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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19021209
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.4? 285, 9. Dezember 1982. Nichtamtlicher Teil. 18265 Nichtamtlicher Teil. Die Geheimhaltung des Börsenblatts. (Vergl, Börsenblatt Nr. 243, 245, 247, 258, 262, 267, 272»') X. Es war vorauszusehen, daß die Maßregel der Geheim haltung des Börsenblatts auch innerhalb des Buchhandels Gegner finden wllrde. Nachdem nunmehr die Woge vorbei gerauscht ist, empfiehlt es sich wohl, die gegnerischen Gründe zusammenfassend in aller Ruhe auf ihren Gehalt zu prüfen. Von einem der Herren ist die Entstehung des Be schlusses sehr schief dargestellt worden. Mit vollem Vor bedacht haben seiner Zeit die Männer, die sich die größten Verdienste um den Buchhandel erworben haben, vor allem Adolf Kröne r, den Beschluß durchgesetzt, daß das Börsen blatt kein öffentliches Organ und jede Ueberlassung des Börsenblatts eine Ausnahme sein solle, die nur mit Ge nehmigung des Vorstands des Börsenvereins zulässig sei. Bei der Revision der Satzungen im Jahr 1887 stellte Adolf Kröner, weiter gehend, einen Antrag, den betreffenden Absatz der Satzungen so zu fassen, daß jedes Mitglied das Recht habe auf »den Bezug des Börsenblatts mit der Verpflichtung, dasselbe Nichtbuchhändlern nicht mitzuteilen-. Für diesen Antrag traten auch die Herren Mühlbrecht und Francke ein. Da man aber die Zeit hierfür noch nicht gekommen erachtete, wurde der Antrag abgelehnt und schließlich die jetzige Fassung der Satzungen Z 4, Ziffer 6 einstimmig angenommen. Die Ausnahmen haben zweifellos nicht zur dauernden Einrichtung werden sollen, man hat vielmehr damals von der vollständigen sofortigen Durchführung der Geheimhaltung nur Abstand genommen, um die große Arbeit, die in jener Zeit geleistet wurde, nicht noch mehr zu erschweren. Wenn der gegenwärtige Vorstand von seiner Befugnis, die Ausnahmen abzustellen, nach reiflicher Er wägung Gebrauch gemacht hat, so hat er nur ausgeführt, was die besten seiner Vorgänger angebahnt haben. Nebenbei sei erwähnt, daß der Vorstand zu der hie und da wohl nur im Uebereifer befürworteten gänzlichen Frei gabe des Börsenblatts an Nichtbuchhändler nicht befugt ist, da es hierzu einer Aenderung der Satzungen Z 4, Ziffer 6 oder wenigstens einer künstlichen Auslegung derselben be dürfen würde Wie bekannt, ist das Börsenblatt vom Post bezug ausgeschloffen, um seinen Inhalt vor Unberufenen geheim zu halten. Der Vorstand wurde bei seinem Beschluß von dem Ge danken geleitet, daß es ein Unding ist, wenn ein Kaufmann seinem Abnehmer, der nur die nackten Zahlen der Rabatt sätze sieht, nicht aber die aufgewandten Kosten und Arbeiten beurteilen kann, fortgesetzt seine Bezugsbedingungen vor Augen führt, und daß das Börsenblatt, wenn es nicht aus die Kreise des Buchhandels beschränkt bleibt, nicht mehr der Platz ist, wo sich die Kollegen völlig frei und rückhaltlos aussprechen können. Gerade dazu ist es aber da. Man muß die Geheimhaltung des Börsenblatts von ') Inzwischen, am 28. November, hat auch die -Vossische Zeitung, einen Artikel mit der aufregenden lleberschrift »Eine deutsche Geh-imzeitung- gebracht. Der Artikel ist natürlich be stellte Arbeit, denn aus eignem Antriebe hätte die -Vossische» wohl schwerlich vier Feuilletonspalten (!) geopfert, weil das Börsenblatt nicht mehr an 39 Bibliotheken geliesert wird! Das Feuilleton liest sich ganz nett, es fehlt nur noch das wirkungs volle Schlagwort »mittelalterliche Bestrebungen». Die Aus führungen des Berfassers sind von irgend welcher Kenntnis der Entwicklung und der Verhältnisse nicht getrübt. Natürlich müßte dos Börsenblatt jedermann aus dem Volk unbeschränkt zugestellt werden! Als Probe diene nur ein Hauptschlager: »Diese Geheim haltung wird für unendlich viele Bücher nichts andres bedeuten, als ihre Geheimhaltung auch der großen Masse gegenüber». Börsenblatt