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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1914
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d, Dtsch». Buchhandel. Redaktioneller Teil. 197, 26. August 1914. ebenda (Bl. 174, 175), Prokurist Johannes Kaplick daselbst (Bl. 175) und Buchhändler Wilhelm Köbner in Berlin-Schöne- bcrg (Bl. 182, 183), ferner die in den Umschlägen Bl. 41, 53, 85, 145, 173, 209, 223 befindlichen Urkunden-Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 27. Januar 1912, die Urschriften der Anlagen II—V, VIII, X zum Schriftsätze vom 11. Januar 1913, Abschrift aus dem Adreßbuche des Deutschen Buchhan dels von 1891, die von den Zeugen Runge und Orth über reichten Schriftstücke, die vom Kläger bei der Beweisaufnahme vom 11. Oktober 1913 vorgelegte Ausstellung, beglaubigte Abschrift aus den Registerakten des Amtsgerichts Berlin I vom 10. Juli 1890 sowie zwei Schreiben vom 11. und 14. März und zwei Postkarten vom 30. Januar und 10. März 1891 find dem Berufungsgerichte ebenfalls vorgetragen. Die vorgetragenen Urkunden find, soweit die Urschriften borliegen, unstreitig echt. Die Abschriften werden von den Parteien als wortgetreu anerkannt. Der Kläger schiebt den gesetzlichen Vertretern des Be klagten den Eid über die folgenden Behauptungen zu: 1. Der zum Vorstande des Beklagten gehörende Kommerzienrat Siegis- mund in Berlin, der seit langer Zeit mit dem Kläger in Geschäftsverbindung stehe, kenne dessen Betrieb genau. Die Vorstandsmitglieder des Beklagten von 1890 (vergl den Schriftsatz vom 6. Mai 1913 unter I Bl. I22a) hätten bei der Aufnahme des Klägers dessen Geschäftsbetrieb genau gekannt und gewußt, daß er kein buchhändlerisches Gewerbe betrieben habe. 2. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts seien vom Beklagten eine Reihe von Mitgliedern ausgenommen worden, die nicht Buchhändler gewesen seien. Dem Vor stande des Beklagten sei bei deren Aufnahme das auch bekannt gewesen. 3. Der Beklagte habe den Kläger stets als sein Mitglied behandelt (vgl. dazu die nähere Darlegung im Schriftsätze vom 9. Januar 1913 unter 2, Bl. 45 a) und habe ihm wieder holt bei Inseraten Ermäßigungen gewährt, wie sie nur Mit gliedern zukämen (Bl. 45a unter 3). Der Beklagte nimmt die Eide an, soweit die Zuschiebung zulässig ist, und schiebt dem Kläger den Eid darüber zu, daß er bei seiner Aufnahme durch den Beklagten dessen Satzungen besessen und gekannt, daher auch gewußt habe, daß nur Buch händler als Mitglieder ausgenommen würden. Der Kläger lehnt zu dieser Eideszuschiebung Erklärung ab. Entscheidungsgründe. Für den Beschluß des Beklagten, den Kläger aus der Mitgliederliste und dem Adreßbuche des Deutschen Buchhandels zu streichen, war, wie außer Streit steht, die Feststellung maß gebend, daß der Kläger, wie er im Rechtsstreite selbst betont, jetzt keine buchhändlerische Tätigkeit ausübt. Schon zur Zeit der Aufnahme des Klägers unter die Mitglieder des Beklagten bestand in Z 7 Nr. 4 der Satzungen die Bestimmung, daß die Mitgliedschaft verloren gehe, wenn ein Mitglied aufhöre, ein buchhändlerisches Geschäft, sei es selbständig, sei es für fremde Rechnung, zu betreiben. — Die jetzt in ß 7 Nr. 4 enthaltene allgemeine Klausel, die Mitgliedschaft gehe durch den Wegfall einer der in § 2 genannten Voraussetzungen für die Aufnahme verloren, gilt erst seit dem Beschlüsse der Hauptversammlung vom 14. Mai 1911 (Genossenschaftsakten Bd. III Bl. 209). Entgegen der Angabe in seinem Briefe vom 5. März 1912 (Bl. 84), er habe seine buchhändlerische Tätigkeit nicht aufgegeben, betreibe sie vielmehr noch genau in demselben Umfange wie zur Zeit seiner Aufnahme im Jahre 1890, bestreitet der Kläger im Rechtsstreite, daß er jemals sich mit buchhändlerischen Geschäften befaßt hätte. Das hat ihn jedoch nicht abgehalten, sich, wie das im Umschläge Bl. 145 vor liegende Schreiben vom 30. Januar 1912 an den Beklagten zeigt, des Aufdrucks „Moritz Enax, Buch Handlung« auf Briefen zu bedienen. Die Frage, ob der Kläger jemals buchhändlerische Er werbsgeschäfte betrieben hat, kann aber, wie der Beklagte zutreffend annimmt, unerörtert bleiben. 