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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1902
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- 1902-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1902
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8478 Nichtamtlicher Teil. oR SS. 26. April 1S02. Nichtamtlicher Teil. Der Gerichtsstand der Presse für Beleidigung und Anschwärrung. Gegenüber der Bestimmung der Novelle zur Stras- prozeßordnuug über den sogenannten fliegenden Gerichtsstand, wonach für die Verfolgung einer Beleidigung im Wege des Privatklageverfahrens der Gerichtsstand des Begehungsortes in dem bisher von der Rechtsprechung aufgefaßten Sinne aufrechterhalten bleibt, hat man die Frage aufgeworfen, ob die Fassung der Vorschrift nicht die Möglichkeit offen ließe, auch Klagen wegen -> Anschwärzung» nach Z 7 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 gegen Redakteure und Verleger nach wie vor bei den Gerichten der Orte anhängig zu machen, an denen die Druckschrift im regelmäßigen Vertriebe verbreitet wird. Diese Befürchtung erscheint nicht begründet. Allerdings besteht zwischen der sogenannten An schwärzung (in der französischen Rechtssprache äsaixrewaat genannt, ein Ausdruck, dessen den Sinn vollständig deckender Uebersetzung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstehen) und der Beleidigung begrifflich gewisse Ähnlichkeiten, und die Verfolgung des einen wie des andern Vergehens kann mittels der Privatklage erfolgen. Aber anderseits be steht denn doch zwischen beiden ein nicht zu verkennender Unterschied, und auch der weitestgehenden Auslegung dürfte es nicht möglich sein, das in Z 7 des Wettbewerbsgesetzes vom 27. Mai 1886 unter Strafe gestellte Vergehen als eine Unterart der Beleidigung aufzufassen. Wenn die Novelle zur Strafprozeßordnung von Be leidigungen spricht, so versteht sie darunter nur diejenigen Vorkommnisse, auf die sich die Bestimmungen des Z 185 und folgende des deutschen Strafgesetzbuchs beziehen; von einer Qualifikation der Anschwärzung als Beleidigung kann aber nicht die Rede sein. Nach Z 7 des Wettbewerbsgesetzes macht sich der strafbaren Anschwärzung schuldig, wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines Andern, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines Andern unwahre Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder ver breitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen. Die Gesetzgebung hat also hier an Stelle des bei der Beleidigung in Betracht kommenden Begriffs der persön lichen Ehre die Geschäftsehre mit starker Betonung der ver mögensrechtlichen Seite und Richtung in Betracht gezogen, mit noch stärkerer, als dies insbesondere in Z 187 des Strafgesetzbuches geschehen ist, der von der Kreditgefährdung handelt. Die Beleidigung und die Anschwärzung haben mit einander gemeinsain, daß hier wie dort die Ehre den Gegen stand rechtswidrigen Angriffs bildet; bei der Anschwärzung tritt die vermögensrechtliche Seite und Richtung hervor, bei der Beleidigung die persönliche, wenn man will: die ideale. Ungeachtet dieses gemeinsamen Moments ist die Anschwärzung keine Beleidigung, und es kann daher auch die Ausnahme vorschrift der Novelle bezüglich ihrer keine Anwendung finden. In den Verhandlungen des Reichstags in erster Lesung hat. soweit zu ersehen, diese Frage keine Erörterung gefunden, doch schienen sämtliche Redner darüber einig zu sein, daß der Ausdruck »Beleidigungen« im technischen Sinne ver standen werde, woraus sich ergiebt, daß der Gesetzgeber an Delikte, die nicht in dem bezüglichen Titel des Strafgesetz buches enthalten sind, nicht gedacht hat. Da nun aber aus weislich der Verhandlungen ein erhebliches Mißtrauen in Ansehung der Möglichkeit besteht, die