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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1927
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- 1927-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1927
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X; 74, 29. März 1927. Redaktioneller Teil. höchstens Monatskonto einröumen. Die Unterbietungen seitens des Verlages und der Schleudersirmen gehen ins Uferlose, und wenn die Verleger schreiben, »vermehrter Absatz würde wieder Erfolg dringen«, so ist das Selbstbetrug. Der geringe Preisnach laß bewegt keinen, ein Buch mehr zu kaufen, denn die Kaufkraft der Bibliotheken ist geschwächt, die der akademischen Kreise noch viel mehr. Hier kann erst geholfen werden, wenn di« Kaufkraft wieder dem Frieden angepaßt ist. Die Industrie hat teilweise ihre Preise gesenkt; das kann sie nicht durch vermehrten Umsatz, sondern nur durch Verbesserung und Verbilligung der Herstellungsmethoden. Die Verbilligung wird aber niemals durch Herabsetzung des Bruttonutzens des Einzel handels herbeigesührt. — Solches Vorgehen würde Selbstmord bedeuten. Was aber das Drückendste an der ganzen Sache ist, ist das Gefühl, daß der wissenschaftliche Verlag das Sortiment nicht mehr als Vertragskontrahent ansieht, sondern glaubt, diktieren zu können. Welcher Vorwurf würde gegen den Führer der Gilde erhoben werden, wenn er in dem Augenblick der Aufhebung des Mieterschutzes einen Teuerungszuschlag empfohlen hätte und so mit den Vertrag gebrochen haben würde! Die letzten Jahre hatten in uns den Glauben gestärkt, daß nunmehr im Börsenverein eine Arbeit des Aufbaues beginnen würde in friedlicher Mit- und Nebeneinandcrarbcit. Dieser Traum ist uns genommen worden. Was ist zu tun! Darüber muß in der Gilde gründlichst beraten werden. In die Öffentlichkeit gehen und dort bckannt- machen, daß es auf Kosten der Autoren und des Sortiments gehen soll, verwerfe ich, ebenso wie ich vor Jahren die Flucht der Verleger in die Öffentlichkeit verurteilt habe. Nur geschlossenes, festes Zusammenhalten kann helfen! Vertrauen wir unfern Führern! W. Hermann. Zur Besteuerung unsichtbarer Geschäftswerte.'' Bon Robert VoigtlLnder. Das Urteil des Reichsfinanzhoses vom 13. April 1926 über Vermögensbesteuerung unsichtbarer (immaterieller) Werte ist zwar, soweit ich das zu übersehen vermag, von Wissenschaft und Praxis bereits ziemlich einmütig angefochten worden. Dennoch glaube ich als Praktiker noch einiges dazu bemerken zu dürfen, was meines Wissens noch nicht mit dem erforderlichen Nachdruck gesagt worden ist. Es wird von denen, die die Besteuerung unsichtbarer Werte befürworten, als ein Hauptgrund betont, daß die »Gerechtigkeit» erfordere, keine Art des Besitzes unersaßt zu lassen. Daher sind jene gewillt, sich mit all den unbestrittenen und unbestreitbaren Unsicherheiten und Schwierigkeiten abzufindcn, welche die Er mittelung und Bezifferung dieser Art von Werten unvermeidlich im Gefolge hat. Man übersieht dabei nur eins. Es gibt nicht nur unsichtbare überwerte, sondern mindestens ebensoviel unsicht bare Unter werte. Ein einziger Todesfall, ungünstige Konjunk turen, Verdorren eines blühend gewesenen Betriebes infolge von Fehlern der Leitung oder aus anderen inneren oder äußeren Gründen können den gemeinen Wert eines Betriebes erheblich unter den Wert senken, den bilanzmäßig seine sichtbaren Ver- mögensbestände ergeben. Der Fall Stinnes gibt dafür ein Bei spiel von Riescnausmaß. Aber wenigen Firmen von längerer Lebensdauer werden Ebbczeiten erspart bleiben, und jeder Kon kurs bringt die bis dahin unsichtbar gewesenen Unterwcrte sehr sichtbar zutage. Ich befürworte durchaus nicht, daß man die Berücksich tigung dieser Untcrwertc zu einer neuen Aufgabe der Finanz ämter mache. Wer aber die Erfassung der Überwerte »um der Gerechtigkeit willen» wünscht, der kann sich auch der steuer mindernden Berücksichtigung der Unierwerte nicht verschließen. Aber was wäre die Folge? über- und Unterwcrte, im Gesamt ergebnis der Steuerveranlagung betrachtet, würden sich ungefähr aufheben, ihr Einfluß auf die Veranlagung der Vermögensteuer *> Zuerst erschienen in »Deutsche Wirtschaftszeitung«. XXIV, s vom 3. Februar 1SL7. 