Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1914
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- 1914-08-11
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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,4k 184, 11. August 1914. Redaktioneller Teil. schlossen wird, wenn beim Abschluß der Verleger voraussetzt, dass das Buch von strafbaren Handlungen frei sein wird, der Verfasser aber solche begeht? War von vornherein die Herausgabe eines Buches mit strafbarem Inhalt beabsichtigt, so ist der Vertrag nich tig, gleichviel, was für eine strafbare Handlung vorliegt. Zu die sem Ergebnis kommt man auch auf Grund des K 41 des Straf gesetzbuches, wo bestimmt ist, daß, wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar ist, im Urteil ausgesprochen werden muß, daß alle Exemplare unbrauchbar zu machen sind. Geschieht dies, so ist der Zweck des Verlagsvertrages, nämlich die Verbreitung des Werks, hinfällig geworden. Nur dann ist der Vertrag im Falle einer Beleidigung aufrecht zu erhalten, wenn Freispruch auf Grund des Z 193 zu erfolgen hätte, wenn es sich also um tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstle rische oder gewerbliche Leistungen oder um Äußerungen handelt, die zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen getan worden sind. War nicht die Herstellung eines Werks mit strafbarem In halt beabsichtigt, ergibt sich aber nachher ein solcher Inhalt, so tritt die Nichtigkeit mit rückwirkender Kraft ein. /») Ferner ist nach K 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten ver - stößt. Hierher gehören namentlich Verträge, die den Urheber in bezug auf seine künftigen Werke im voraus ungebührlich in seiner Freiheit beschränken oder ihm sonstige unerträgliche Pflichten anferlegen. Das Reichsgericht hat sich mehrmals mit solchen Verträgen beschäftigt. In dem bereits mitgeteilten Falle der Entscheidung des Reichsgerichts vom 14. Februar 1912 sollte bei einer Vertragsver letzung der andere Teil 1090 ./k Vertragsstrafe fordern können, der Vertrag sollte jedoch durch die Zuwiderhandlung nicht auf gehoben werden. Der Schriftsteller fühlte sich durch diese Be dingungen zu stark belastet; er behauptete, daß die Anstalt gegen die Verträge gehandelt habe, und erklärte seinen Rücktritt. Nun mehr klagte die Anstalt auf Zahlung der Vertragsstrafe und auf Anerkennung, daß die Verträge noch zu Recht beständen. Der Schriftsteller erhob Widerklage dahin, daß die Verträge aufge hoben seien. Das Landgericht erkannte nach dem Klageanträge und wies die Widerklage ab. Der Schriftsteller legte Berufung ein, jedoch ohne Erfolg; das Kammergericht bestätigte das erste Urteil, weil nach den Verträgen die Kündigung nicht für immer, sondern nur für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen und der Schriftsteller dadurch nicht in einer gegen die guten Sitten ver stoßenden Weise beschwert sei. Auf die Revision des Schrift stellers hob das Reichsgericht das Urteil auf. Es handele sich um einen dem Gesellschaftsvertrag sich nähernden Kommissions- Vertrag. Dem Wesen und Zweck solcher Verträge widerstreite es, wenn Von vornherein gegenüber jeder Vertragsverletzung die Kündigung ausgeschlossen und der Vertragstreue Teil nur auf die im Voraus bestimmte geringe Entschädigung angewiesen sei. Die Bestimmung Verstößt also gegen die guten Sitten, und es kann sich Nur fragen, ob sie nicht den ganzen Vertrag nichtig macht. In einem anderen Falle hatte ein junger Komponist einem Verleger »auf ewige Zeiten« das Vorrecht auf seine künf tigen Werke unter der Bedingung eingeräumt, daß der Verleger ihm die gleichen Vorteile gewähre wie andere Verleger solcher Werke. Das Reichsgericht verneinte in der Entscheidung Vom 27. März 1912 (Entscheidung in Zivilsachen 79, 156) einen Ver stoß gegen die guten Sitten. »Auf ewige Zeiten« sollte nach feiner Ansicht die Lebensdauer des Verfassers und die darüber hinausgehende gesetzliche Schutzfrist (39 Jahre) seiner Werke bedeuten. Eine ungebührliche Beschränkung war aber nicht be wirkt, der Tonsetzer sollte sich ebenso günstig stehen wie bei ande ren Verlegern, und außerdem konnte der Vertrag von ihm aus wichtigen Gründen, z. B. wegen