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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1905
- Strukturtyp
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- Band
- 1905-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1905
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- Deutsch
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513k Nichtamtlicher Teil ^ 125, 31, Mai 1905. Nichtamtlicher Teil Zum Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht an Verben der bildenden Aünste und der Phowsiraphir. (Vgl, Börsenblatt 1904, Nr, 98 u, a,, 1905, Nr, 31 u, 4«,) Die Leipziger Han delSkainmei hat in ihren -Mitteilungen - ihre Wünsche zu vorstehendem Gesetzentwurf veröffentlicht, die wir in Ergänzung unserer kürzern Mitteilung in Nr. 46 d. Bl. hier aus führlich folgen lassen: Zu Z l: Man hat sich zwar von verschiedenen Seiten gegen die Gleichstellung von Kunstwerken und Photographien gewendet, indessen möchten wir ausdrücklich siir die Bei behaltung dieser Gleichstellung eintreten. Abgesehen davon, daß ebenso wie bei den Photographien auch bei den Werken der bildenden Künste ein großer Unterschied in der Qualität des einzelnen Werks besteht, gibt es jedenfalls sehr viele Photographien, die lange, sorgfältige Vorstudien er fordern, und es werden von photographisch-technischen An stalten, wie sie auch in »nserm Bezirk vertreten sind, auf die Herstellung einer solchen Photographie oft große Summen verwendet. Nun richten sich die heroorgetretenen Wünsche auch nicht sowohl darauf, der Photographie den Schutz zu versagen, sondern man will vielmehr nur eine getrennte Behandlung der beiden Materien, Demgegenüber ist jedoch zu betonen, daß nach der modernen Entwicklung der Photographie das Verhältnis zwischen Photographie und Kunstwerk oft nicht mehr streng auscinander- zuhalten ist. Wie die Motive auch hervorheben, stimmen überdies eben mit Rücksicht auf die Verwandtschaft beider Materien die bezüglichen Vorschriften bereits jetzt vielfach miteinander überein, so daß eine Vereinigung in einem Ge setz insoweit unbedenklich erscheint, als jeweils durch Sonder bestimmungen den Verhältnissen der Photographie Rechnung getragen wird. Soweit dies allerdings an verschiedenen Stellen nicht geschehen ist, wird darauf noch im einzelnen eingegangen werden. Zu Z 2: Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig hat sich dahin ausgesprochen, daß in diesem Paragraphen neben den Bauwerken auch noch die Er wähnung der kunstgewerblichen Erzeugnisse als Werken der bildenden Kunst im Sinne des vorliegenden Gesetzes angebracht erscheine. Dieser Ansicht möchten wir uns indessen nicht anschließen. Wird eine solche Be stimmung ins Gesetz ausgenommen, so kann es in der Praxis leicht dazu kommen, daß mancher, der sein Industrie- Erzeugnis als kunstgewerbliches und daher unter das gegen wärtige Gesetz fallendes ansieht, es unterläßt, das betreffende Erzeugnis beim Musterregister anzumelden. Wird dann in einem etwaigen Prozesse vom Richter entschieden, daß man es nicht mit einem kunstgewerblichen Gegen stand zu tun hat — und die Entscheidung darüber wird wohl stets nur von Fall zu Fall möglich sein —, so fehlt dem Kläger jeder weitere Schutz, Werden aber die kunst gewerblichen Gegenstände nicht besonders im Gesetz erwähnt, so wird wohl jeder vorsichtige Industrielle oder Gewerbe treibende auch künftig stets die Anmeldung seiner Erzeugnisse beim Musterregister bewirken. Es steht ihm dann eventuell der Schutz zweier Gesetze zur Verfügung und, wenn er den weitergehenden des Kunstschutzgesetzes nicht erhalten sollte, kann er wenigstens durch das Musterschutzgesetz zu seinem Rechte gelangen. Die Motive betonen ausdrücklich, daß auch ein doppelter Schutz möglich sei, und