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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Beilage zu 285, 9. Dezember 1902. Amtlicher Teil. 3 In Bezug auf Werke, die zu Lebzeiten des Verfassers nicht veröffentlicht worden sind, kann durch Vermächtnis be stimmt werden, daß die Veröffentlichung innerhalb eines ge wissen Zeitraums — doch nicht über fünfzig Jahre nach seinem Tode — verboten sein soll, sowie auch, wer die Be fugnis haben soll, die Befolgung einer solchen Bestimmung zu überwachen. Die Bestimmungen der Verordnung vom 11. September 1839 finden auch Anwendung auf das Verfasserrecht. Ist ein Werk von Mehreren verfaßt, ohne daß deren Arbeiten sich trennen lassen, so geht das Recht des einzelnen Mitarbeiters, wenn er ohne Erben stirbt, ohne sein Recht übertragen zu haben, auf die Mitarbeiter oder auf die jenigen über, die in deren Rechte eingetreten sind, doch mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger nach A 12 dieses Gesetzes. Wenn sich nach dem Tode des Verfassers keine zu dem Verfasserrecht berechtigte Person findet, so steht das Recht der Veröffentlichung allen frei. 8 12. So lange ein Werk nicht durch Herausgabe oder öffent liche Aufführung veröffentlicht ist, können die Gläubiger des Verfassers oder seiner Erben durch keine gemeinschaftliche oder besondre Rechtsvcrfolgung irgend welcher Art das Recht erlangen, das Werk zu veröffentlichen oder über das Manu skript des Verfassers zu verfügen. Auch können die Gläubiger ohne Genehmigung des Verfassers oder seiner Erben durch Rechtsverfolgung nicht die Befugnis einer erneuten Veröffentlichung eines schon erschienenen Werks erlangen. Wie sie dagegen nach Maß gabe der allgemeinen Bestimmungen Ersatz an dem pekuniären Ertrag des Verfasserrechts suchen können, insofern die be treffenden Werke schon veröffentlicht sind oder es später werden, so sind sie auch befugt, die Einkünfte aus künftigen Aus gaben oder öffentlichen Aufführungen früher veröffentlichter Werke, sowie auch nach dem Tode des Verfassers aus früher nicht veröffentlichten Werken gerichtlich mit Beschlag zu be legen, so daß der Verfasser und seine Erben, falls sie ohne Genehmigung des Anspsänders diese genießen oder ver brauchen, der Strafe nach Z 253 des allgemeinen bürger lichen Strafgesetzes verfallen. Dasselbe Recht wie der Anspsänder haben sämtliche Gläubiger bei Konkurs und Teilung der Nachlaßmasse, falls Erb- und Schuldforderungen nicht anerkannt sind. Kspilrl III. Verletzungen des Verfasserrechts und die Verantwortlichkeit dafür. 8 13. Das einem Verfasser oder Andern nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehende ausschließliche Recht zur Veröffent lichung eines Werks wird verletzt nicht nur durch unver änderte Wiedergabe des Werks, sondern auch durch solche Wiedergaben, an denen Kürzungen, Zusätze oder Umarbei tungen vorgenommen sind — darunter Dramatisierung oder andre Ueberführung aus der einen literarischen oder künstle rischen Form in eine andre —- wenn die Bearbeitung nicht eine solche ist, daß ein wesentlich neues und selbständiges Geisteswerk hierdurch hervorgebracht worden ist. Doch sind Besprechungen und kurze Zeitungsberichte keinesfalls als Ein griffe in das genannte ausschließliche Recht anzusehen. 8 Als Verletzung des Verfasserrechts ist nicht zu be trachten: ») Ausnahme einzelner Stellen früher erschienener Werke in ein größeres abgeschlossenes Werk, das seinem Haupt inhalt nach selbständig ist; b) Aufnahme solcher einzelnen Stellen in Lese- und Schulbücher, wenn wenigstens zwei Jahre nach dem Ablauf des Jahrs verflossen sind, in dem die benutzte Schrift zum erstenmal erschienen ist; e) Abdruck einzelner früher erschienenen kleineren Ge dichte als Text zu musikalischen Kompositionen oder auf Programmen, sowie ihre Benutzung als Text bei öffentlicher Ausführung musikalischer Kompositionen; ck) Abdruck einzelner früher erschienenen kleineren Gedichte und Aussätze zur Erläuterung künstlerischer Illu strationen, wenn letzere für die Bedeutung des Werks überwiegend maßgebend sind und wenigstens zwei Jahre nach dem Ablauf des Jahres verflossen sind, in dem die Schrift erstmals erschienen ist. Die Quelle ist immer deutlich anzugeben. 8 15. Keine Verletzung des Verfasserrechts ist in Zeitungen oder Zeitschriften der Abdruck einzelner Artikel und Mit teilungen aus andern Zeitungen oder Zeitschriften. Unzu lässig ist der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen oder belletristischen Inhalts, die mit Vorbehalt versehen sind. Auch hier muß die Quellenangabe deutlich geschehen. 8 I«. Von einem wider dieses Gesetz innerhalb oder außerhalb des Reichs gedruckten oder abgeschriebenen Werk sind alle zur Veröffentlichung bestimmten Exemplare, die sich hier im Reich finden, mit Beschlag zu belegen und zu vernichten. Wenn nur ein Teil des Werks eine unrechtmäßige Wiedergabe des Werks eines Andern ist. so betrifft die Be schlagnahme und Vernichtung, soweit möglich, nur diesen Teil. Ebenso sind alle Platten, Formen und ähnliche aus schließlich zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen mit Beschlag zu belegen und zu vernichten oder doch in eine solche Form zu bringen, daß Mißbrauch unmöglich ist. Doch kann der Berechtigte — oder, wenn Mehrere ver letzt worden sind, diese gemeinschaftlich — die Auslieferung der mit Beschlag belegten Sachen nach Schätzung verlangen. Diese Schätzung, bei welcher die Gegenstände nicht höher ge schätzt werden sollen, als die Herstellung erweislich gekostet hat, kann der Berechtigte verlangen, bevor er erklärt, ob er die Auslieferung der mit Beschlag belegten Sachen fordert. Aehnliche Bestimmungen finden Anwendung auf die zum Gebrauch bei unrechtmäßiger öffentlicher Ausführung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke oder bei un rechtmäßiger öffentlicher Ausführung musikalischer Kompo sitionen bestimmten Abschriften und dergleichen. Wenn die obenerwähnten Zuwiderhandlungen in gutem Glauben begangen sind, so kann die Auslieferung und Ver nichtung der unrechtmäßig uachgemachten Exemplare, Platten, Formen und dergleichen nicht verlangt werden, sofern der Eigentümer dafür Sorge trägt, daß sie für ihn in öffent liche Verwahrung genommen werden, bis das Verfasserrecht erlischt. 8 17. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider vorsätzlich oder fahrlässig ein Werk vervielfältigt oder, in der Absicht es zu verbreiten, ein Werk cinführt, das außerhalb des Reichs wider ein nach Maßgabe dieses Gesetzes begründetes ausschließliches Recht vervielfältigt ist, oder wer mit Wissen ein den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider hier im Reich vervielfältigtes oder eingesührtes Werk verhandelt, verteilt oder vermietet, soll, insofern er durch sein Verhalten nicht einer höheren Strafe unterliegen würde, mit Geldstrafe von
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