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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1905
- Strukturtyp
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- 1905-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1905
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- Deutsch
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^ 125, 81, Mai 1905, Nichtamtlicher Teil. 5137 die Motive, daß dem Verfertiger einer nicht rechtmäßigen Nachbildung der Schutz, zumal gegen Dritte, nicht ver sagt werden könne. Das »zumal- klingt also so, als wenn doch auch ein Schutz gegenüber dem Original-Urheber bestände, während das doch keinesfalls in der Absicht des Gesetzgebers liegen dürste. Sollte es aber doch darin liegen, so wäre das unbedingt zu bekämpfen. Ein Bedürfnis für den Schutz der unrechtmäßigen Nachbildung, also des Plagiats, wird kaum ernstlich jemand in Anspruch nehmen können. Zur Klarheit des Gesetzes wird es daher unbedingt beitragen, wenn der Schutz des Nachbildners in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage von der Rechtmäßigkeit seines Kunsterzeugnisses abhängig gemacht wird, zumal die gegen wärtige Fassung zu unentwirrbaren Rechtsverhält nissen zwischen dem ersten, zweiten, dritten und allen weiteren rechtmäßigen und unrechtmäßigen Urhebern führen muß. Dabei möchten wir aber noch um Berücksichtigung eines weiteren Punktes bitten, nämlich der Nachbildung der Photo graphie durch ein Werk der bildenden Kunst, Hier liegt das Verhältnis bei weitem anders, als bei der Nachbildung eines Werks der bildenden Kunst durch die Photographie oder die bildende Kunst, und es läßt sich das vielleicht dahin zu sammenfassen, daß die Photographie gegenüber der bildenden Kunst nicht denselben Schutz beanspruchen kann wie umge kehrt, Es würde jedenfalls der freien bildenden Kunst ein schwerer Hemmschuh angelegt, wenn man für sie die Nachbildung einer Photographie stets von der Zustimmung des Photographen abhängig machen wollte. Es muß einem Bildhauer, einem Maler erlaubt sein, die Photographie auch ohne vorherigen Konsens mit seinem Verfahren nachzubilden, denn er schafft eben dadurch etwas ganz anderes. Wird also in Z 3 Absatz 2, wie wir es wünschen, der Schutz der Nachbildung von deren Rechtmäßigkeit abhängig gemacht, so möchte in dieser Richtung doch eine Beschränkung bezüglich des Schutzes der Photographie gegenüber der Nachbil dung durch die bildende Kunst eintreten, insofern be stimmt wird, daß die Nachbildung der Photographie durch ein Verfahren der bildenden Kunst ohne wichtige Gründe nicht verweigert werden darf. Zu 88 4—6: bemerken die Motive, daß der Z 4 des Literargesetzes vom IS, Juni 1901, der bei einem Sammel werk den Herausgeber als Urheber bezeichnet, im allgemeinen auf das Gebiet künstlerischer und photographischer Tätigkeit nicht anwendbar, daher die Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift in das vorliegende Gesetz nicht notwendig sei, da man eine Sammlung von Abbildungen oder Photo graphien nicht gut als ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie bezeichnen könne. Nun mag das letztere zwar, was den Ausdruck anlangt, zutreffen; indessen werden gerade seit den letzten Jahren des öfteren Kunstmappen usw, von verschiedenen Kunstverlagen herausgegeben, die als Sammelwerke jedenfalls ihrem Verlagswerte nach mit musikalischen Sammelwerken, wie z, B, Liederkranz, moderne Meisterlieder usw,, auf eine Stufe gestellt werden können, und es ist daher nicht einzusehen, warum sie nicht auch denselben Schutz wie jene genießen sollen. Es würde daher dieser Punkt vielleicht noch in Er wägung zu ziehen sein. Zu Z 8; verlangt der Börscnverein der Deutschen Buch händler Freiheit der Betitelung, Indessen möchten wir einer unbeschränkten Freiheit in dieser Richtung nicht das Wort reden. Es ist ja allerdings nicht zu verkennen, daß der