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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1902-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1902
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- Deutsch
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8 Amtlicher Teil. Beilage zu »V 285, 9. Dezember 1902. Ebenso sollen auch fernerhin die bisher rechtmäßig be nutzten Formen. Steine. Platten und ähnliche zur Ver vielfältigung bestimmten Materialien benutzt werden dürfen, wenn ihre Herstellung vor der Bekanntmachung dieses Ge setzes erweislich begonnen ist. Die Rechtsverhältnisse, welche bisher gesetzmäßig ent standen sind, bleiben von dem gegenwärtigen Gesetz unberührt. Die in den II und 28 dieses Gesetzes vorgcschriebe- nen Erbregeln finden nur dann Anwendung, wenn der betreffende Verfasser. Komponist oder Künstler nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist. 8 38. Bezüglich des Aufführungsrechts des königlichen Theaters hat cs sein Bewenden bei den Vorschriften des Gesetzes Nr. 62 vom 12. April 1889. 8 3». Das Gesetz über Nachdruck :c. vom 29. Dezember 1857. das Gesetz über Nachbildung von Kunstwerken vom 31. März 1884. wie auch die Zusatzgesetzs über Nachdruck re. vom 23. Februar 1868. 21. Februar 1868. 24. Mai 1879 und 12. April 1889 treten außer Kraft. Die der ältern Gesetz gebung gemäß gewährten besondern Privilegien und Verbote bleiben in Kraft, insofern dadurch Urhebern oder Andern in deren Namen größeres Recht als durch gegenivärtiges Gesetz gewährt ist. Bemerkungen zu vorstehendem Gesetzentwurf. Gegenwärtiger Gesetzentwurf wurde zuletzt in der Session 1896/97 dem Reichstag vorgelegt; er gelangte im Volksthing in dritter Lesung zur Annahme; das Landsthing beschloß in erster Lesung am 3l. März 1897 Verweisung der Vorlage an eine Kommission. Diese erledigte die Beratung nicht. fReichtstagszeitung 1896/97. Beilage ö. Sp. 2351. Beilage 0. Spalte 299 und Volksthingzeitung. Sp. 836 ff.) Gegenwärtiger Entwurf stimmt mit dem vom Volksthing. wie erwähnt, angenommnen überein, doch mit einigen Ab änderungen. In llebereinstimmung mit dem als Beilage gedruckten Schreiben des dänischen Schriftstellervereins, und. um den Beitritt Dänemarks zum Verband der Berner Ueber- einkunft zu ermöglichen, sind die ZZ 1. 4 und 36 in ihre ursprüngliche Gestalt zurückgeführt worden, während einige kleinere Abänderungen in den ZZ 13. 14 und 15 vorgenommen sind. Außerdem sind einem Antrag der Kunstakademie ge mäß folgende Abänderungen vorgenommen worden: Zu 8 27. Absatz 2. ist die Bestimmung bezüglich Nachbildung von Portraits und Portraitbüsten etwas anders als in der Vor lage abgefaßt, teils weil diese die Künstler von der Be fugnis, Wiedergaben von Portraits verstorbner Personen zu veröffentlichen, ausschloß, teils, weil es als berechtigt anzusehen ist. daß der Portraitierte berücksichtigt wird. In dem Z 31 Idem Z 32 des srllhern Entwurfs) wurden während der Beratung im Volksthing folgende neue Bestimmungen hinzugefiigt: »Unzulässig sind auch nicht: Wiedergaben von Kunstwerken in öffentlichen Kunstsammlungen oder auf freiem Platze, wie auch von Außenseiten der Gebäude mit den daran angebrachten künst lerischen Zieraten». Diese Bestimmung, zu der sich — be sonders was Kunstwerke in öffentlichen Sammlungen betrifft, in welchen oft die besten Kunstwerke angebracht sind — kaum eine entsprechende Bestimmung in neuern Gesetzen findet, und die den ganzen zweiten Abschnitt des Gesetzes illusorisch machen würde, ist ebenfalls abgeändert ivorden. Unter Hinweisung auf die ausführlichen Bemerkungen zu dem Gesetzentwurf in der Reichstagszeitung 1895/96 lBeilage ä. Sp. 1985—2024) sei. indem der Entwurf dem Reichstage aufs neue vorgelegt wird, folgendes hinzugefügt: In dem Gesetzentwurf sind sämtliche Vorschriften bezüg lich der Rechtsverhältnisse, welche die geistige Produktion im weitern Sinne als Grundlage haben, gesammelt. Eine neue Kodifikation und in Verbindung hiermit eine Umänderung der ganzen hierher gehörenden Gesetzgebung ist aus mehreren Gründen erwünscht. Dazu kommt, daß die jetzigen Vor schriften in vielen Stücken nicht nur mangelhaft, sondern auch teilweise unzweckmäßig sind. Besonders ist. was das Verfasserrecht betrifft, das jetzige Recht ein absolutes Hindernis für den Beitritt Dänemarks zu den im Jahre 1886 zu Bern zwischen England. Deutschland. Frankreich. Italien. Spanien. Belgien und der Schweiz nebst andern kleinern Staaten abgeschlossenen »Internationalen Verband zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst«, da ein Beitritt zur so genannten Berner Litterar-Konvention nur unter der Be dingung möglich ist. daß den Verfassern das ausschließliche Uebersetzuugsrecht innerhalb zehn Jahre gewährt ist. was nach der jetzigen Gesetzgebung nicht der Fall ist. Dänischen Verfassern und Künstlern einen wirksamen Schutz ihrer Werke im Auslande zu gewährleisten, ist nach Abschluß der Berner Konvention nur durch Beitritt zu dieser möglich. Daß aber ein solcher Schutz in hohem Grad erwünscht ist, möchte ebenso allgemein anerkannt sein, wie es dem allgemeinen Bewußtsein mehr und mehr einleuchtet, daß es weder geziemend ist, auf die Dauer Nicht-Reichsangehörigen allen Schutz in dieser Beziehung zu verweigern, noch im großen und ganzen zu verantworten ist. sich der allgemeinen Rechts gemeinschaft aus diesem Gebiet zu entziehen, die schon jetzt den größten Teil der civilisierten Welt umfaßt und ein bedeutungsvoller Schritt zur internationalen Gleichberechtigung ist. die schon längst und immer stärker als eine absolute Forderung der Gerechtigkeit anerkannt ist. Nachdem Norwegen im Jahr 1896 der Berner Kon vention beigetreten ist. sind hierdurch neue und. wie an zunehmen. dringende Gründe zum Beitritt Dänemarks zu dieser Konvention erwachsen.
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