Bekanntmachung. Nach 8 17 Abs. ä der Satzungen des Börsenvereins sind Mitglieder der vom Börsenveretn anerkannten Vereine, also auch der Ortsvereine, berechtigt, ihre Stimme auf Mitglieder desselben Vereins zu übertragen. Dies steht im Widerspruch zu Z 9 Abs, ä Ziffer 3 der Geschäftsordnung des Wahl-Ausschusses, wonach Mitglieder eines Ortsvereins, die gleichzeitig Mitglieder eines Kreisvereins sind, ihr Stimmvertretungsrecht durch den Kreisverein auszuüben haben. Damit auch Mitglieder eines anerkannten Ortsvereins, selbst wenn sie einem Kreisverein als Mitglied angehören, ihre Stimmvertretung einem Mitglied ihres Ortsvereins übertragen können, hat der Wahl-Ausschuß folgende Änderung seiner Geschäftsordnung dem Vorstande zur Genehmigung vorgelegt: 8 9 Abs. <t Ziffer 3 der Geschäftsordnung fällt fort, 8 9 Abs. ck Ziffer 2 der Geschäftsordnung erhält folgenden Zusatz: »Ist jemand Mitglied mehrerer anerkannter Vereine, so gilt im Zweifelsfalle nur die zuerst ausgestellte Vollmacht, bei gleichem Datum entscheidet der Wahl-Ausfchutz.« Der Unterzeichnete Vorstand hat zu dieser Abänderung der Geschäftsordnung des Wahl-Ausschusses seine Genehmigung erteilt und bringt dies hiermit zur Kenntnis des Buchhandels. Leipzig, den 7. November l919. - Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Arthur Meiner. Paul Schumann. Hans Volckmar. Karl Siegismund. Otto Paetsch. Max Röder. Verein Leipziger Kommissionäre. Die über Leipzig verkehrenden Firmen bitten wir, bei ihren Dispositionen in Betracht zu ziehen, datz die Ver sendung von Postpaketen zurzeit nicht möglich ist. Wir expe dieren deshalb, soweit das Gewicht eine Versendung als Eil gut irgendwie zuläßt, als Eilgut und hoffen, damit den Wün schen unserer Herren Kommittenten entgegenzukommen. Wir weisen aber schon jetzt darauf hin, datz auch nach Wiedereröff nung des Postpaket-Verkehrs beträchtliche Verzögerungen in der Zustellung von Postpaketen infolge des Ausfallens der Personen züge wahrscheinlich sind, und bitten, dies bei Aufgabe der Be stellungen und bei Ihren Ansprüchen an die Leistungen der Kom missionäre zu berücksichtigen. Verein Leipziger Kommissionäre. Kommisstonsgut in Elsaß-Lothringen. Der Reichsminister des Innern, Abteilung für Elsatz-Loth- ringen, macht auf eine Eingabe des Börsenvereins hin daraus aufmerksam, datz nach den Bestimmungen des Friedensvertrags in Elsaß-Lothringen nicht nur das Eigentum der ansässigen Deut schen, sondern der Deutschen überhaupt liquidiert werden kann, und fährt fort: »Danach unterliegt nicht nur das eigene Lager der elsatz- lothringischen Buchhändler, sondern auch die in ihren Händen befindliche Kommissionsware deutscher Verleger der Liquidation und könnte durch Vorstellungen gegen deren Veräußerung äußer stenfalls erreicht werden, datz für diese ein besonderer Liquidator neben dem Liquidator des Sortimenters ernannt würde. Es erscheint mir zweifelhaft, ob durch diese Änderung des Verfah rens, die zweifellos eine Erhöhung der den Erlös schmälernden Kosten verursachen würde, den Verlegern gedient wäre, da deren Ansprüche an den Liquidationserlös oder die seinerzeit vom Deutschen Reich zu gewährende Entschädigung auch bei dem gegenwärtigen Verfahren unberührt bleiben. Äußerstenfalls könnte ein Eingreifen in Frage kommen, wenn etwa bei diesem Verfahren den einzelnen Verlegern die Möglichkeit fehlen sollte, seinerzeit der deutschen Behörde ihren Schaden nachzuweisen. Bevor ich in der Angelegenheit weitere Schritte unternehme, darf ich hiernach einer gefälligen weiteren Äußerung entgegenseifen.« Wir bitten diejenigen Verlegerfirmen, von denen sich Kom missionsgut in Elsaß-Lothringen befindet, uns ihre Stellung nahme zu obiger Anfrage möglichst umgehend mitzuteilen. Leipzig, 5. November 1919. Wirtschaftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zn Leipzig, vr. Ackermann. Zum „Entwurf einer Verkaufsordnung für das Ansland"- Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Vor stands des Börsenveretns der Deutschen Buchhändler vom 29. Oktober 1919 (s. Börsenblatt Nr. 238) geben wir in fol gendem eine Übersicht über die wesentlichen Gründe, die für und gegen den Entwurf vorgebracht worden sind. Eine solche Zusammenstellung trägt vielleicht zur weiteren Klärung des Problems bei und veranlaßt einzelne Verleger, die bisher das Rundschreiben des Börsenvereins-Vorstands unbeantwortet 99/