Sondervorschrift über die gewollten Grenzen hinaus auszudehnen, so dürfte es sich vielleicht empfehlen, die Paragraphen des Strafgesetzbuches, die von der Bestrafung der Beleidigung handeln, in Klammer anzuführen, damit alsdann auch die entfernteste Möglichkeit beseitigt wäre, den Gerichtsstand des Begehungsortes bei periodischen Druckschriften auch insoweit in Anwendung zu bringen. Daß natürlich gar keine Rede davon sein kann, die Bestimmung über die Verfolgung von Beleidigungen durch Privatklage auch auf die Verfolgung der Anschwärzung durch Privatklage auf gesetzlichem Wege auszudehnen, bedarf kaum der Hervorhebung. Die Bestimmung des Z 7 kann - dies ist seiner Zeit schon bei der Beratung des Wettbewerbs gesetzes hervorgehoben und durch die seither gemachten Er fahrungen zum guten Teile bestätigt worden — dazu benutzt werden, um insbesondere diejenige Presse zu belästigen, die es für ihre Aufgabe erachtet, das Publikum vor ungesunden Unternehmungen und Geschäften zu warnen. Wenn nun für die Verfolgung auf Grund dieses Paragraphen auch noch die Zulässigkeit anerkannt werden sollte, unter den ver schiedenen Verbreitungsorten denjenigen herauszuwählen, an dem aus eine Verurteilung mit größter Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann, so würde hierdurch der Presse diese ihre Ausgabe sehr erschwert werden, und den Schaden davon hätte das Publikum. Es ist gar kein Grund vorhanden, weshalb in straf prozessualer Beziehung das Delikt der Anschwärzung anders behandelt werden sollte als irgend eine andere strafbare Handlung. Wenn man sagt, daß es sich auch hierbei um den Schutz der Ehre handle und um deswillen auch hier die Erwägungen als maßgeblich erachtet werden müßten, die dazu geführt hätten, daß für die Verfolgung der Beleidigung der bisherige Rechtszustand auch fernerhin fort- bestehen soll, so verkennt man. daß die Ehre in Z 7 des Wettbewerbsgesetzes doch in einer wesentlich andern Be deutung das Objekt des Angriffs bildet als in W 185 und 186 des Strafgesetzbuches. Wie bemerkt, will uns eine Auslegung undenkbar erscheinen, die die Anschwärzung als Beleidigung charakte risiert; nachdem aber einmal Zweifel in dieser Beziehung sich geltend gemacht haben, würde allerdings die Gesetzgebung vielleicht nicht schlecht beraten sein, wenn sie durch einen redaktionellen Zusatz zu ihrem Vorschläge feststellte, daß sie an eine Unterstellung der in dem Wettbewerbsgesetze behandelten Delikte unter den Begriff der Beleidigung nicht gedacht hat. Uebrigens geht auch aus der Rechtsprechung deutlich hervor, daß die Bestimmungen über die Beleidigung nicht auf die Anschwärzung anwendbar sind. So hat insbesondere das Reichsgericht die Anwendbarkeit des tz 193 des Strafgesetz buches (Wahrnehmung berechtigter Interessen) bei der An schwärzung verneint, weil diese Vorschrift sich nur auf Be leidigungen bezieht und auch aus die Kreditschädigung nur um deswillen anzuwenden ist, weil dieses Delikt nach dem System des Strafgesetzbuches bei den Beleidigungen eine Stelle erhalten hat Hierdurch ist auch für den Gesetzgeber die Frage im Grunde genommen schon gelöst. Die Farbenphotographie. Berechtigtes Interesse hat von jeher die Herstellung farbiger Bilder auf photographischem Wege erweckt. Man hat aber lange operieren müssen, bevor einigermaßen brauchbare Resultate heraus kamen. Erst der neueren Forschung ist es gelungen, durch Her stellung geeigneter, nach wissenschaftlichen Prinzipien hergestellter Lichtfilter (Micthe, Voigtlaender L Sohn) und entsprechend sensi bilisierter Platten (Perutz, München) etwas wirklich Gutes zu schaffen. Besondere Verdienste auf diesem Gebiete hat sich Professor vr-. A. Miethe in Charlottenburg erworben, und die weit über hundert
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