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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Amtlicher Teil. Beilage zu ^ 285, 9. Dezember 1992. öffentlichung des Originalwerks an ohne Genehmigung des Urhebers niemand eine Uebersetznng des Werks ver öffentlichen. Bei den in Lieferungen erschienenen Werken beginnt die Frist von beziv. einem und zehn Jahren erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung des Originalwerks. Bei Werken, welche aus mehreren in Zwischenräumen erschienenen Bänden bestehen, sowie bei Berichten oder Heften, welche von litterarischen oder wissenschastlichen Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft bezüglich der obgenannten Schutzfristen als ein bcsondres Werk angesehen. 8 5. Mit den aus den Bestimmungen des vorigen Paragraphen folgenden Beschränkungen hat derjenige, welcher ein Werk aus einer andern Sprache übersetzt, was seine Uebersetzung betrifft, dasselbe Recht wie ein Verfasser des Werks. 8 6. Haben Mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise ver faßt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so ist Ein stimmigkeit der sämtlichen Urheber zu der ersten Veröffent lichung erforderlich, insofern dis Einwillung nicht vor der Ausarbeitung ausdrücklich oder stillschweigend gegeben ist. Dasselbe gilt, wenn es sich um Veröffentlichung des Werks in andrer Weise, als früher erfolgt ist, handelt, z. B. durch Aufführung, statt durch Druck, oder umgekehrt. Wenn das Recht des Urhebers aus mehrere Erben über gegangen ist, so steht es demjenigen, welchem der Verfasser dieses Recht durch Vermächtnis übertragen hat, zu, über die erste Veröffentlichung oder über Veröffentlichung auf andre Weise, als früher ersolgt ist, zu bestimmen. Findet sich keine derartige Bestimmung, so steht das Recht seiner hinterlassenen — nicht geschiedenen oder separierten — Gattin zu, oder, wenn eine solche sich nicht findet, allen Erben, deren ein stimmige Einwilligung erforderlich ist. Hat die Veröffentlichung rechtmäßig stattgesunden, so kann jeder der mehreren Verfasser oder Erben — wenn nicht anders bestimmt oder für die Erben durch gütiges Testament festgesetzt — die erneute Veröffentlichung des Werks in andrer Weise fordern. Ist das Verösfentlichungsrecht durch Uebertragung oder gerichtliches Verfahren auf Mehrere gemeinschaftlich über gegangen, so kann jeder der Berechtigten die Veröffentlichung des Werks fordern. Herrscht keine Uebereinstimmung darüber, auf welche Weise oder unter welchen Bedingungen die Veröffentlichung stattfinden soll, oder ist keine Erklärung hierüber von einem der Berechtigten zu erhalten, so kann jeder derselben die Sache der Entscheidung des »Hof- und Stadsrettcn« in Kopenhagen unterbreiten. Findet das Gericht, daß die über die Sache erlangten Auskünfte keine genügende Unterlage zur Beurteilung darüber geben, welche Veröffentlichuugsweise zu wählen sei, so muß die Sache auf Beschluß des Gerichts weiter aufge klärt werden und die Beteiligten oder den Umständen nach einer derselben dazu aufgefordert werden, durch sachkundiges Gutachten weitere Auskünfte zu verschaffen. Die durch die Veröffentlichung erworbene Einnahme ist gemäß dem unter den Berechtigten bestehenden Rechtsverhält nis zu verteilen. Haben die mehreren Verfasser eines Werks keine Abrede darüber getroffen, in welchem Rechtsverhältnis jeder des Urheberrechts teilhaftig sein soll, so werden sie als gleichberechtigt angesehen. 8 7. Aus dramatisch-musikalische Werke, sowie aus Werke der Tonkunst, zu denen Text gehört, finden die Bestimmungen des § K dieses Gesetzes Anwendung, insofern die Gesamt aufführung, Gesamtausführung oder Gesamtausgabe von Text und Musik in Frage kommt. An der gesonderten Veröffentlichung des Textes und der Musik behält der Textdichter, beziehungsweise der Komponist des musikalischen Teils ein selbständiges Recht. Dieselben Bestimmungen finden Anwendung aus Balletts, Pantomimen und ähnliche Werke, zu welchen eigne Musik gehört. 8 «. Gesetze, amtliche Erlasse, sowie andre amtliche Schriften sind nicht Gegenstand des Urheberrechts. Dasselbe gilt für schriftliche und mündliche Verhand lungen in politischen, kommunalen, kirchlichen oder andern öffentlichen Vertretungen, in den Gerichten, sowie aus Aeußerungen bei öffentlichen politischen, volksaufklärenden und ähnlichen Versammlungen. Kapitel II. Die Uebertragung des Verfasserrechts. 8 s Der Urheber kann das Recht der Veröffentlichung seines Werks ganz oder teilweise übertragen. Im Falle der Uebertragung des Rechts zur Veröffent lichung auf eine bestimmte Weise (Abdruck, Ausführung u. s. w.) hat der Erwerber nicht das Recht, das Werk aus andre Weise zu veröffentlichen oder Uebersetzungen oder Bearbeitun gen zu veranstalten oder zu erlauben. Der Erwerber hat ohne Einwilligung des Verfassers keine Abänderungsbesugnis. Soweit nicht etwas andres vereinbart ist, hat der Ver leger nicht das Recht, mehr als eine Auslage zu veröffent lichen, die — mit Ausnahme der in 8 3, Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Fälle — 1090 Exemplare nicht über steigen darf. So lange die übertragne Auflage nicht vergriffen ist, ist der Verfasser nicht befugt, eine neue Auslage herzustellen. Wenn der Verfasser oder der Verleger eines Werks ohne Befugnis eine neue Auflage herstellt oder wenn der Verleger die ihm übertragne Auslage in einer großem Anzahl von Exemplaren, als er befugt ist, abdruckt, so finden die Vorschriften der HZ 19, 17 und 19 dieses Gesetzes über die Behandlung unrechtmäßiger Vervielfältigungen Anwendung. 8 io. Derjenige, den, ein Verfasser das Aufführungsrecht eines dramatischen — auch mimischen — oder eines dramatisch- musikalischen Werks oder eines Musikwerks übertragen hat, ist — soweit nicht etwas andres vereinbart ist — befugt, das Werk überall und so oft er will aufzusühren; er darf aber keinem Andern das Recht übertragen. Eine solche Uebertragung soll — soweit nicht etwas andres vereinbart ist — nicht hindern, daß der Verfasser Andern ein ähnliches Recht übertragen oder selbst das Werk ausfllhren oder aussühren lassen kann. Ferner haben, auch wenn ein ausschließliches Auf- führungs- oder Ausführungsrecht jemandem übertragen ist, der Verfasser und seine Erben, aber kein Andrer, auf den sein Recht übergegangen ist, dis Befugnis, Andern das Aussührungs- und Aussllhrungsrecht zu übertragen oder selber das Werk aufführen oder ausführen zu lassen, falls der, dem das ausschließliche Recht übertragen mar, in fünf aufeinanderfolgenden Jahren das Werk nicht zur öffent lichen Ausführung oder Ausführung gebracht hat. 8 11- Mit dem Tode des Verfassers finden die bestehende» Vorschriften des Erbgesetzes Anwendung ans sein Recht (vergl. jedoch 8 6, Absatz 2 dieses Gesetzes).
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