346 würde sich ausgleichen, aber um dieses Nichts willen ein unge heurer Aufwand an Arbeit und Verdruß vertan werden. Mögen also diejenigen, welche unsichtbare Werte für Wirk lichkeit halten, sich damit trösten, daß auch Wolken wertvolle Wirk lichkeit sind, nur sich zur »Erfassung^ nicht eignen. Wenn also schon Erwägungen dieser Art die Stcuerverwal- tung dazu führen sollten, sich um die unsichtbaren Werte keine Mühe mehr zu geben, so kommt hinzu, daß dieses vermeintliche Steucrobjekt nur in irriger Auffassung des wahren Sachverhaltes existiert. Wenn es sich darum handelt, bei beabsichtigtem Bcsitzwechsel den Wert von Firma, Ruf, Kundschaft, Zeitschristcntitcln usw. zu beziffern, so wird der Verkäufer betonen, daß aus seiner Arbeit, seinen Aufwendungen und Bemühungen, seinem persönlichen Ruf der Betrieb eine gewisse Zeit zehren könne. Wenn er nun bereit sei, den Betrieb dem Kaufliebhaber abzutreten, so müsse dieser ihm den Betrag vergüten, den mutmaßlich er, der Besitzer, immer noch erzielen könne, wenn er nicht mehr arbeite wie bisher, son dern den Betrieb nahezu selbsttätig weiterlaufen lasse. In der Regel wird er als Vergütung den durchschnittlichen Jahresgewinn für 1, 2, 3, selten 5 Jahre verlangen können. Fünf Jahre sind schon viel und Wohl nur bei sehr standfesten Verlagswerten zu erreichen. Innerhalb dieser Grenzen dürften die Einigungsmög lichkeiten liegen. Es handelt sich also, richtig gesehen, nicht um Zahlung eines Kapitals, sondern um Aus zahlung einiger Jahresgewinne des zu erwerben den Unternehmens. Bilanzmäßig zweigt diese der Erwerber von seinem durch den Zuwachs vermehrten Gesamtjahresgewinn ab. Auch besteht keine formale Rechtsschwierigkeit, daß der Erwerber den Vorbesitzer vorübergehend, auf die Dauer der von diesem sich ausbedungenen Genußjahre, als stillen Teilhaber aufnimmt, sodaß dieser anstatt eines prozentualen Anteils am Geschäftsgewinn einen im voraus festgesetzten erhält, nämlich eben den Betrag, über den man sich als Annuität für x Jahre geeinigt hatte. Es würde sogar auf diese Weise die rechtliche und geldliche Wesens eigenschaft des Geschäftsüberganges am klarsten auszudrücken sein. Aber wenn es auch einfach bei der Auszahlung eines für x Jahre vereinbarten Jahresbetrages an den Vorbesitzer verbleibt, so wird kein Kapital, sondern ein Anteil des Rein gewinnes des Erwerbers ausbezahlt. Demgemäß ist es ein Fehler, in die Bilanz die Abfindung des Vorbesitzers für unsichtbare Werte als Vermögenswert einzustellen. Für die Finanzämter kommt ein solcher Vorgang nur hin sichtlich der Einkommensteuer in Betracht; der Reingewinn des Bctriebszuwachses ist für die ausbcdungene Zeit vom Borbesitzer, nachher vom Erwerber zu versteuern. Eine Sache für sich bleiben natürlich die von dem Bcsitzwechsel betroffenen sichtbaren Werte. Dem Stcuerfiskus kann so keine berechtigte Einnahme entgehen. Der ganze unfruchtbare und schwierige Streit um die Vermögen steuer für unsichtbare Werte aber fällt fort. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Verkäufer oder der ausscheidende Teilhaber die x Jahresrenten sofort auf einmal ausgezahlt erhält. Die Auszahlung ist dann einem Vorschuß- Konto zu belasten, das durch die Jahresrcnten binnen x Jahren auszugleichen ist. Will oder muß der Ausgezahlte sich das Emp fangene als Kapital anrechnen und versteuern, so mag dies sein. Für den Erwerber des Betriebes oder die zurückbleibendcn Gesell schafter aber entsteht keine Kapitalbildung, denn dem Vorschuß- Konto, das natürlich in der Bilanz als Vermögensbcstandteil er scheint, steht auf demjenigen Konto, dem die Auszahlung entnom men worden ist, ein Minderwert gegenüber. Man kann weiterhin sagen: In den allgemeinen Handlungs unkosten, die der Verkäufer in den letzten Jahren aufgewendct hat, stecken x Mark für den besonderen Bctricbstcil, um dessen Ab tretung verhandelt wird, deren Wirkung sich vermutlich erst später äußert, für die aber der Verkäufer von dem Erwerber vollen oder teilweisen Ersatz verlangen kann. Kein vernünftiger Betrieb aber kann derartige Unkosten als Vermögen in neue Rechnung vor tragen. Darauf läuft es aber hinaus, wenn das Finanzamt dem Betriebsinhaber für verausgabte Unkosten künstlich einen unsicht baren Geschäftswelt zudiktiert.
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