Eigentum des Börseiwereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird n u r an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmilglieder 20 Beilagen werden nicht angenommen. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.: Mitglieder des Börsenvereins zahlen für Beilage zu Nr. 285. Leipzig, Dienstag, 9. Dezember 1902. 69. Jahrgang. Amtlicher Teil. Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Aunst in Dänemark. Die Königliche Dänische Regierung hat vor einigen Wochen dem Reichstag erneut einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Regelung des Urheberrechts an Werken der Litteratur und der Kunst zum Gegenstand hat und dem Reichstag schon vor Jahren (1896/97) Vorgelegen hat, damals vom Volksthing auch angenommen worden ist. Die jetzige Fassung entspricht, von wenigen Aenderungcn abgesehen, der Fassung, wie sie aus den damaligen Beratungen des Volksthings hervorgegangen ist. Indem wir den Lesern die nachstehende deutsche Uebersetzung des Entwurfs unterbreiten, lenken wir deren Aufmerksam keit insbesondere auch auf die Bemerkungen, die ihm von der Dänischen Regierung mit auf den Weg gegeben sind. Leipzig, den 9. Dezember 1902. Redaktion des Börsenblatts für den deutschen Buchhandel. Gesetzentwurf betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Kunst in Dänemark. Erster Abschnitt. Ueber das Verfasserrecht Kapitel I. Schaffung, Inhalt und Gegenstand des Verfasserrechts. 8 i. Ein Verfasser hat — mit den aus diesem Gesetz folgenden Beschränkungen — die ausschließliche Befugnis, sein Werk durch Abschreiben, durch Vervielfältigung auf mechanische oder chemische Weise, durch dramatische — auch mimische — Auf führung oder durch Vorlesen oder andre mittelst der Sprache vorgenommne Wiedergabe zn veröffentlichen. Das Vorlesen oder die freie mündliche Wiedergabe eines erschienenen Werks, die nicht den Charakter einer drama tischen Aufführung hat, ist erlaubt, wenn es der Verfasser auf deni Titelblatt oder an der Spitze des Werks nicht ver boten hat. 8 2. Ebenso hat der Verfasser die ausschließliche Befugnis, auf die in Z 1 dieses Gesetzes erwähnten Weisen zu veröffentlichen! a> mündliche Vorträge (vergl jedoch 8 8, 2. Absatz, und Z IS, letzter Satz); b) musikalische Kompositionen, vv» welchen zugleich öffentliche Ausführung, die nicht den Charakter einer dramatischen Aufführung hat — jedoch nicht von Tänzen, Liedern oder einzelnen kleineren Stücken oder Teilen aus größeren Werken — verboten ist, insofern der Komponist aus dem Titelblatt oder zu Anfang des herausgegebnen Werks ein solches Verbot ver kündet hat; c. mathematische, geographische, topographische, natur wissenschaftliche, technische und ähnliche Zeichnungen und graphische oder plastische Abbildungen, welche nicht ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke zu betrachten sind. 8 3. Die Herausgeber von Zeitungen und andern periodischen Werken und von Werken, welche aus selbständigen Beiträgen mehrerer Mitarbeiter bestehen, haben dieselbe ausschließliche Befugnis zur Veröffentlichung des ganzen Werks, welche dem Verfasser zusteht. An jedem einzelnen Beitrag steht — wenn nichts andres bestimmt ist — das Urheberrecht dem Verfasser zu. 8 4. Keine Uebersetzung eines Werks aus der Schriftsprache in eine Mundart derselben Sprache oder umgekehrt aus einer Mundart in eine andre — in dieser Beziehung sind Dänisch, Norwegisch und Schwedisch als Mundarten derselben Sprache zu betrachten — darf ohne Genehmigung des Verfassers veröffentlicht werden. Erscheint ein Werk gleichzeitig oder im Laufe eines Jahres gesetzmäßig in mehreren Sprachen, so darf keine Uebersetzung desselben in irgend eine Sprache ohne Ge nehmigung des Verfassers veröffentlicht werden. Auch darf innerhalb zehn Jahre von der ersten Ver-