1302 Außer Streit steht, daß der Kläger jahrelang in der Öffentlichkeit, nicht nur gegenüber dem Beklagten, als Inhaber eines buchhändlerischen Gewerbebetriebs aufgetreten ist. Besondere Bedeutung hat es dabei, daß er die Bezeich nung seines Geschäfts als Buchhandlung im Adretzbuche für den Deutschen Buchhandel geduldet hat. Nach der Aussage des Zeugen Köhler (Bl. 142) erfolgte 1890 die Aufnahme neuer Mitglieder beim Beklagten ins Adreßbuch auf Grund eines von den Mitgliedern ausgefüllten Fragebogens und der dann von der Redaktion des Adreßbuchs vorgenommenen Erkundigung bei den Kommissionären der betreffenden Mit glieder. Es steht der Annahme nichts entgegen, daß das selbe Verfahren auch dem Kläger gegenüber beobachtet wor den ist. Danach ist die Angabe im Adretzbuche über den Geschäftsbetrieb des Klägers, nämlich die Bezeichnung dieses Betriebes auch als Buchhandlung, auf seine eigene Dar stellung oder die seines Kommissionärs zurückzuführen, für den er aber einzustehen hätte und dessen Angaben er auch durch jahrelange Duldung der nach seiner jetzigen Behaup tung unrichtigen Bezeichnung seines Geschäfts als Buchhand lung gebilligt hätte. Dadurch und durch die Tatsache, daß er sich der Dienste eines buchhändlerischen Kommissionärs bedient hat, hat er bei den Mitgliedern des beklagten Vereins, sowie bei den dem Buchhandel nahestehenden Kreisen den Glauben erweckt, daß er tatsächlich den Buchhandel betreibe. Er hat also, nach seiner Darstellung im Rechtsstreit allerdings wissentlich zu Unrecht, während seiner Mitgliedschaft beim Beklagten der Öffentlichkeit gegenüber die Stellung eines Buchhändlers eingenommen. Es steht nichts entgegen, den namentlich für den kauf männischen Verkehr geltenden allgemeinen Grundsatz, daß im Rechtsverkehre sich jeder so behandeln lassen muß, wie er nach außen hin auftritt, auch auf das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander anzuwenden. Die Bestimmung in K 7 Nr. 4 der Satzungen läßt sich auch zwanglos dahin aus legen, daß die Mitgliedschaft bei dem beklagten Verein auch dann als beendet zu gelten hat, wenn sich erweist, daß bei dem Mitgliede die bei seiner Aufnahme vorausgesetzte Buchhändler eigenschaft niemals vorhanden gewesen ist. Auch bei dieser Auslegung könnten sich indessen gegen die Streichung des Klägers aus der Mitgliederliste und dem Adreßbuche dann Be denken ergeben, wenn zur Zeit der Aufnahme des Klägers dem Vorstande des Beklagten bekannt gewesen wäre, daß der Kläger den Buchhandel nicht betreibe und auch nicht betreiben werde. Damals galt zwar die erst in der Hauptversammlung vom 14. Mai 1911 (Genossenschaftsakten Bd. III Bl. 209) beschlossene Bestimmung in K 2 Nr. 2 Abs. 2 der Satzungen, wonach der Vorstand durch einstimmigen Beschluß von dem Erfordernisse der Buchhändlereigeuschaft Abstand nehmen kann, noch nicht. Es kommt aber in Frage, ob nicht nach allge meinen Grundsätzen der Beklagte die Kenntnis seines da maligen Vorstands gegen sich gelten lassen müßte. Diese Be denken erledigen sich jedoch durch die folgenden tatsächlichen Erwägungen. Darauf, ob der Vorstand der Berliner Vereinigung bei der Aufnahme des Klägers unter deren Mitglieder vom Mangel der Buchhändlereigenschaft beim Kläger Kenntnis ge habt hat, kommt nichts an. Nach ß 2 Nr. 3 der Satzungen ist und war schon 1890 der Nachweis, daß der Aufnahme suchende Mitglied eines der dort erwähnten Vereine sei, nur eines der Erfordernisse der Aufnahme bei dem Beklagten. Es findet sich aber in den Satzungen keine Bestimmung, nach der die Mitgliedschaft bei einem solchen Vereine eine sichere Anwartschaft für die Aufnahme beim Beklagten selbst be gründete. Nach § 2, Abs. 4 der Satzungen in der 1890 gültigen Fassung kam im Gegenteile dem Vorstande des Be klagten das Recht und die Pflicht zu, selbständig zu prüfen, ob der Nachsuchende aufnahmefähig war. Danach wäre nur zu untersuchen, ob der Vorstand des Beklagten selbst bei der Aufnahme des Klägers den Mangel der Buchhändlereigenschaft gekannt und daher wissentlich den diesem Erfordernis Abstand genommen habe.
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