Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140826
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191408267
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19140826
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-26
- Monat1914-08
- Jahr1914
-
-
-
-
-
1301
-
1302
-
1303
-
1304
-
6885
-
6886
-
6887
-
6888
-
6889
-
6890
-
6891
-
6892 6893
-
6894
-
6895
-
6896
-
6897
-
6898
-
6899
-
6900
-
1305
-
1306
-
1307
-
1308
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
197, 26. Augusl 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Runge (Bl. 139b, 140a) bestand zur Zeit der Aufnahme des Klägers ein Übereinkommen der Vorstandsmitglieder der Beklagten, wonach der damalige Vorsitzende Kröner zugleich als Beauf tragter der übrigen Mitglieder des Vorstands über die Auf nahme neuer Mitglieder allein entschied. Diese rechtlich zu lässige Übereinkunft hat für die gegenwärtige Entscheidung die Bedeutung, daß nur zu erörtern ist, ob Kröner wußte, daß der Kläger kein buchhändlerisches Gewerbe betrieb. Denn zufolge der Übertragung ihres Prüflings- und Aufnahmerechts auf Kröner waren die übrigen Vorstandsmitglieder mit ihrer Person gar nicht mehr an diesem Geschäft beteiligt. Nach der Aussage Runges steht nun über den Hergang bei der Aufnahme des Klägers als Mitglied des Beklagten folgendes fest (Bl. 139b, 140): Damals bestand die Übung, daß nach Eingang der Anmeldungen zur Erwerbung der Mit gliedschaft bei der Geschäftsstelle des Beklagten dem Antrag steller zunächst die Bedingungen mitgeteilt wurden und daß er dabei zugleich Kenntnis erhielt, welche Nachweise er beizubringen hatte. Gefordert wurden damals nur eine Bescheinigung der Mitgliedschaft bei einem vom Beklagten anerkannten Verein, ein Auszug aus dem Handelsregister sowie gemäß ß 2 Nr. 4 der Satzungen (in der damaligen Fassung) ein vom Antrag steller unterzeichnetes Verpflichtungsformular. Die Nachweise wurden in der Leipziger Geschäftsstelle des Beklagten geprüft. Waren die Aufnahmebedingungen nach Ansicht der Geschäfts stelle erfüllt, so berichtete diese darüber an Kröner. Er hatte dann die Verfügung zu treffen, ob die Aufnahme zu erfolgen habe. Der den Kläger betreffende Bericht der Geschäftsstelle des Beklagten vom 17. September 1890 (im Umschläge Bl. 145) enthält die Erklärung, daß sich der Kläger zur Auf nahme in den Börsenverein gemeldet habe, und ferner die Bescheinigung, es sei der Nachweis erbracht, daß der Kläger Mitglied der Berliner Vereinigung sei, und Handelsregister auszug und Verpflichtungsformular seien eingegangen. Der vom Kläger Unterzeichnete Verpflichtungsschein selbst ist zwar nicht da. Nach der Versicherung Runges hatte er aber text lich denselben Inhalt, wie der vom Zeugen überreichte, mit Davidsohn unterschriebene vom 26. August 1891 (Bl. 145). Dem Verpflichtungsformulare waren als Anlage, auf die im Text der Verpflichtungserklärung ausdrücklich hingewiesen war, die Bestimmungen in HZ 2, 3 der Satzungen beigedruckt. Der Kläger hat also durch die Unterzeichnung des Verpflich tungsformulars und die damit ausgesprochene Anerkennung der Satzungen, die in K 2 schon damals als Voraussetzung der Aufnahme die Ausübung einer buchhändlerischen Tätigkeit verlangten und die jetzt seit 14. Mai 1911 vorhandene Mög lichkeit der Befreiung von diesem Erfordernisse durch ein stimmigen Vorstaudsbeschluß nicht kannten, zugleich die Ver sicherung abgegeben, daß bei ihm die Voraussetzungen der Aufnahmefähigkeit vorlägen. Er kann daher, wenn er nicht gegen Treu und Glauben verstoßen will, sich nicht darauf be rufen, daß sich die Geschäftsstelle und der Vorstand des Be klagten nicht bei seiner eigenen Versicherung hätten beruhigen dürfen, vielmehr Erörterungen hätten anstellen müssen. Es kann deshalb auch keine Rede davon sein, daß sie durch Unterlassung der Nachforschungen, ob er wirklich Buchhändler sei, zu erkennen gegeben hätten, sie wollten von diesem Er fordernis Abstand nehmen. Sie durften im Gegenteil an nehmen und haben nach der Schilderung Runges offenbar auch angenommen, daß die vom Kläger durch die Unterzeichnung des Verpflichtungsscheins mit abgegebene Versicherung seiner Buchhändlertätigkeit richtig sei. Nach diesen