Herausgeber sehr oft ein Interesse daran haben kann, den Titel des angekauften Werkes verändert zu sehen; indessen wird einem billigen Verlangen von seiten des Künstlers bez, Urhebers in dieser Beziehung wohl stets Rechnung getragen werden. Überdies bürgt ja gegen un billige Verweigerung einer Änderung der Absatz 2 des Z 8, wonach die Zulässigkeit von Änderungen nach Treu und Glauben zu beniessen ist. Erfreulicherweise betonen die Motive hier ausdrücklich, daß hierbei auch Handelsgebräuche zu berücksichtigen seien; es wäre aber wohl an gebracht, wenn dies, wie im Handelsgesetzbuch 8 348, Bürgerlichen Gesetzbuch 88 157, 242 u, a,, — etwa durch die Worte »mit Rücksicht auf die Verkehrssitte« — besonders ausgesprochen würde. Es würde dem Gesetz nur Klarheit verschaffen und es in Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung bringen, über dies aber alle Bedenken beseitigen, die man gegen den in Zweifel gezogenen Ausdruck »nach Treu und Glauben - erhoben hat. Zu 8 9, würde es angemessen erscheinen; bezüglich der Pfändbarkeit des Urheberrechts einen Unterschied zu machen zwischen dem bildenden Künstler und dem Photographen, Es ist dies hier gerade ein Fall, in dem die Gleichstellung beider eigentlich nicht notwendig ist. Wie die Motive sagen, ist der 8 8 dem 8 19 des Literargesetzes nachgebildet und im Literargesetz hat nian die Bestimmung, daß die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers gegen diesen selbst nicht stattfinden solle, ausgenommen -mit Rück sicht auf die Persönlichkeit des Verfassers-, Nun wird man ja wohl beim bildenden Künstler ebenso wie beim musikalischen oder literarischen Autor von einer »Persön lichkeit- sprechen können; bei den meisten Photographen dagegen dürfte dies aber wohl kaum gesagt werden könne». Der Photograph würde durch die Gleichstellung mit dem bildenden Künstler auch in diesem Punkte einen Schutz gegenüber seinen Gläubigern erlangen, den alle übrigen Handwerker — als solche sprechen sich die Photo graphen selbst an, vergleiche Entscheidung des OLG, Dresden vom 10. August 1904 — nicht genießen und auch nicht genießen dürfen, -Der Schutz der Photo graphie ist im wesentlichen ein vermögensrecht licher« betonen die Motive zum gegenwärtig geltenden Photographieschutzgesetz; Vermögensrechte genießen aber im allgemeinen keinen so weitgehenden Schutz, wie er hier der Photographie zugesprochen ist. Auch der vorliegende Ent wurf steht offenbar auf diesem Standpunkt, indem er die Zwangsvollstreckung in das Werk selbst für zu lässig erklärt, da es materielle stoffliche Vermögens werte enthalten könne (Motive S, 20), Weiterhin muß aber bezüglich der in das Werk selbst statthaften Zwangsvollstreckung noch hervorgehoben werden, daß man bei der Photographie einen Unterschied machen muß zwischen dem Negativ und der ersten fertigen Photo graphie, Das, was den Vermögenswert in sich schließt, ist das Negativ; es ist das eigentliche »Werk-, Da dies nicht im Gesetz ausdrücklich gesagt, kann dies leicht zu falschen Auslegungen führen. Zu 88 10 u, ff : empfehlen wir das Verhältnis des Urhebers zum Eigentümer doch näher zu präzisieren, wie dies auch im 8 8 des Kunstschutzgesetzes bisher der Fall war. Man hat die Vorschrift, daß das Urheberrecht vom Eigentumsrecht am Werke zu unterscheiden sei und daher die Überlassung des Eigentums noch nicht die Übertragung des Nachbildungsrechtes in sich schließe, weggelassen, weil »dieser Grundsatz bei uns in das allgemeine Rechtsbewußt sein übergegangen sei,« Indessen sollte das doch eher für die Aufcechterhaltung der Vorschrift sprechen, und überdies mag ja der Unterschied zwischen Eigentums- und Urheber recht Juristen und auch in Rechtsfragen erfahrenen Fach leuten geläufig sein, einem großen Teil der interessierten Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. 87«
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