Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1902
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- 1902-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1902
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Beilage zu 285, 9. Dezember 1902. Amtlicher Teil. 5 seiner hinterlassenen Gattin, von seinen Kindern, Eltern und Geschwistern der hier gegebenen Reihenfolge nach ausgellbt. Im Fall der Übertragung des Rechts zur Wiedergabe eines Kunstwerks durch bestimmte Mittel oder auf eine be stimmte Weise wird der Erwerber dieses Rechts zur Wieder herstellung durch andre Mittel oder auf andre Weise nicht berechtigt. Auf Verlagsverträge über Vervielfältigung eines origi nalen Kunstwerks finden die Vorschriften des 8 9 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Ist ein Kunstwerk in einem der in ß Z dieses Gesetzes erwähnten Werke veröffentlicht, so steht, wenn nicht etwas andres vereinbart ist, dem Künstler das ausschließliche Recht zu, es auf eine andre Weise zu veröffentlichen. 8 28. Bei dem Tode des Urhebers finden die in 8 kl dieses Gesetzes vorgeschriebenen Regeln Anwendung auf sein Recht. 8 29. So lange ein Künstler nicht durch Äusbieten seines Werks zum Verkauf, durch öffentliches Ausstellen desselben oder auf andre Weise zu erkennen gegeben hat, daß er es als vollendet oder zur Veröffentlichung bestimmt betrachtet, können seine Gläubiger während seiner Lebenszeit durch keine gemeinschaftliche oder besondre Rechtsverfolgung irgend welcher Art das Recht erlangen, es zu verkaufen. Sind die Erben eines verstorbenen Künstlers und seine Gläubiger oder seine Erben unter sich darüber uneinig, was von dem künstlerischen Nachlaß — darunter auch Skizzen, Studienzeichnungen und dergl. — verkauft werden kann, ohne daß berechtigte Ansprüche dadurch verletzt werden, so kann jeder der Beteiligten Berufung bei der Kunst akademie einlegen. Auf die Veröffentlichung von Wiedergaben eines Kunst werks finden die Vorschriften des 8 12 dieses Gesetzes ent sprechende Anwendung. 8 30. Eine Wiedergabe oder Benutzung des Kunstwerks eines Andern wird nicht dadurch gesetzmäßig, daß sie in einer andern Größe oder aus anderm Stoff als das Originalwerk hergestellt wird. Ebensowenig wird sie dadurch gesetzmäßig, daß sie nach einer andern Wiedergabe hergestellt wird, wenn diese auch gesetzmäßig hergestellt ist, oder dadurch, daß Aenderungen, Zusätze oder Weglassungen vorgenommen werden, falls nicht auf diese Weise ein wesentlich neues und selbständiges Werk hervorgcbracht wird. 8 31. Als unrechtmäßige Wiedergabe ist es dagegen nicht zu betrachten, wenn Abbildungen einzelner Kunstwerke in kritische und kunsthistorische Arbeiten zur Erläuterung des Textes oder in Verbindung mit diesem ausgenommen werden. Doch ist der Name des betreffenden Künstlers, falls ver öffentlicht, immer anzugeben. Unterlassung wird nach Z 2V dieses Gesetzes bestraft. Als unrechtmäßige Wiedergabe ist es ferner auch nicht zu betrachten, wenn Abbildungen öffentlicher Straßen oder Plätze oder des Aeußern oder Innern eines Gebäudes Wiedergaben von Kunstwerken enthalten, insofern nicht ein nach diesem Gesetz geschütztes Kunstwerk den Hauptgegenstand der Abbildung ausmacht. 8 32. Aus eine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider unter nommene Benutzung eines Kunstwerks finden die Vorschriften der 88 IS, 17 und 19 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 8 33. Das einem Künstler nach obigen Paragraphen zustehendc ausschließliche Recht zur Wiedergabe seines Kunstwerks dauert während der Lebenszeit des Künstlers und SO Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er gestorben ist. Steht das Urheberrecht an einem Kunstwerk mehreren Künstlern gemeinsam zu, ohne daß sich ihre Beiträge trennen lassen, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die fünfzigjährige Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. Dritter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8 34. Strafantrag wegen Uebertretungen dieses Gesetzes kann nur der Verletzte stellen. Bei anonymen und pseudonymen Werken ist der Heraus geber oder Verleger zur Wahrnehmung der dem Urheber zu stehenden Rechte befugt. Als Herausgeber soder Verleger gilt, so lange nichts andres bewiesen wird, derjenige, dessen Name aus dem Werk angegeben ist. 8 35. Strafantrag in den Fällen der 88 12, 13, 19 und 20 dieses Gesetzes (vergleiche jedoch 88 31 und 32) muß inner halb eines Jahres, nachdem die Rechtsverletzung dem Ver letzten zur Kenntnis gekommen ist, gestellt sein, und in jedem Fall, insofern eine Verurteilung in Frage kommt, innerhalb zweier Jahre, im übrigen innerhalb dreier Jahre, nachdem die unrechtmäßige Handlung stattgesunden hat. Strafantrag auf Beschlagnahme und Vernichtung oder auf Auslieferung unrechtmäßiger zur Veröffentlichung be stimmter Wiedergaben oder ausschließlich zur widerrechtlichen Wiedergabe gebrauchter Materialien kann gestellt iverden, so lange Exemplare solcher Wiedergaben oder solche Materialien im Reich vorhanden sind und das durch solche Wiedergaben verletzte Recht noch besteht. 8 36. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Werke der Reichsangehörigen, wie auch auf Werke Nicht-Reichs angehöriger, wenn diese Werke in einem dänischen Verlag erschienen sind. Als dänisch ist ein Verlag anzusehen, wenn sämtliche verantwortliche Teilhaber der Firma oder, falls das Ge schäft von einer unverantwortlichen Gesellschaft geführt wird, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstands in Dänemark an sässig sind. Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit können die Vorschriften dieses Gesetzes durch königliche Verordnung ganz oder teilweise auf die von Angehörigen eines andern Reichs hervorgebrachten Werke Anwendung finden, auch wenn diese Werke in keinem dänischen Verlag erschienen find. Doch kann eine Vereinbarung der Gegenseitigkeit nicht ohne Ge nehmigung des dänischen Reichstags abgeschlossen werden, sofern sie für den dänischen Staat pekuniäre Verpflichtungen zur Folge hat. 8 37. Dieses Gesetz, das mit dem 1. Juli 1903 in Kraft tritt, findet auch Anwendung auf die vor seinem Inkraft treten hervorgebrachten oder erschienenen Werke. Doch soll jede vor der Bekanntmachung dieses Gesetzes begonnene Wiedergabe, deren Veröffentlichung nach der bis herigen Gesetzgebung gestattet war, auch fernerhin verkauft oder auf andre Weise verbreitet werden dürfen, selbst wenn solche Verbreitung nach dem gegenwärtigen Gesetz un befugt ist.
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