widerlegen die einer solchen Eventualität entgegenstehenden Bedenken, Die In dustrie kann sich jedenfalls mit dem doppelten Schutz nur einverstanden erklären und muh ihn befürworten, während die Ausnahme einer besonderen Vorschrift im Sinne des Vorschlages des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig nur Beschränkungen nach der einen oder andern Seite im Gefolge haben würde. Zu Z S; Es ist hier der Versuch gemacht, dem Be griff „Urheber" eine Definition zu geben. Daß dieser Versuch indessen gelungen ist, indem man einfach den Ausdruck »Verfertiger« gegenüberstellt, können wir nicht an erkennen, Derselbe läßt vor allem die Betonung des geistigen Moments der Urheberschaft vermissen, deckt sich aber auf keinen Fall mit dem, was der Sprachgebrauch und die Rechtsprechung mit dem Wort -Urheber« umfaßt. Der Verfertiger kann wohl der Urheber sein, braucht es aber nicht zu sein. Dies gilt besonders für die neue Gestaltung des Urheberrechts an Werken der bildenden Kunst, da der Entwurf auch den Schutz von Bauwerken und Photographien mit in sich schließt. Bei Bauwerken besteht vielfach eine scharfe Trennung zwischen dem Archi tekten und dem Bauausführenden, Während der elftere der Träger der Idee der äußern und innern Gestaltung des Bauwerks ist und damit wohl von jedermann als der — geistige — Urheber angesehen wird, ist der Bauausführende nebst seinen Gehilfen der eigentliche Verfertiger, der physische Urheber; ihn wird man aber kaum als den Urheber im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnen können; vielmehr dürfte nach der Absicht des Gesetzes und bei Berücksichtigung der praktischen Verhältnisse nur der Architekt als der Ur heber anzusehen sein. Ähnlich liegen die Verhältnisse auf dem Gebiete der Photographie, In den Motiven zu dem bestehenden Photo- graphiegesetz vom 10, Januar 187k wird sehr richtig daraus hingewiesen, daß beim Photographen das Hauptgewicht auf die »Vorbereitung der Entstehung des Bildes- zu legen sei, auf das Geschick im Arrangement und in der Wahl des Gegenstandes, des Standpunktes, in der Benutzung der Lichtstärke, Derjenige, der dann das Bild wirklich ausnimmt, der das Negativ entwickelt oder den ersten Abzug herstellt, wird vielfach ein ganz andrer sein, als der, dem die vorher genannten Funktionen zufallen; ja noch mehr, es werden auch die »vorbereitenden Hand lungen» oft nur unter Anleitung des betreffenden Unter nehmers vorgenommen, ohne daß man deshalb etwa ver sucht wäre, dem Inhaber der photographischen Anstalt das Urheberrecht zu versagen, weil er nicht der »Verfertiger« ist. Jedenfalls ist dies einer derjenigen Punkte, in denen die Fassung des Entwurfs den Verhältnissen der Photographie nicht gerecht wird. Am einfachsten ließe sich die ganze Frage dadurch erledigen, daß man die ganze Definition ausläßt; denn man ist ohne eine solche auch bisher ganz gut ausgekommen. Als durchaus mißverständlich und irreführend muß der Satz 2 des A3 bezeichnet werden. Hiernach gilt als Urheber, genießt also den Schutz des Gesetzes, wer ein Werk der bildenden Künste oder Photographie durch ein solches nachbildet, in bezug aus das von ihm hervorgebrachte Werk, Das sieht zunächst ganz so aus, als wenn ein solcher Nachbildner auch gegenüber dem Urheber des Originalwerks geschützt sein sollte, zumal das als Voraussetzung des Schutzes in A 7 des bisherigen Kunstschutzgesetzes aufgestellte Er fordernis der Rechtmäßigkeit hier weggelassen ist. Nur durch die Motive wird man darüber aufgeklärt, daß dem nicht so ist, indem man es als »selbstverständlich« ansieht, daß die Zustimmung des Urhebers des Originalwerks für den Nach bildner erforderlich sei. Einige Zeilen vorher sagen jedoch
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