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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1927
- Strukturtyp
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- 1927-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1927
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X- 64, 17. März 1827. Redaktioneller Teil. Neben der hier beleuchteten wirtschaftlichen Seite der Frage ist natürlich die praktische Durchführung des Zusammenlegungs problems im Sortimentsbuchhandel von besonderer Bedeutung. Namentlich sind hierfür zwei wichtige Voraussetzungen zu berück sichtigen: eine solche persönlicher und eine solche technischer Art. In persönlicher Hinsicht kommt es sehr viel darauf an, ob die beiden Inhaber der zusammenzulegenden Betriebe ihren Charak teren nach die Gewähr für ein gedeihliches, sich gegenseitig er gänzendes Zusammenarbeiten bieten und ob dadurch die not wendige wirtschaftliche Entlastung des Betriebes gewährleistet wird. — In technischer Beziehung macht sich die sorgfältige und gleichmäßige Festsetzung des Zeitwertes der Vermögensbestände und sonstigen Geschäftswerte erforderlich, damit bei Übernahme der zu vereinigenden Betriebe seitens des neuen gemeinsamen Unternehmens eine gerechte Grundlage für die anteilige Bemes sung des Vermögensverhältnisses und dessen Verteilung auf die Inhaber der zusammenzulegenden Betriebe geschaffen wird. Ist eine geordnete und für beide Betriebe gleichartige Buchführung vorhanden, so erleichtert diese naturgemäß die Wertbemessung der zusammenzulegenden Betriebe und deren Übergang auf das ge meinsame Unternehmen. In jedem Falle ist es jedoch unerläß lich, daß zu dem Zeitpunkte, zu welchem die Zusammenlegung er folgen soll, in beiden Betrieben, gleichviel ob eine Buchführung vorhanden ist oder nicht, eine genaue Inventur ausgenommen und eine Bilanz nach einheitlichen Gesichtspunkten aufgestellt wird, um den Zeitwert aller in den Betrieben vorhandenen Be stände und Schulden usw. zu ermitteln, von dem Gesichtspunkte ausgehend, daß eine neue Firma gegründet wird, welche die beiden zusammenzulegenden Betriebe nach dem Grundsatz gleichmäßiger Behandlung käuflich übernimmt. Sind vorstehende Voraussetzungen erfüllt, so wäre noch die Frage zu erörtern, welche Rechtsform für das neue gemeinsame Unternehmen zu wählen ist. Wegen der leichteren Regelung von Erbschaftsfragcn und aus verschiedenen anderen Gründen, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann, hat sich die »G. m. b. H.« für die gemeinsame Bewirtschaftung eines aus der Zu sammenlegung von Sortimentsbetrieben hervorgegangenen ge meinsamen Unternehmens vorteilhaft erwiesen. Dem Gründungs- Vorgänge der G. m. b. H. hat ein Fusionsvertrag vorauszugehen, dem eine nach einheitlichen Bewertungsgrundsätzen aufgestellte Er öffnungsbilanz beizusügen ist, die nicht bloß Aufschluß über den wirtschaftlichen Aufbau des neuen Unternehmens zu geben, sondern auch als Grundlage für die finanzielle und rechtliche Struktur zu dienen hat. Dafür ein Beispiel: Angenommen, Betrieb L bringt 40»/» und Betrieb 8 60^ der Betriebswerte und des Um satzes in das neue Unternehmen ein, so würde, da beide Anteil inhaber, bzw. beide Parteien hinsichtlich ihrer Rechte und Pflich ten nach dem G. m. b. H.-Gesetz gleichmäßig behandelt werden, das Stimmenverhältnis so zu regeln sein, daß eine Bevorzugung oder Benachteiligung der einen oder anderen Stimmengruppe ausgeschlossen wird. Dies kann dadurch erreicht werden, daß ein Gesellschafterbeschluß von mindestens 61 Stimmen von 100 ab hängig gemacht wird; denn dadurch kann derjenige Anteilinhaber, welcher nur über 40 Stimmen verfügt, bei etwaigen Gesellschafter beschlüssen von dem Inhaber der Stimmenmehrheit nicht über stimmt werden. Daß in dem Gesellschaftsvertrage ferner Beginn und Beendigung des Geschäftsjahres (am besten in Übereinstim mung mit dem Kalenderjahr) anzugeben und die Grundsätze für eine gleichmäßige Gewinnbeteiligung des Kapitals der Anteil- inhabcr, ferner auch die Grundsätze für die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter nach außen und innen, sowie schließlich die Grundsätze für die Beilegung von Streitigkeiten der Gesellschafter, etwa durch ein aus Fachleuten und möglichst einem Juristen als unparteiischem Vorsitzenden zusammengesetztes Schiedsgericht (K 1025 u. ff. der Zivilprozeßordnung) auszustellen sind, sei nur ergänzend bemerkt. Ist nun die Zusammenlegung von Sortimentsbetrieben aus Gründen buchhändlerischer Berufstätigkeit zu befürworten? Die Frage stellen heißt sie bejahen. Denn die Nachteile, die das Zu sammenlegungsproblem durch Aufgabe der geschäftlichen Selb ständigkeit der Inhaber