lilr dev deutschen Buchliondel. so. frayrgnri«. dem Gesichtspunkte ansehen, daß sie ein notwendiges Glied in der Kette der Maßnahmen zur endlichen Durchführung der Anerkennung der bnchhändlerischen Ladenpreise ist. Die glücklich verlaufene Bewegung zur Neugestaltung der Verkaufsbestimmungen hat sich im wesentlichen nur auf den Verkauf an das Publikum und die Lieferungen an kleinere Bibliotheken beschränkt. Um die gegenwärtige Be wegung nicht übermäßig zu belasten und das Wichtigste sicher unter Dach zu bringen, ist von allen Vereinen bestimmt worden, daß die Behörden einen Vorzug genießen und hinsichtlich der großen Bibliotheken »einzelne besondere Ausnahmen llber- gangsweise- auch weiter bestehen bleiben können. Wenn es nun aber feststeht, daß der Sortimenter etwa l 5 Prozent Spesen hat und gerade auf die wissenschaftliche Litteratur meist nur 25 Prozent Rabatt genießt, so ist es ohne weiteres klar, daß die Gewährung von 18 Prozent Rabatt an Bibliotheken für ihn ruinös ist. Die den staatlichen Bibliotheken vorgetragenen »Bitten« der Orts- und Kreisoereine, auf einen Teil dieses übermäßigen Rabatts zu verzichten, sind beinahe allenthalben kühler Ablehnung begegnet. Die hauptsächlichste Ursache davon ist die bis ins einzelne gehende Kenntnis der Kon kurrenzverhältnisse und des in jedem einzelnen Fall gewährten Rabatts. Und gerade das mangels fachmännischer buchhändle rischer Erfahrungen mehr oder weniger kritiklose Lesen des Börsenblatts ist dabei das verhängnisvollste. Ein Bibliothekar kann z B. nicht wissen, daß der Verleger, der stolz Partiepreise für ein Werk anzeigt, thatsächlich vielleicht keine einzige Partiebestellung erhält, der angcbotene »glänzende« Gewinn also nur in der Phantasie besteht, oder daß und wie oft der Partiebezug mit erheblichen: Risiko verknüpft ist. Und ebenso werden aus den Sprechsaalartikeln von Nichtfachleuten mangel hafte Schlüsse gezogen, so z. B. der: die immer wieder vor kommenden Schleudersälle bewiesen, daß der Verlegerrabatt doch noch zu hoch sein müsse, wobei übersehen wird, daß mit Bibliothekslitteratur recht wenig, eigentlich überhaupt nur von sogenannten »Versandgeschäften- geschleudert wird, die unter ganz andern Bedingungen arbeiten als der Sorti menter, im letzten Grund aber unproduktiv sind. Erst wenn es gelingt, die Kenntnis der bnchhändlerischen Erwerbsver- hältnisse") aus den Kreis der Handeltreibenden selbst zu be schränken, wie dies in allen andern Erwerbszweigen der Fall ist, wird es möglich sein, seitens des Buchhandels an seine größten Bibliothekskunden mit der Forderung heran zutreten, dem redlich strebenden und wahrlich nicht sorgen losen Stand der Sortimentsbuchhändler diejenigen Preise zu bezahlen, deren er zur Erhaltung seiner für den Verlags buchhandel und die Litteratur unentbehrlichen Existenz be darf, und die ihm zu diesem Zweck seitens des Verlagsbuch handels zugedacht sind. Sollte man aber dem entgegenhalten, daß die Biblio theken auch auf andern! Wege von den Bezugsbedingungen im Buchhandel Kenntnis erlangen könnten, so wäre dies immer noch kein Grund, uns ihnen freiwillig ans Messer zu liefern.") ') Die antiquarischen Gesuche und Angebote gehören meines Erachtens zu den Dingen, die man ruhig preisgeben könnte; aber es liegt auch kein buchhändlerisches Bedürfnis vor, diese Abteilungen den Bibliothekaren zugänglich zu machen. — Die Bezugsbedingungen, wie Herr Wetter Vorschläge, durch Zeichen anzudeuten, ist unthunlich. Viele Verleger werden nicht daraus verzichten wollen, ihre Bezugsbedingungen möglichst hand greiflich vorzurechncn; würde ein solcher Vorschlag durchgcsührt, so wäre zweifellos eins starke Verminderung der Anzeigen die Folge. ") Will man einzelne praktische Beispiele haben zur Begrün dung des Vorstandsbeschlusscs, so seien hier einige gegeben: l. Es darf nicht möglich sein, daß eine Bibliothek unter Be- 185t
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