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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1914
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- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 216, 17. September 191-1. an die Kundschaft, das den Rechnungen beigefügt werden kann, in die Hand zu geben. Er mutz ferner versuchen, neue Wege ein zuschlagen, um zu verkaufen. Dann aber ist es unter allen Um ständen notwendig, datz jeder Kollege dem andern hilft, und daß namentlich der Verlag nicht durch Kreditentziehung die Lage verschlimmert. Der Berliner Verlagsbuchhandel hat in der am Dienstag, den 18. August 1914, stattgefundenen Versammlung der Korporation der Berliner Buchhändler durch seine Vertreter erklärt, daß er bereit ist, dem Sortiment in weitestem Umfange zu helfen. Der Münchener Buchhändlerverein konnte eine Er klärung des größten Teils seiner Verleger-Mitglieder im Börsen blatt Nr. 190 veröffentlichen, nach der den Sortimentern für Bar bezüge nach Möglichkeit ein Vierteljahrskonto eingeräumt wer den soll. Demgegenüber muß man leider auch feststellen, daß ein Teil der Verleger gar nicht die Größe der Zeit begreift und nicht einsehen will, daß auch er Opfer bringen muß, nicht nur im Interesse des Sortiments, sondern in seinem eigenen, indem er diejenigen stützt, die ja die besten Vertreiber seiner Ware bisher gewesen sind und es auch bleiben sollen. Zur Entschuldigung dieser Verleger mag es ja dienen, daß bei dem plötzlichen Her einbrechen des Krieges mancher den Kopf verloren haben wird und nun geglaubt hat, retten zu müssen, was zu retten ist. Aber auch bei diesen kehrt nach und nach die Besonnenheit wieder, und ich glaube es aussprechen zu dürfen, datz auch der Verlag sein wahres Interesse erkennen und danach handeln wird. An Mahnungen, den Kredit aufrechtzuerhalten und nicht durch Kürzung oder Abschneidung die Schwierigkeiten der Lage zu verschärfen, hat es nicht gefehlt. In seinem im Börsenblatt Nr. 196 an erster Stelle abgedruckten Anschreiben: »An den Deutschen Buchhandel«, ist der Börsenvereins-Vorstand dafür eingetrcten: »Wir müssen für die Anfrechterhaltung des Wirtschaftslebens eintreten, damit die Vaterlandskämpfer bei ihrer Rückkehr ihre friedlichen Lebensaufgaben fortsetzen können«, und ferner heißt es da: »Wir bitten die Verleger, haltet die Konten offen, liefert dem Sortimenter, den ihr im Frieden für kreditwürdig gefunden habt, auch in Kriegszeiten unbeschränkt weiter! Laßt ihn durch Einräumung möglichst günstiger Be zugsbedingungen besonders an den wenigen Erzeugnissen des Buchhandels verdienen, die in Kriegszeiten gekauft werden!« Diesen Mahnungen stehen die der Handelsvertretungen, des Handelstages und anderer Korporationen zur Seite. Auch der Handelsminister droht, datz derjenige, der durch unnötig rigoro ses Verhalten die Interessen der Allgemeinheit verletzt, Gefahr laufe, daß ihm selbst von den Banken, insbesondere von der Neichsbank der Kredit entzogen oder beschränkt wird. Neben dieser Stütze, die der Buchhandel in sich finden muh, seien nun die Maßregeln erörtert, die die Regierung getroffen hat, um gefährdeten Geschäftsleuten über die Zeiten des Krieges hinweg zu helfen. Nicht entschlossen hat man sich, ein allgemeines Moratorium, d. h. die Aufhebung aller Zahlungsverbindlich keiten, anzuordnen, wie dies bei verschiedenen Staaten, so auch bei unserem Verbündeten Österreich-Ungarn geschehen ist. Viel fach ist auch hier nach einem solchen Moratorium gerufen wor den. Ich bin aber ebenfalls der Meinung, daß seine Einführung mit Recht unterblieben ist. Einmal müßte ein solches Morato rium zahlreiche Durchbrechungen erfahren. Steuern, Abgaben, Zölle, Löhne, Gehälter, Hypothekenzinsen müßten ausscheiden. Wie soll aber der Grundbesitzer seine Hypothekenzinsen zahlen, wenn er keine Miete einnimmt? Eine Erstreckung des Mora toriums auf Hypothekenzinsen wäre mehr als bedenklich, weil ein großer Teil der Hypotheken auf Grund von Pfandbriefen gegeben wird, das Ausbleiben der Zinsen hierauf aber den ganzen Pfand briefmarkt in Verwirrung bringen müßte. Außerdem würde das Vertrauen auf die Sicherheit namentlich erster Hypotheken stark erschüttert werden, wenn die Hhpothekengläubiger sehen, daß ge rade in Zeiten, wo sie notwendig die Zinsen gebrauchen, die Zahlung unterbleibt. Zudem hat ein solches Moratorium die üble Eigenschaft, daß es fast immer verlängert wird, wie wir