt die sozialpolitische Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. als des Abhängigen und im Regelfälle wirtschaftlich Schwächeren gegen einen übermäßigen Druck von seiten des Prinzipals be zwecken. Erwägt man, daß das Gesetz (ß 67) es den Parteien nicht einmal gestattet, die Kündigungsfrist auf weniger als 1 Monat fest zusetzen, so kann es unmöglich die Absicht des Gesetzgebers gewesen nämlich darin freie Hand zu lassen, beliebig Gründe zur sofortigen Entlassung festzusetzen. Es steht jedoch nichts im Wege, ^erscheint vielmehr geboten, bei Ausübung des richterlichen der Parteien nicht so^ weit gehen, daß Umständen, die objektiv schlechthin von keiner Bedeutung sind, die Bedeutung wichtiger Entlassungsgründe beigelegt wird. (Ober-Landesgericht Frank furt a/M. 14. Februar 1902. 2. U. 110M. Birkenbihl.) Handelsgesetzbuch Z 73. — Handlungsgehilfen können ein Zeug nis nicht blos über Führung und Leistung, sondern auch nur über das eine oder das andere verlangen. Durch die Einfügung der Worte -und ihre Leistungen- in der gleichlautenden Vorschrift der Gewerbe-Ordnung durch die Novelle vom 1. Juni 1891 hat Vlll"22*November° 190v'^Bl.^ f.^R.^B.""d, K-G^1902^ S.°Ä) Aus der Zeitschrift -Das Recht- (Hannover, Helmings VI. Jahrg. Nr. 10.) Sonntagsruhe und Sommer-Urlaub. — Die Korpo ration der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler hat durch amtliche Bekanntmachung folgende Bitte ausgesprochen: -Nach den für Wien geltenden Verordnungen hat der Warenverkauf an Sonntagen beim Handelsgewerbe zufolge Kundmachung des Statthalters vom 9. Juni 1899, Z. 49.436, in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September vollkommen zu ruhen. Da die Gcschäftsverhältnisse es erlauben dürften, schon vom Beginn der Sommermonate an die Sonntagsarbeit gänzlich einzustellen, richten wir an die Mitglieder unserer Korporation die Bitte, diesem seit Jahren laut gewordenen und berechtigten Wunsche unserer Angestellten zu entsprechen. Ebenso empfehlen wir, denselben einen sommerlichen Urlaub nach Thunlichkeit zu gewähren. -Wien, am 25. April 1902. -DieKorporation der Wiener Buch-,Kunst- und Musikalienhändler. Franz Deuticke, Vorsteher-. seiner Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke machen lassen. Wie die Kölnische Zeitung berichtet, ergiebt sich daraus die statt liche Summe von 67 212 923 Dollar, das sind über 280 000 000 erhielten Schottland für Universitätserziehung (10 000 000 Dollar), Washington für eine National-Universität (10 000 000 Dollar) und Pittsburg für das Carnegie-Institut (7 250 000 Dollar). Dazu kommen 4 000 000 als Pensionsfonds der Arbeiter der Carnegie werke und 2 000 000 für ein Polytechnikum in Pittsburg. Bibliotheken sind, wie bekannt, die Hauptempfänger aus Carnegie's Füllhorn. Voran stehen hier die öffentlichen Büchereien von New Dork, die 5 200 000 erhielten, St. Louis erhielt zu den selben Zwecken 1000 000. Die gesamte Liste umfaßt ungefähr 200 Nummern. Rußlands Bücher- rc. Einfuhr aus Deutschland. — Nach einem Bericht des kaiserlich deutschen Generalkonsulats in St. Petersburg betrug die Einfuhr Rußlands an Büchern, Bildern und Karten aus Deutschland im Jahre 1900: 1804 000 Rubel, im Jahre 1901: 1239 000 Rubel. Aus dem Antiquariat. — Die umfangreiche Bibliothek des vr. wsä. Louis Kugelmann in Hannover, eines Freundes von von M. L H. Schaper erworben worden. Sie ist besonders reich an seltenen Schriften aus der Zeit der Revolutions bewegungen und kann als eine ziemlich vollständige Sammlung 589
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