der zusammenzulegenden Betriebe (die ja übrigens keine absolute ist) und durch das Zurücktreten oder Verschwinden der bisherigen Firmennamen hinter einer neuen gemeinsamen Firmenbezeichnung mit sich bringt, sind gegenüber den sich bietenden Vorteilen geringfügiger Art. Hat die Zu sammenlegung von Sortimentsbetrieben außer den bereits mehr fach erwähnten wirtschaftlichen Vorteilen doch auch den Vorzug, daß der auf den Entwicklungsmöglichkeiten der bisherigen getrennt lebenden Sorlimentsbetriebe lastende Druck eines Konkurrenzver hältnisses beseitigt wird. In dem gemeinsamen Unternehmen sind vielmehr die finanziellen und geistigen Kräfte zu gemeinsamer Werbearbeit vereint und können sich in der neuen Rolle ihrer Inhaber und Leiter geschäftspolltisch im Dienst des Buchhandels ebenso auswirken, wie es bisher bei getrennter Marschroute der Fall war. Wo also die Ungunst der wirtschaftlichen Verhältnisse, sei es aus Anlaß einer Steigerung der Geschäftsmieten, oder sei es aus anderen Anlässen, im Sortimentsbuchhandel zu Betriebs ersparnissen und zu rationeller Betriebsweise zwingt, dürfte auf dem Wege der Zusammenlegung von Nachbarbetrieben dieser Zweck erreicht werden können. Dafür sprechen jedenfalls die bis herigen Erfahrungen. R i. Der schöne Buchtitel im Laufe der Jahrhunderte. Ausstellung der Frankfurter Bibliophilen-Gesellschaft in den Räumen der Linel-Sammlung fllr Buch und Schrift in Frankfurt a. M. vom 20. Februar bis 20. März 1027. Wenn an der Wiegenstätte der deutschen Buchdruckerkuust, in dem goldenen Mainz, Prinz Karneval sein tolles Wesen treibt und die fröhlichen Mainzer dem Prinzen »in aller Ehrfurcht« huldigen, dann dlirfen die Schätze des GutenbergMuseums sich für einige Wochen auf Urlaub begeben. In den Vitrinen der Linel-Sammlung sind sie in bester Gesellschaft zu finden. Es muß der Frankfurter Bibliophilen- Gesellschaft, und voran ihrem Vorsitzenden, dem bekannten Frankfurter- Bibliophilen Paul Hirsch, als ein großes Verdienst angerechnet werden, daß sie weder Mühe noch Kosten scheut, um alljährlich eine buchkünst- lerisch-bibliophile Ausstellung von so auserlesenem Geschmack und so selten schönen Reizen zusammenzubringen und der Öffentlichkeit zu- gängig zu machen. Fllr den Fachmann bieten sie eine Fülle von An regungen, einen Quell reinsten buchkünstlerisch-ästhetischen Genusses, fllr die Sammlerivelt Ansporn zu neuen Erwerbungen. Sammler öffnen ihre Schränke, Museumsschätze helfen »lebendige Wissenschaft« zu ver mitteln nnd den ewigen Kreislauf des Schönen in der Buchkunst den Schaffenden der Gegenwart vor Augen zu führen. Fn seiner Eröff nungsansprache betonte der Vorsitzende, daß sich die Frankfurter Bi- bliophilen-Gesellschaft ihrer kulturfördernden Aufgabe voll bewußt sei und an dem mit so großem Erfolg begonnenen Werk der Ausstellungen nach besten Kräften und bestem Können Weiterarbeiten wolle. Das »Abbau-Gespenst« war also erfolgreich abgewehrt worden. Eine große Gesellschaft von Bücherfreunden, Antiquaren, Buch- gewerblern und Kunstliebhabern hatte sich zur Eröffnung der Aus stellung eingefunden, um aus dem Munde des Herrn M. Sondheim einen Einführungsvortrag über das Thema der Ausstellung zu ver nehmen: Der Buchtitel kann auf das Schicksal des Buches von aus schlaggebendem Einfluß sein, sowohl in seiner textlichen wie künstleri schen Gestaltung. Dichter, Schriftsteller, Verleger und Sortimenter aller Jahrhunderte können es bestätigen. Wer kann ahnen, daß sich hinter dem Titel »Parerga und Paralipomena« die feinsten Essays eines der größten deutschen Stilisten der Philosophie verbergen? Welch glückliche Wahl trafen Goethe mit dem Titel »Leiden des jungen Werther«, Nietzsche mit vielen seiner Buchtitel, und welchen Zauber ver mag nicht ein Buch zu vermitteln mit dem Titel »Das Geheimnis der alten Mamsell«! Wie stolz darf der Verleger oder Autor auf den gewaltigsten wissenschaftlichen Bucherfolg des ersten Viertels im zwan zigsten Jahrhundert sein, der sich in letzter Stunde noch besann, daß nicht die »Morphologie der Weltgeschichte«, sondern der »Untergang deA Abendlandes« dem Werke zu einem Siegeszug verhelfen könne. Die Gestaltung des Titelblattes hat sich erst langsam einige Jahrzehnte nach Erfindung der Buchdruckerkunst entwickelt. Die Buchdruckkunst war in ihren Anfängen eine Nachahmung des hand geschriebenen Buches und kannte daher, wie dieses, kein Titelblatt. Als das älteste Titelblatt eines gedruckten Buches ist bis heute der 1463 l?) von Gutenberg in Mainz gedruckte Titel »Lulla erutiata 5ancti88imj ckomini nostr! ?ape eo(n)trr» turokoL« ermittelt worden. Die Jahres- 303
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