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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1894
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- Deutsch
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2456 Nichtamtlicher Teil. äS 91, 21. April 1894. graph 7» setzt nach meiner Ansicht dem ganzen Gesetz noch die Krone aus. Gerade dadurch wird dem unreellen Abzahlungs- geschäst die Existenz teilwcile abgcschnittcn. Wie ich aus Erfah rung weiß, wird manchem Geschäftsmann unbrauchbares Zeug in den Laden gestellt, das er nicht verlausen kan», insolgedessen er auch nicht im stände ist, die erste Ratenzahlung zu leisten. Ebenso ist es, wenn man vom landwirtschaftlichen Standpunkl die Sache betrachtet; es kommt nicht selten vor, besonders bet den Scheinkäufen, daß den Landwirten Vieh in den Stall ge stellt wird, für welches sie nicht das nötige Futter habe», um es zu ernähren. Ich erblicke besonders noch in diesem Zusatz den Schutz des unerfahrenen Käufers gegen Verlockungen und falsche Vorspiegelungen, die ihn zur Begünstigung der Abschlagszahlung veranlassen möchten, Waren anzunehmen, die er nicht verwerten kann. Ich glaube, wenn die bayrischen Abgeordnete» hier im Hause zahlreicher anwesend wären, so würden dieselben größten teils für diesen Antrag stimmen. Meine Herren, ich bitte Sie, dem Antrag Gröber zuzu stimmen. Abgeordneter vr. Hasse: Meine Herren, ich habe zwar nicht die Pflicht, eine Firma deshalb zu verteidigen, weil sie für oder gegen die ler Heintze mit anderen Leuten, die auch dagegen gewesen sind oder dafür, Stellung genommen hat. Ich fühle aber denn doch die Verpflichtung, Verwah rung dagegen einzulegen, daß ein Mitglied dieses hohen Hauses einer Firma seine Achtung versagt, die nunmehr in drei Generationen sich um das deutsche Geistesleben hoch verdient gemacht hat, und deren Mitglied bis vor wenige» Jahren auch noch Mitglied dieses hohen Hauses gewesen ist. Ich muß ferner auch dagegen Verwahrung einlegen, daß es gleichgiltig sei, ob diese oder ähnliche Firmen durch der artige Gesetze zu Grunde gerichtet werden können oder nicht. Einer der Herren Vorredner hat schon darauf hingewiesen, daß es sich nicht um das Wohlbefinden und die Existenz der Menschen handelt, die die Träger dieser Firma sind, sondern daß Tausende und aber Tausende hinter ihnen stehen, die in derselben Weise mitgeschädigt werden. Ich lege aber besonders Gewicht darauf, zu erklären, daß ich es für sehr unangezeigt gehalten habe, den in ganz Deutsch land hochgeachteten Namen der Firma Brockhaus in dieser Verbindung hier zu erwähnen und zu behandeln. Abgeordneter Gröber (Württemberg): Meine Herren, »eine abwesende Firma soll man nicht behandeln«, wird mir entgegen gehalten. Wenn diese Firma aber eine Petition an den Reichs tag richtet, dann wird man sie doch wohl behandeln dürfen; wenn diese Firma sich mit dem Antrag an den Reichstag wende», eine Gesetzesvorlage bekämpst, dann muß sie sich auch gefallen lasten, daß man im Reichstag diese Eingabe zum Gegenstand einer Kritik macht. Fällt diese Kritik gegen den Petenten aus, so heißt das doch nicht, einen Abwesenden schlecht behandeln, sondern ihn da behandeln, wo er behandelt sein will. Ich kann heute nicht näher auf den Fall eingehen, weil er nicht unmittel bar zur Debatte steht. Ich stelle aber dem Herrn Abgeordneten Hasse den Auszug aus der von der Firma Brockhaus und anderen Firmen gegen die Isr Heintze cingereichten Petition zur Ver fügung, der in dem Kommissionsbericht über unseren Initiativ antrag zur Gewerbeordnung enthalten ist. Ich habe mir das Wort erbeten, um zugleich die Aeußerung zurückzuweisen, die der Herr Kollege Lenzmann mir mißverständ- licherweise vorgeworfen hat. Ich habe nicht den Ausdruck ge braucht: mir liegt an der Firma Brockhaus nichts, — sondern ich habe gesagt: unsere Anträge beziehen sich