dies auch bei den Mora torien in Österreich, Frankreich usw. sehen. Inzwischen laufen die Zinsen für die gestundete Summe immer weiter; die Schulden last für die Schuldner wird eine höhere, immer weniger zu er- 1406 schwingende, und die Gefahr des endgültigen Verlustes für den Gläubiger, die Gefahr des Versinkens ins Elend für den Schuld ner wird mit jedem Tage, jedem Monate größer. Daß bei einem solchen Moratorium auch Leute, die zahlen können, die Gelegen heit benutzen, sich von der Zahlung zu drücken, nur nebenbei. Es sei ausdrücklich bemerkt, daß grundsätzlich alle Ver träge fortbestehen, daß sie grundsätzlich nach jeder Richtung zu erfüllen sind, und daß ein einseitiger Rücktritt von der eineu oder anderen Seite unstatthaft ist- Von den bereits oben erwähnten Gesetzen, die zur Erleich terung der Schuldner vom Reichstag angenommen worden sinch kommen für den Buchhandel die folgenden in Betracht: Gesetz betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behin^ derten Personen. Durch dieses Gesetz wird in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten^ die bei dem ordentlichen Gericht anhängig sind oder anhängig werden, das Verfahren unterbrochen, wenn eine Partei zum Heeresdienst eingezogen ist oder sich aus Anlaß der Kriegsführung des Reiches dienstlich im Auslande anfhält oder als Kriegsge fangener oder Geisel sich in der Gewalt des Feindes befindet. Die Ausnahmen, die das Gesetz macht, übergehe ich. Die Zwangsvollstreckung gegen die vorbenannten Personen wegen privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Geldforderungen unter liegt ebenfalls der Beschränkung, daß die Versteigerung und di? Verwertung beweglicher körperlicher Sachen unzulässig fit, eben so wie die, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver mögen unterliegen. Endlich ist die Eröffnung eines Konkurs Verfahrens über das Vermögen der oben bezeichneten Personen nur auf deren Antrag zulässig. Ausnahmen ergeben sich bei solchen Personen, die einen zur Wahrnehmung der Rechte berufe nen Vertreter haben, doch hat auch hier das Prozetzgericht auf An trag des Vertreters Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Es sei noch erwähnt, daß auch die Verjährung ruht. Auch die Bekanntmachung des Bundesrats vom 7. August über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts sei er wähnt: doch dürfte diese im Buchhandel wohl selten zur Anwendung kommen. Als wesentlich sei angeführt, datz sich die Fristen für die Ausübung oder Erhaltung des Wechsel- oder des Regreßrechts um soviel verlängern, als erforderlich ist, nm nach Wegfall des Hindernisses die Handlungen vorzunehmen. In Frage kommt noch die Bekanntmachung des Bundesrats vom 7. August über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen, sowie die vom 8. August, betreffend die Anordnung einer Geschäfts aufsicht zur Abwendung des Konkursverfah rens. Durch die erste soll das Prozeßgericht bei einem an hängigen Rechtsstreit über eine Geldforderung, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden ist, auf Antrag des Beklagten eine mit der Urteils-Verkündung beginnende Zahlungsfrist von längstens drei Monaten bestimmen dürfen. Ist die Sache noch nicht rechts anhängig, so kann der Schuldner unter Anerkennung seiner Schuld den Gläubiger vor das Amtsgericht laden, an dem dieser seinen Gerichtsstand hat, und beantragen, daß im Anerkenntnis urteil die Zahlungsfrist ausgesprochen wird. Dies wird jedes mal statthaben, wenn der Schuldner in der Verhandlung die Gründe darlegt und glaubhaft macht, wegen deren er den Zah lungsaufschub verlangt hat, und die Zahlungsfrist dem Gläubiger nicht einen unverhältnismätzigen Nachteil bringt. Die Bekanntmachung vom 8. August will Schuld nern, die infolge des Kriegs zahlungsunfähig geworden sind, durch die Anordnung einer Geschäftsaufsicht eine allgemeine Hilfe gewähren. Der Schuldner hat zu diesem Zweck einen da hingehenden Antrag bei dem für die Eröffnung des Konkursver fahrens zuständigen Gerichte zu beantragen und ein Verzeichnis seiner Gläubiger, eine Übersicht des Vermögensstandes und, so fern er Kaufmann ist, auch die letzte Bilanz einzureichen. Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn es sich überzeugt, daß die Behebung der Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Krieges zu erwarten ist. Die Auffichtspersonen haben die Geschäftsfüh-
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