Erwägungen erachtet das Berufungsgericht für widerlegt, daß Kröner bei seiner Entschließung über die Aufnahme des Klägers vom Mangel der Buchhändlereigen schaft Kenntnis gehabt hätte, zumal da der Kläger nicht einmal den Versuch gemacht hat darzulegen, wie Kröner zu dieser Kenntnis hätte gelangt sein können. Die Eidcszuschiebung des Klägers zu diesem Punkte ist daher, soweit sie Kröner betrifft, nach Z 446 ZPO. unzulässig. Hinsichtlich der übrigen Vor standsmitglieder von 1890 ist sie nach den vorstehenden Dar legungen über die Beauftragung Kröners durch sie unerheblich. Auf die Tatsache, daß er sich in seinen Schreiben an den Beklagten, insbesondere an die Redaktion des Adreßbuchs als Papierhändler und sein Geschäft als Papierhandlung be zeichnet hat, ist für den Kläger kein ausschlaggebendes Ge wicht zu legen. Denn das schloß, wie der Beklagte mit Recht hervorhebt, nicht aus, daß der Kläger in geringem Umfang auch buchhündlerische Geschäfte betrieb. Hierzu ist auf seine bereits erwähnten beiden Briefe vom 30. Januar und 5. März 1912 zu verweisen. Ebensowenig könnte es aber dem Kläger nützen, wenn er beweisen könnte, daß nach seiner Aufnahme während seiner Mitgliedschaft beim Beklagten dessen Vorstande bekannt geworden und bekannt gewesen sei, der Kläger sei kein Buch händler und übe gar keine buchhändlerische Tätigkeit aus. Eine ausdrückliche Beschlußfassung des Vorstands darüber, daß nachträglich von diesem Erfordernisse bei ihm abzusehen sei, behauptet der Kläger selbst nicht. Eine stillschweigende Duldung seiner Mitgliedschaft durch den Vorstand in Kenntnis davon, daß er nicht Buchhändler sei, hätte aber ihm kein unentzieh- bares Recht auf Zugehörigkeit zum Beklagten geben können, da in dieser stillschweigenden Duldung keine den Mangel seiner Aufnahmefähigkeit heilende Rechtshandlung des Vorstands zu erblicken wäre. Der Kläger handelt Wider Treu und Glauben, wenn er, auf die nach seiner eigenen Darstellung im Rechts streit gegen den klaren Wortlaut der Satzungen geschehene Auf nahme als Mitglied des Beklagten pochend, ein Recht daraus herleiten will, daß der Vorstand des Beklagten, ohne dazu verpflichtet zu sein, seine Mitgliedschaft länger geduldet habe, als nach den Satzungen hätte geschehen sollen. Danach erledigt sich auch die Eideszuschiebung des Klägers zu diesem Punkte. Es soll aber nicht unerwähnt bleiben, daß seine Behauptung, die Vorstandsmitglieder des Beklagten hätten den Mangel der Buchhändlereigenschaft bei ihm gekannt, in ganz auffälligem Widerspruch steht zu dem aus seinem Briefe vom 5. März 1912 hervorgehenden Versuche, die Vorstandsmitglieder des Beklagten in den Glauben zu versetzen, daß er, was er aber im Rechtsstreite gerade bestreitet, noch buchhändlerisch tätig sei. Endlich ist auch seine Berufung darauf, daß der Be klagte auch andere Firmen ohne duchhändlerischen Betrieb aus genommen habe, ohne Bedeutung. Wenn der Vorstand des Beklagten in anderen Fällen von diesem Erfordernis der Auf nahme abgesehen hat, so ist nicht einzusehen, welches Recht dem Kläger daraus erwachsen sein könnte. Eine satzungs mäßig gültige allgemeine Erweiterung der Aufnahmefähigkeit und insbesondere die Aufgabe des Erfordernisses eines buch händlerischen Betriebes wäre daraus nicht zu entnehmen. Hat aber, wie das Berufungsgericht nach alledem als un zweifelhaft ansieht, der Beklagte mit Recht den Kläger der Mitgliedschaft für verlustig erklärt, so kann die Klage keinen Erfolg haben. Danach ist der Berufung zu entsprechen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Z 91, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Z 708 Nr. 7, Z 713 Abs. 2 ZPO. (gez.) Reinhard. Nicolai. Zimmermann. vr. Böhm. Müller. Ausgefertigt am 27. Juli 1914. Der Gerichtsschreiber des König!. Sächsischen Oberlandesgerichts. I,. 8. Heinker, Sekr. Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz: 750 Der deutsche Buchhandel beim Ausbruch des Krieges. Aus Briefen deutscher Buchhändler. Unserer gelegentlich des Artikels »Arbeiten und nicht ver zweifeln!« den Herren Kollegen in Nr. 186 gegebenen Anregung, sich zu einer Reihe von uns formulierter Fragen zu äußern, um 1303
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht