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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. 1357 ^ S9, 14. März 1687. Hans Blumenthal, Die wichtigsten Arbeiten des Sortimenters.*) Jglau, Selbstverlag. Lfg. 5—9. ä 60 In den vorliegenden Lieserungen werden in klarer und an schaulicher Weise weitere Arbeiten des Sortimenters abgehandelt. Das siebente Kapitel erläutert die zweckmäßigste Einrichtung des Bestellbuchs und die Verschreibung der Bücher. Sicherlich ist die Einrichtung besonderer Bestellbücher für Bücher, für Musikalien und für Journale und Fortsetzungen iu vielen Ge schäften wohl als empfehlenswert zu betrachten, in den meisten dürfte jedoch wohl e i n Bestellbuch für alle Katcgoriceu genügen. Die Zweckmäßigkeit eines alphabetischen Registers nach den Ver legern zur rascheren Auffindung der verschriebenen Artikel dürfte sich vielfach bewähren. Mancherlei anscheinende und doch beachtens werte Kleinigkeiten bezüglich der Verlangzettel und der Ver schreibungen werden zur Sprache gebracht und mit warmen Worten als letzter Rettungsanker für »Zettel ohne Kopf« der Einrichtung des vor einem Vierteljahrhundert von Oskar Gracklauer unter der jetzigen Firma begründeten litterarische» Auskunftsbnreaus gedacht, dessen Vorläufer Strabel und Wnttig waren. Als einen anderen Notanker darf man wohl das gleichfalls durch Formular veranschaulichte Snchbuch bezeichnen. Oft genug wird es auch zum »stillenden Öl« in der hochgehenden Flut der Schulbücher- und Weihnachtszeit. — Das so manche Schattenseiten darbietende Schulbüchergeschäft wird einer besonderen, wieder mit Formularen versehenen Betrachtung unterzogen. Wenn schließlich auch der Verschreibung von Neuigkeiten und der Wahlzettel gedacht wird, so hätte neben der ausdrücklich hervorgehoben Unentbehrlichkeit des » Allgemeinen Wahlzcttels für den Buchhandel« doch wohl das Börsenblatt nicht ganz mit Still schweigen übergangen werden dürfen. Das achte Kapitel: »Die Führung der Buchhändler- Strazzen« wird hauptsächlich durch eine Reihe von Formularen und durch beigefügtenText veranschaulicht. Mit der auf S. 196 — 98 als zulässig empfohlenen Anlegung unserer Conti auf einer Seite der Blätterstrazze können wir uns nicht befreunden, wie im übrigen die Raum ersparende Art der buchhändlerischen Buch führung gegenüber der kaufmäunjschen nicht gebilligt, auch keines wegs als eine zu rechtfertigende Notsache angesehen werden kann. Das ursprünglich auf mehrere Kapitel geplante, nicht weniger als drei Lieferungen (7. — 9.) umfassende neunte Kapitel behandelt: »Das Remittieren, die Remittendeu- und Dispoueuden- Fakturen, die Rechnungspapiere des Sortimenters und dessen Abrechnung mit dem Verleger; Viehzählungen rc.«. Die aus führliche Überschrift erspart uns auch hier ein näheres Eingehen ans den Inhalt. Außer zahlreichen das Remissionswesen und den Rechnungsabschluß darstellenden Formularen fehlt es u. a. nicht an dem Formular einer Zahluugsliste, Mahnformularen rc. Wie gewöhnlich ist auch in diesem Kapitel auf österreichische Verhältnisse besonders Rücksicht genommen. Der früher bemerkliche, leider zum Teil begründete, aber hier keineswegs zu billigende elegische Ton hinsichtlich der Leiden des Sortimenters klingt auch durch diese Lieferungen fort. Vermischtes. Zur Rabattbewegung. — Aus Kassel wird uns von geschätzter Seite mitgeteilt: Am 14. Februar d. I. ist auf Anregung des Herrn Theodor Kah der Verein der Buchhändler zu Kassel als Lokalverein neu begründet worden und hat sich den Be strebungen des Rheinisch-Westfälischen Verbandes im wesentlichen angeschlossen. Den Vorsitz hat Herr G- H. Wigand übernommen, der auch die vorberatenden Versammlungen als Alters präsident leitete. Als Schriftführer wurde