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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1902
- Sprache
- Deutsch
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4 Amtlicher Teil. Beilage zu 288, S. Dezember 1902. 100 bis zu 2000 Kroneu bestraft werden, welche jedoch für denjenigen, der nur ein von einem Andern vervielfältigtes Werk eingeführt, verhandelt, verteilt oder vermietet hat, auf 50 Kronen herabgesetzt werden kann. Ferner ist der Schuldige dem oder den Berechtigten zum Ersatz des durch die unrechtmäßige Veröffentlichung entstehenden Schadens verpflichtet. Dieser Ersatz richtet sich, soweit möglich, nach dem Ladenpreis einer so großen Anzahl von Exemplaren der letzten rechtmäßigen Ausgabe, wie nach genauer Erkundung oder schätzungsweiscm Ermessen von der unrecht mäßigen Wiedergabe veräußert sind, oder — wenn dieses Verfahren unanwendbar ist, weil das Werk früher nicht erschienen ist, oder aus andern Gründen — soweit möglich nach entsprechenden Regeln. Me widerrechtliche Nachmachung ist vollendet, wenn ein Exemplar der unrechtmäßigen Wiedergabe fertig oorliegt. 8 18. Vorsätzlich oder fahrlässig unrechtmäßige öffentliche Auf führung dramatischer oder dramatisch - musikalischer Werke, Ausführung musikalischer Kompositionen oder Benutzung eines Textes zu solcher Ausführung wird mit Gcldstrase von 50 bis zu 500 Kronen bestraft. Ferner ist der Schuldige dem oder den Berechtigten zum vollen Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dieser Ersatz darf jedoch in keinem Fall geringer sein als der durch eine solche Ausführung oder Ausführung gewonnene Reinertrag, oder — wenn die widerrechtliche Benutzung des Werks nur ein Teil einer solchen Ausführung oder Aus führung gewesen ist — ein verhältnismäßiger Teil davon. 8 1«. Wer in gutem Glauben die in den W 17 und 18 dieses Gesetzes genannten Handlungen begangen hat, unterliegt nicht der den Vorschriften dieser Paragraphen gemäß be stehenden Verantwortung, ist aber verpflichtet, dem Berech tigten das, was er dem Ermessen nach daran gewonnen hat, zu bezahlen. 8 20. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der KZ 14 und 15 zuwider die Quellenangabe unterläßt, wird mit Geldstrafe von 2 bis zu 100 Kronen bestraft. Ersatzpflicht und Beschlagnahme finden in diesem Falle nicht statt. Kapitel IV. Dauer des Verfasserrechts. 8 21. Das Urheberrecht dauert während der Lebenszeit des Verfassers und 50 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem er gestorben ist. Steht das Urheberrecht an ciuem Werk Mehreren ge meinsam zu, ohne daß sich die Arbeiten jedes Einzelnen trennen lassen, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. Falls das Werk veröffentlicht ist, ist jedoch nur auf diejenigen Verfasser Rücksicht zu nehmen, die auf dem herausgegebenen Werk oder bei der öffentlichen Aufführung oder Ausführung genannt sind. 8 22. Für anonyme und pseudonyme Werke, wie auch für Werke, an denen wissenschaftliche Institutionen oder Gesell schaften nach K 3 dieses Gesetzes dasselbe Recht wie der Ver fasser erworben haben, dauert die Schutzfrist gegen unrecht mäßige Wiedergabe 50 Jahre nach Ablauf des Kalender jahrs, in dem sie erstmals veröffentlicht wurden. Jedoch tritt für anonyme und pseudonyme Werke der volle gemäß Z 21 geltende Schutz nur dann ein, wenn der wahre Name des Verfassers binnen der fünfzigjährigen Frist von ihm selbst oder einem dazu Berechtigten angegeben wird, entweder auf einer neuen Ausgabe oder durch eine Erklärung, die nach den für Proklame geltenden Vorschriften zu publizieren ist. Zu solcher Ankündigung ist nach dem Tode des Ver fassers nur derjenige berechtigt, dem das Recht der Bestim mung über die erste Veröffentlichung des Werks nach K 6, Absatz 2 dieses Gesetzes zusteht, oder, wo sich kein solcher findet, sämtliche Erben gemeinschaftlich. 8 23. Wenn die in K 22, Absatz 1 dieses Gesetzes genannte» Werke in mehreren, aber in sich zusammenhängenden Ab teilungen erscheinen, so beginnt die fünfzigjährige Frist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Abteilung heraus gegeben wurde, wenn nicht zwischen der Herausgabe einzelner Abteilungen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren ver flossen ist. In diesem letztem Fall beginnt die Schutzfrist für die früher erschienenen Abteilungen mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die letzte erschienen ist. Zweiter Abschnitt. Ueber das KünstlerreHt. 8 24. Ein Künstler hat — mit dem aus diesem Gesetz folgen den Beschränkungen — die ausschließliche Befugnis zur Ver öffentlichung und zum Verkauf von Wiedergaben seines originalen Kunstwerks, auch die ausschließliche Befugnis, Teile dieses Kunstwerks herzustellen oder Herstellen zu lassen. Dies gilt, ob nun die Wiedergabe eine dazukommende künst lerische Wirksamkeit voraussetzen läßt, oder ob sie auf mechanische oder chemische Weise geschieht. Ebensowenig darf jemand ohne Genehmigung des Künstlers, dessen originale Bauzeichnungen zu irgend einem Gebäude oder die Zeichnungen und Modelle rc., welche nach ihnen ausgeführt sind, benutzen. 8 25. Wer rechtmäßig ein originales Kunstwerk in einer andern Kunstform wiedergegeben hat, besitzt, was dessen Wiedergabe betrifft, dasselbe Recht wie der Hersteller eines originalen Kunstwerks. 8 26. Ist ein Kunstwerk durch Mitwirkung mehrerer Künstler entstanden, ohne daß sich die Beiträge der einzelnen trennen lassen, so ist Einstimmigkeit sämtlicher Urheber zur Veröffent lichung von Wiedergaben des Werks oder zu solcher Be nutzung wie im Z 24, Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnt, er forderlich. Ist das Recht eines Künstlers auf mehrere Erben über gegangen, so ist ebenfalls die Einwilligung aller Berechtigten zu solcher Veröffentlichung oder Benutzung erforderlich. 8 27. Das einem Künstler den obigen Paragraphen gemäß zustehende Recht kann er ganz oder teilweise aus Andre übertragen. Wenn nicht etwas andres vereinbart ist, umfaßt die Ueber- lassung des Kunstwerks nicht das Recht, Wiedergaben des selben zu veröffentlichen; sondern dieses Recht steht auch ferner dem Künstler zu. Bei Portraits und Portraitbüsten kann dieses Recht jedoch nicht ohne Genehmigung des Por- traitierten oder, wenn sie von einein Andern als diesem be stellt sind, des Bestellers ausgeübt werden. Ist der Por- traitierte gestorben, so wird das ihm zustehende Recht von
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