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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-27
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1902
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- Deutsch
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I0K48 Nichtamtlicher Teil. 2S9, 27. Dezember 1S02. sich einzelne der angebotenen Werke aus und bat unter Ein sendung des Kaufpreises um Zusendung. Eins der bestellten Bücher entsprach jedoch in Einband und innerer Beschaffenheit den im Offertbrief gemachten Angaben nicht, weshalb Käufer es sofort nach Empfang bemängelte, dem Offerenten einen geringern Preis dafür bot und eventuell die Zurücknahme des Werks unter Erstattung des hierfür im voraus gezahlten Preises verlangte Verkäufer ging auf die geringere Preisstellung nicht ein, weigerte sich aber auch, das bemängelte Buch ohne weiteres zurückzunehmen Er verlangte vielmehr vorerst vom andern Teil, er möge ihm das seiner Zeit übersandte Offertschreiben zur Einsicht auf kurze Zeit zusenden, damit er sich von der Richtigkeit des angeblichen Inhalts der Offerte überzeugen könne; erweise sich die Bemängelung des Buchs nach dem Inhalt des Offertschreibens als zutreffend, so weigere er sich nicht, das Buch zurückzunehmen und den hierfür im voraus gezahlten Preis dem Reklamanten wieder zurückzuzahlen. Der Aufforderung zur vorerstigen Vorlage des Offert schreibens wurde indes von dem andern Teil keine Folge gegeben aus dem Grunds, weil erstens dieser eine Ver pflichtung hierzu nicht anerkannte, anderseits aber auch ein Beweisstück nicht aus der Hand geben wollte, auf das sich einzig und allein sein Rücktritt und Erstattungsanspruch zu stützen vermochte. Da eins gütliche Schlichtung des Streitfalls nicht zu stände kam, so blieb dem andern Teil nichts übrig, als den Verkäufer des Buchs auf Rücknahme desselben, weil nicht offertgemäß geliefert sei, zu verklagen und Erstattung des vorausgezahlten Kaufpreises gerichtlich zu verlangen. Noch vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Sache genügte indes der Beklagte dem Klageanspruch, erklärte sich zur Rücknahme des bemängelten Buchs unter Erstattung des Preises an den Rechtsvertreter Klägers bereit. Rück nahme und Erstattung erfolgten, und die Parteien erklärten übereinstimmend vor Gericht den Rechtsstreit in der Haupt sache als erledigt. Da jedoch über die durch die Klage erhebung cnstandenen Kosten und deren Tragung eine Einigung unter den Parteien nicht erzielt werden konnte, so beantragten die Parteien nunmehr bei Gericht, über die Frage, wer die Kosten des nicht zur Verhandlung gelangten Rechtsstreits zu tragen habe, selbständig durch Urteil zu entscheiden. Beklagter machte hierbei geltend, er sei zu einer Kosten tragung nicht verpflichtet, denn erstens habe er dem Klage anspruch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung Genüge geleistet, und zweitens habe er zur Erhebung einer Klage durch sein Vorverhalten dem Kläger keinen Anlaß gegeben, denn er habe vor Ablehnung der Ansprüche Klägers diesen um Ueberlassung des seiner Zeit übersandten Osfertschrcibens »zur Einsicht- ersucht, um sich von der Richtigkeit dessen Inhalts bezw. der klägerischen Behauptungen zu überzeugen Kläger habe, obwohl nach bestehendem »Handelsgebrauch« zur Vorlage des Offertschreibens verpflichtet, und sei es auch nur von Kommissionär zu Kominissionär, die Vorlage ver weigert. So lange aber Kläger jener für ihn - nach Handels gebrauch» bestehenden Verpflichtung nicht Nachkomme, befinde er dem geltend gemachten Anspruch Klägers gegenüber sich nicht im Verzug, sei mithin zur Erfüllung desselben nicht verpflichtet. Kläger bestritt für den antiquarischen Buchhandel das Bestehen eines Handelsgebrauchs, der den andern Teil zur Ueberlassung der in seinen Händen befindlichen Originaloffert- bricfc Gegners zur Ermöglichung einer Einsicht zwinge Es könne vielmehr usancemäßig nur Vorlage des Materials (Buch- von Kommissionär zu Kommissionär begehrt werden; ein solches Verlangen habe indes Beklagter, als er zur Rück nahme und Rückerstattung des Preises aufgefordert würde, gar nicht gestellt; folglich sei er, Kläger, gar nicht in der Lage gewesen, einem solchen Verlangen zu entsprechen. Kine usancemäßige Pflicht zur direkten Einsendung des Origirial- briefs an Beklagten bestehe nicht und könne vom Beklagten auch nicht nachgewiesen werden. Beklagter habe daher Aom Kläger etwas verlangt, zu dem er weder nach geltendem Recht, noch nach einem Handelsgebrauch verpflichtet sei. Ws- klagter könne somit nicht mit Grund behaupten, daß er lein berechtigtes, von Kläger vollziehbares Verlangen tior Klagerhebung gestellt und zur Klage keinen Anlaß gegeben habe. Das an Kläger gestellte Verlangen zur direkten Ein sendung des Offertbriefs sei ein unberechtigtes gewesen. Ws habe Beklagter, weil er auf seinem Verlangen bestanden /sei und die Rücknahme des Buchs von dessen vorerstiger Er füllung abhängig gemacht habe, durch sein Verhalten »ur Klage in schuldhafter Weise Anlaß gegeben. ^ Das mit der Sache befaßte Gericht (Berlin) entschie» den Rechtsstreit in folgender Weise. Es stellte fest, das» unter den Parteien darüber Einigkeit herrsche, daß auch im antiquarischen Buchhandel der aus einer erfolgten Liefe rung Gewährschaftsansprüche erhebende Besteller handels gebräuchlich verpflichtet sei, dem Lieferanten auf Verlangen das in seinen Händen befindliche Beweismaterial dafür, daß dieser nicht dem Offertbries gemäß erfüllt habe, von Kom missionär zu Kommissionär zugänglich zu machen. — Nun habe zwar Beklagter als Lieferant an Kläger ein direktes Verlangen aus Ueberlassung des Offertschreibens zur Einsicht gestellt und sei Kläger auch berechtigt gewesen, ein solches Verlangen nbzulehnen, es lege aber ein -Handels gebrauch», wie ihn die Parteien als im antiquarischen Buchhandel bestehend gegenseitig anerkennen, in Fällen, wo der eine Teil sich an der Hand des im Besitz des andern Teils befindlichen Nachweismaterials überzeugen wolle, ob er offertgemäß geliefert habe, dem andern Teil nach der herrschenden Verkehrssitte die Pflicht auf, -sich unter Ab lehnung des (der Form nach unrichtig) gestellten Verlangens gleichzeitig zu erbieten, das zur Einsicht gewünschte Schreiben (Offertbrief) von Kommissionär zu Kommissionär in Vorlage bringen lassen zu wollen». Da zu einer solchen Vorlage Kläger dem Beklagten nach auch im antiquarischen Buchhandel bestehendem Handels gebrauch verpflichtet gewesen sei, so sei die gänzliche Unter lassung der Vorlage einer Verweigerung der Mitteilung des Inhalts des zur Einsicht begehrten Offertschreibens gleich zu achten, weil es den andern Teil in den Glauben versetze, der zur Vorlage aufgeforderte Gegner lehne überhaupt das ge stellte Verlangen ab. In dem gegebnen Fall sei es somit am Kläger gewesen, dem an sich ablehnbaren Verlangen des Beklagten gegen über sich usancemäßig zu verhalten und zur Vorlage des gewünschten Materials sich in der handelsgebräuchlichen Form »von Kommissionär zu Kommissionär» zu erbieten So lange dies nicht geschehen sei, müsse Beklagter zur Ab lehnung der klägerischen Ansprüche nach der rechtlichen Be deutung der maßgebenden Usance für befugt erachtet werden und befinde sich, was den Gewährleistungsanspruch des Klägers aus der nicht offertmäßigen Lieferung betreffe, mit der Erfüllung nicht im Verzug. Ein Klagerecht ergebe sich für den Empfänger einer nicht offertgemäßen Lieferung bei Geschäften des Buchhandels somit erst dann, wenn der Lieferant als Verkäufer trotz Zugänglichmachung des in Händen des Bestellers befindlichen Nachweismaterials die Rückgängigmachung des Geschäfts oder eine Preisminderung abgelehnt habe. So lange ihm das zur Einsicht verlangte Nachweismaterial vom Käufer vorenthalten werde, brauche er sich auf das Verlangen des andern Teils betreffs Rück-
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