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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ^ 183, 10. August 1914. Uber den Lebensgang Pragers ist anläßlich seines 50jährigen Bc- rufsjubiläuins am 1. April 1012 ans berufener Feder ausführlich be richtet worden (Bbl. 1912, Nr. 76), so daß darauf verwiesen werden kann. Heute wollen wir dem tüchtigen Bernfsgenossen und treuen Mit arbeiter nnr unsere herzlichen Glückwünsche darbringen, in der Hoff nung, daß es ihm vergönnt sein möge, die schwere Zeit, die uns alle in Mitleidenschaft zieht, gut zu überstehen und noch viele Jahre für sich und die Allgemeinheit des Buchhandels zu wirken. Gestorben: am 4. August nach schwerem Leiden Herr Johannes A. Nen - meyer, langjähriger Mitarbeiter der Agentur des Rauhen Hauses, in Hambur g. Der Verstorbene hat 32 Jahre lang (seit 1880) der angesehenen Firma im Sortiment und als Kassierer gedient, nachdem er schon von 1866—1870 dort als Gehilfe gearbeitet und sich dann ins Ausland be geben hatte. Vor zwei Jahren zwang ihn ein Schlaganfall, sich von seiner Tätigkeit zurückzuzichen. Sprechsaa!. Nabatt»Unfug. Von einem zurzeit in Würzburg weilenden japanischen Arzt er hielten wir nachstehenden verlockenden Auftrag: -Hiermit frage ich Sie, ob Sie mir für folgende Bücher bei Bar bezahlung einen Rabatt von 25"/» geben können oder nicht. (Folgen 2 Titel wissenschaftlicher Werke.) Wenn Sie den Rabatt mir geben können, senden Sie sofort die Bü cher; sonst schreiben Sie bitte Antwort, damit ich anderem Geschäft bestellen zu können. Hochachtend (Name).« Derartige Anfragen gelangen leider hin und wieder an uns, und wir zweifeln nicht, daß auch andere Firmen in ähnlicher Weise beglückt werden. Der Unfug des hohen Nabattgebens, ganz besonders an Aus länder, hat in den letzten Jahren trotz aller Klagen über geringen Ver dienst und trotz aller Abwehrmaßregeln andauernd wieder zugenommen. Auch in unserem Ladengeschäft wird uns täglich von Kunden berichtet, daß in anderen Buchhandlungen 10—20°/» Rabatt gegeben und sogar ange boren werden. Leider ist es nicht möglich, Beweise für diese Behaup tungen zu bekommen. Im Wörterschatze der meisten Ausländer, die teilweise kaum befähigt sind, sich in deutscher Sprache zu unterhalten, steht das Wort »Rabatt« obenan, ein Beweis dafür, in welch unsinniger Weise hier von einem Teil gerade des Exportbnchhandels gesündigt wird. Welche Unsummen dem Sortimentsbuchhandel auf diese Weise ohne jede Vernunft verloren gehen, ist nicht ansznrechnen, und wie leicht wäre das zu vermeiden, wenn sich nnr alle soliden Firmen ver pflichten wollten, nach dem Auslande einen gleichen, ganz niedrig be messenen Rabatt zu geben. »Einigkeit macht stark«, und kaum ein ein ziges Buch würde dann weniger verkauft werden. Berlin. Oscar Nothacker. Kommissionsgut im Konkurse. In einem Konkursverfahren ist dem Konkursverwalter ein Restbestand von Kommifsionsgut zurückgeblieben, den die Ver lagsbuchhandlungen nicht einlösen wollen, um nicht Frachtkosten zu haben oder zu dem sich die Verlagsbuchhandlungen nicht gemeldet haben. Dieser Restbcstand gehört also nlcht zur Konkurs masse. Sann er dem Gcmcinschuldner ausgeliesert werden? Wie ur teilen die Berussgenossen und die Redaktion darüber? 8. Wenn einzelne Verleger von ihren, Aussondernngsrecht keinen Ge brauch gemacht haben und der Konkursverwalter, der nur zur Aus sonderung, aber nicht zur Rücksendung verpflichtet ist, sich nicht veran laßt sieht, die Bücher an die Verleger zurückznsenden, so würde ihrer Ablieserung an den Gemeinschuldner nichts im Wege stehen. Wir gehen dabei von der Voraussetzung aus, daß das, wozu der Konkursver walter sich aus rechtlichen Gründen nicht verpflichtet fühlt, aus mora lischen Gründen von dem Gcmeinschuldncr geschehen wird. Denn nach wie vor würde auch bei der Übergabe an ihn der Verleger Eigentümer dieser Bücher bleiben und nach 8 MS des BGB. berechtigt sein, ihre Herausgabe von dem Besitzer, also dem Gemeinschnldner, zu verlangen. Red. Laufende Inferatausträge während des Kriegs. Wir sind sicher alle einig darin, daß alle Geschäftsleute in dieser schweren Zeit einander beistehen, aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Natürlich muß das in den Grenzen bleiben, die dabei dem einzelnen die Existenzmöglichkeit noch lassen. Nützt doch derjenige nur wirklich seinen Kollegen und Geschäftsfreunden, der sich in diesen schweren Zeiten zu nächst einmal selbst noch existenzfähig erhält. Umso erstaunlicher will es