Vertragsverletzung des Verlegers, gelöst werden. Diese Entscheidung ist vielfach von Schriftstellern und Komponisten angegriffen worden. Sie ist aber zu billigen, denn der Tonsetzer war durch den Vertrag durchaus nicht in seinem geistigen und künstlerischen Schaffen eingeschränkt. Nachteile konnten ihm nicht erwachsen, es war z. B. nicht die Vergütung ein für allemal festgelegt, so daß er verhindert worden wäre, günstige Umstände für sich auszunutzen. Er hatte lediglich dem Verleger ein Vorzugsrecht eingeräumt, also eine Meistbegünstigung. Rechtsgültig sind deshalb alle Verträge, in denen ein Ver fasser sich verpflichtet, alle seine künftigen Werke in demselben Verlage erscheinen zu lassen, sofern sie nicht eine Knebelung enthalten, die den Verfasser in seiner geistigen Tätigkeit und der Möglichkeit ihrer wirtschaftlichen Nutzbarmachung unbillig be schränkt. Wann dies zutrifft, kann nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Umstände festgestelll werden. Die Sache liegt ähnlich wie beim vertraglichen Wettbewerbsverbot (Konkurrenz klausel) ; auch dieses ist sittenwidrig und deshalb nichtig, wenn es eine in sachlich, persönlicher und örtlicher Beziehung unzulässige Beschränkung enthält. Als sittenwidrig ist vom Reichsgericht auch ein Vertrag be zeichnet worden, der über ein durch rechtskräftiges Urteil ein gezogenes und vernichtetes Werk geschlossen wird (Entscheidungen in Zivilsachen 65, 40, Entscheidung vom 29. De zember 1906). Der Fall betrifft den Roman »Aus einer kleinen Garnison«, der dem Verfasser, einem früheren Offizier, eine Ge fängnisstrafe und Dienstentlassung eintrug und dessen Ein ziehung und Vernichtung vom Kriegsgericht angeordnet wurde. Wird die Einziehung und Vernichtung erst nach dem Abschlüsse des Vertrages ausgesprochen, so werden die Rechte des Verfassers nicht beseitigt. b) Unter Umständen kann der Verlagsvertrag angefoch- ten werden. o) Wer bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzu nehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei ver ständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Ver kehr als wesentlich angesehen werden. Beim Verlagsvertrag kommen hauptsächlich die Person des Verfassers und das Schrift werk in Betracht. Einen Fall, wo es sich um die Person des Verfas sers und seine Fähigkeiten handelte, betrifft die Entscheidung des Reichsgerichts vom 2. April 1913 (Das Recht 17 Nr. 1532). Ein Oberregierungsrat verpflichtete sich einem Verleger gegen über, zu dem württembergischen Volksschulgesetz einen Kommen tar, sowie eine systematische Darstellung zu liefern. Demnächst trat der Verleger von dem Vertrage zurück mit der Behauptung, in einem früheren Rechtsstreit sei festgestellt worden, daß der Verfasser nicht nur oberflächlich gearbeitet, sondern sich auch eines Nachdrucks schuldig ge macht habe; unter diesen Umständen könne ihm die Jnver- lagnahme der beiden Werke nicht zugemutet werden. Das Reichs gericht führte aus: Der Verleger ist nicht berechtigt, wegen nachträglich ihm bekannt gewordener ungünstiger Urteile über frühere Werke des Ver fassers oder über seine literarische Tätigkeit vom Vertrage zurückzutreten. Es ist seine Sache, sich vorher darüber zu erkundigen, ob der Verfasser sich zur Her stellung des Werks eignet und genügend persönliches, wissen schaftliches und schriftstellerisches Ansehen besitzt. Für die Be urteilung von Werken, die besondere fachwissenschaftliche Kennt nisse voraussetzen, wird der Verleger seine fachwissenschaftlichen Vertrauensmänner zuziehen. Er trägt die Gefahr, daß er den Verfasser richtig cinschätzt. Der Umstand, daß später, nach dem Abschlüsse des Vertrags, andere Werke des Versassers ungünstig beurteilt werden, kann den Rechtsbestand des Vertrags nicht ungünstig beeinflussen. Nicht jede geringfügige Verfehlung gibt dem Verleger ein Rücktrittsrecht, auch nicht ungünstige Beurtei- lungen früherer Werke, zumal wenn ihnen günstige gegenüber stehen. In dieser Entscheidung ist allerdings immer von einem Rücktritt die Rede, man mutz jedoch die Erklärung des Ver legers als Anfechtung auffassen. (Fortsetzung folgt.) 1247
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