Herr Max Brnnne- mann (Firma G. Kegels Buch- und Kunsthandlung) bestellt, an welchen eintretendenfalls Zuschriften zu richten sind. Gerichtsverhandlung. Photographische Nachbil dung. — Wegen unbefugter Nachbildung des Kopfes der Königin Luise nach dem bekannten Gustav Richterschen Bilde hatte sich am 24. Februar eine Anzahl von Photographen und Kunsthändlern vor der l. Strafkammer des Landgerichts l. in Berlin zu verant worten. Die Anklage richtete sich gegen Fron Sophie Simon, Inhaberin der Kunsthandlung Louis Günther in Hamburg, den Porträtzeichner Heinrich Aschenbrenuer in Hamburg und acht Photographen resp. Kunsthändler. Als Nebenkläger war der Ver treter der Photographischen Gesellschaft iu Berlin, Herr Emil Werckmeister, erschienen. Das Verviclsältiguugsrccht des Richterschen Bildes der Königin Luise besitzt die Photographische Gesellschaft. Nun erschien s. Z. als Pendant zu dem bekannten Vicr-Kaiser-Bilde ein Vicr- Königinnen-Bild im photographischen Kunsthandcl, welches in einer Gruppe die Brustbilder der Königin Luise, der Kaiserin Augusta, der Kronprinzessin und der Prinzessin Wilhelm darstellte. Der Kopf der Königin Luise glich genau dem Kopse auf dem Richter schen Bilde, und die Photographische Gesellschaft stellte daher den Strafantrag. Die ganze Idee zu dem Bilde war von der Verlegern» Frau Simon ausgegangen. Im Aufträge derselben hatte der Portrait- zeichner Aschenbrenner die vier Köpfe mit Kreide auf einen Kartou- bogen gezeichnet; von diesem sind durch die augeklagten Photo graphen photographische Abnahmen hergestellt und diese durch die übrigen Angeklagten in den Handel gebracht worden. Sämtliche Angeklagte bestritten, sich des ihnen zur Last gelegten Vergehens schuldig gemacht zu haben, da es sich keineswegs um eine aus mechani schem Wege bewirkte Vervielfältigung nach einem Original, sondern um ein ganz neues, durch Kreidezeichnung hergestelltes Werk handle. Herr Ascheubrenner bestritt entschieden, sklavisch eine Nach bildung des Richterschen Luise-Kopses unter Benutzung einer Photo graphie der Photographischen Gesellschaft ausgeführt zu haben. Er machte darauf aufmerksam, daß das Richterschc Bild im Stadt museum zu Köln hänge, und daß niemand ihm verwehren könne, selbständig darnach eine Zeichnung anzufcrtigeu Zudem habe er selbst das Bild der Königin Luise so klar vor Augen, daß er es jederzeit aus dem Gedächtnis skizzieren könne. Der Angeklagte bewies diese Behauptung sofort, indem er eine Ecke des Gerichts sales als kleines Maleratelier benutzte und den Kopf der Königin Luise mit Bleistift auf einen Bogen Papier zeichnete. — Die Ange klagte:: wurden in ihrer Verteidigung durch nicht weniger als sieben Rechtsanwälte unterstützt, welche die Haltlosigkeit der Anklage »ach- zuweisen sich bemühten. Der Gerichtshof verurteilte nur die Angeklagte Frau Simon zu einer Geldstrafe von 100 und sprach sämtliche übrige Ange klagte frei. Gegen amtlichen Geschäftsbetrieb.— Das königliche Bezirksamt Uffenheim (Bayern) erließ folgende sehr beachtenswerte Bekanntmachung an die sämtlichen Gemeindebehörden des Amtsbezirks Uffenheim betreffs Zuwiderhandlung gegen die Gewerbeordnung. In neuerer Zeit mehren sich die Fälle, in denen den Gemeindebehörden oder deren Organen von Buch handlungen Bilder oder Schriften mit dem Ersuchen zugewendet werden, gegen bestimmte Vorteile Abnehmer zu erwerben und das Resultat in einer Einziehungsliste der betreffenden Buch handlung mitzuteilen. Abgesehen davon, daß die Übernahme solcher Geschäfte geeignet ist, die beteiligten Personen in eine Verwickelung mit strafgesetzlichen Bestimmungen zu bringen, so erscheint dieselbe *) Vergl. Börsenblatt 1886 Nr. 253.
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