mir daher erscheinen, daß der Verband der Fachpresse in einer in der Hast zusammenberufenen Notsitzung am Mittwoch, den 5. August, wie jetzt bekannt wird, folgenden Beschluß ge faßt hat: Der Verband der Fachpresse Deutschlands E. V. stellt fest, daß der Krieg an den laufenden Jnsertionsverträgen nichts ändert. Um aber unseren Inserenten bei den jetzigen schweren Zeiten ans das weiteste entgegcnzukommen, hat der Verband der Fachpresse Deutschlands E. V. übereinstimmend mit den Beschlüssen des Vereins Deutscher Zeitungs-Verleger beschlossen, den Inserenten eine Unter brechung der Jnserataufnahme zu gestatten. Diese Unterbrechung wird bis ans weiteres für zulässig erklärt. Wir behalten uns alle Entschließungen für die Zukunft vor, so bald bessere politische Zustände eintreten. Die Gültigkeit der Jnse- rataufträge bleibt bestehen. Ich halte es für ganz unzulässig, rechtlich sowohl wie moralisch, daß ein Verband in die Verträge seiner Mitglieder mit Dritten in einer derartigen Weise eingreift, wie es hier geschieht, indem der Ver band einfach dekretiert, ohne jedes einzelne Mitglied überhaupt zu fragen, daß das Mitglied im vorliegenden Falle den Inserenten eine Unterbrechung der Jnserataufnahme zu gestatten hat, mit anderen Wor ten also, daß der Verband entscheidet, daß der Vertrag des Mitgliedes mit dem Inserenten hinfällig ist, und zwar, wie im vorliegenden Falle, nicht zugunsten des Mitgliedes, sondern zugunsten des Dritten, des Inserenten. Das einzige, was der Verband m. E. hätte beschließen können, ist, den Mitgliedern zu empfehlen, den Inserenten die vorübergehende Ein stellung der Jnscrataufträge zu gestatten. Und das ist auch, was der Verein Deutscher Zeitungs-Verleger getan hat. Ein weitergehcnder Beschluß ist m. E. ein schwerer Mißgriff und kann wohl nnr einem Mißverständnis entsprungen sein. Für eingehende Erörterung dieser Frage an dieser Stelle wird wohl jeder Kollege dankbar sein. Leipzig. H. A. L. D e g e n e r. Um die gewünschte eingehende Erörterung zu erleichtern und sie auf eine festere Grundlage zu stellen, geben wir nachstehend die Reso lution des Vereins Deutscher Zeitungs-Verleger wieder: Die gegenwärtige politische Lage legt die Frage nahe, was beim Ausbruch eines Krieges in bezug auf die laufenden Jnseratenver- träge Rechtens ist. Das geltende Recht sieht für den Kriegsfall keiner lei Sonderbcstimmlliigki für Liefernngsgeschäfte und damit auch nicht für Jnseratverträge vor. Bestehende Anzeigenverträge und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen werden also in ihrer Gültig keit zunächst nicht berührt. Wie immer aber auch die rechtliche Lage sein mag, empfiehlt es sich aus Gründen geschäftlicher Klugheit und geschäftlicher Loyalität, nicht minder aber auch mit Rücksicht auf die öffentliche Meinung, den Annoncen-Expeditionen und denjenigen In serenten, mit denen man in ständigem geschäftlichen Verkehr steht, dadurch cntgegenznkommen, daß man ihnen unter Wah rung des Nechtsstandpnnktes eine Unterbrechung für die laufenden Verträge unter der Bedingung einräumt, daß sogleich nach Eintritt geregelter politischer Verhältnisse der ursprüngliche Auftrag wieder ausgenommen und zu Ende geführt wird. Diese Resolution des Vereins Deutscher Zeitungs-Verleger trägt, wie schon Herr Degener hervorgehoben hat, insofern ein wesentlich an deres Gesicht, als sie nur »empfiehlt«, während der Verband der Fach presse »beschließt«, und zwar eine Stellungnahme, die nie Sache eines Verbandes sein kann, sondern dem einzelnen Vorbehalten bleiben muß. Die Wendung: »Wie immer aber auch die rechtliche Lage sein mag« ist von dem Verein Deutscher Zeitungs-Verleger anscheinend im Hinblick auf diejenigen Fälle gewählt worden, in denen ein Weitererscheinen gewisser Anzeigen nach Form und Art als unverträglich mit dem, was Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern, angesehen wer den muß. Zeitungsverleger werden daher (vgl. § 157 BGB.) in jedem einzelnen Falle zu prüfen haben, ob eine Aussetzung oder Einschränkung für den außergewöhnlichen Fall eines Krieges als gewollt gilt. Indes wird das Gericht nur bei ganz schwerwiegenden Verhältnissen einen wichtigen Grund zum Rücktritt vom Vertrage an nehmen. Red. 1244 oma s^ — Verlag: Der Börsenveretn der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhändlerhauS, Hospitalstraße, n n. Sämtlich in Le » pztg. — Adresse der Redaktion: Leipzig-R., Gerichtsweg 2« (BuchhändlerhauS,.
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