auf gewisse Formen von Geschäftsbetrieben; alle diejenige», die solche Geschäfte be treiben, sollen von unseren Anträgen betroffen werden; wird dadurch die Firma Brockhaus auch mitbetroffen, dann können wir nichts dagegen habe». Das ist doch ganz etwas anderes. Dem Herrn Abgeordneten Enneccerus muß ich entgegnen, daß ich meines Erachtens deutlich gesagt habe, woraus sich mein Antrag bezieht, und daß die Formulierung meines Antrags vollends jeden Zweifel hierüber ausschließt. Der verehrte Herr Kollege hat nur den Eingang meines Antrags vorgelesen; er hat aber übersehen, daß am Schluß des vorgefchlagenen That- bestandes ausdrücklich in Klammern hinzugesügt ist: 88 1 und k, —. eine Verweisung, die klar zum Ausdruck bringt, daß nur die Abzahlungsgeschäste des 8 1 und die den Abzahlungs geschäften gleichgestellten Geschäfte im 8 6 unter H 7 a zusammen- gesaßt werden sollen. Daß der Eigentumsvorbehalt nicht in dem Gesetz selbst als Thatbcstandsmerkmal der Abzahlungsgeschäfte bezeichnet ist, weiß ich Wohl; thatfächlich kommt dieser Eigen tumsvorbehalt aber bei den Abzahlungsgeschäften immer vor. Und was die Verwirkungsklausel und das Rücktrittsrecht an- betrifft, so ist allerdings dieses Thatbestandsmerkmal für die Ab zahlungsgeschäste in A 1 ausdrücklich hervorgehoben; ich glaube, es kann darüber ein Zweifel nicht bestehen. Präsident: Meine Herren, wir haben abzustimmen, ob nach dem Antrag Gröber auf Nr. 288 der Drucksachen die als 8 7a zu bezeichnende Einschaltung gemacht werden soll. Eine Verlesung wird nicht verlangt. Ich bitte, daß diejenigen, welche die Einschaltung machen wollen nach dem Antrag Gröber, auf stehen. (Geschieht.) Das ist die Minderheit; es ist abgelehut. Wir kommen zum 8 8. Ich eröffne die Diskussion — und schließe sie, da das Wort nicht verlangt wird. Z 8 ist von keiner Seite angesochten; ich darf wohl mit Ihrer Zustimmung ohne förmliche Abstimmung die Genehmigung konstatieren. — Das thue ich hiermit. Die Herren Abgeordneten Hosmann (Dillenburg) und Ge nossen haben vorgeschlagen, einen K 8a einzusügen; Sie finden den Antrag ans Nr. 297 der Drucksachen. Ich eröffne hierüber die Diskussion und gebe das Wort dem Herrn Abgeordneten Hosmann (Dillenburg) Abgeordneter Hofmann (Dillenburg): Keine Herren ich werde Ihre Geduld nicht lange in Anspruch nehmen; der Zweck des Antrages ist so sehr der Tendenz des Gesetzes entsprechend und entspricht so sehr den ausgesprochenen Ansichten der Parteien, daß ich aus Annahme hoffen darf. Meine Herren, überall da, wo der Wohnort des Verkäufers von dem des Käusers verschieden ist, habe ich in allen diese» Verträgen eine Klausel gesunden, daß Recht über den Vertrag gesucht werden soll am Gericht des Wohnsitzes des Verkäufers. Nun ist dies zulässig nach der Prozeßordnung; aber diese ver tragsmäßige Vereinbarung des Gerichtsstandes ist immer nur als Ausnahme gedarbt für den einzelnen Fall. Hier aber ist es zur Regel gemacht, und diese Regel möchte ich beseitigen und als normalen Zustand hinstellen, daß überall Recht gesucht und ge sunden werde bei dem Gericht des Wohnsitzes resp. Aufent haltsorts des Schuldners, und zwar aus folgenden Gründen. Nehmen wir an, ein Verkäuser aus Berlin, Hamburg, Leipzig macht ein solches Geschäst im Regierungsbezirk Wies baden oder in der ganzen Provinz Hessen-Nassau, der Rhein provinz oder sonstwo; es finden auf diesen Vertrag nicht bloß Anwendung die Bestimmungen des Gesetzes, sondern auch das allgemeine Recht. Das ist aber ganz verschiedenartig im Rhein land, in Hessen-Nassau, in Berlin, in Hamburg und Leipzig. Der Käufer ist also jedensalls immer am meisten geschädigt da durch, daß er das zur Anwendung kommende Recht nicht kennt, aber doch immer Recht suchen muß an dem Ort, wo sein Ver käuser wohnt. Es wird dadurch weiter bedingt eine Schwierig keit der Rechtsversolgung beziehungsweise der Rechtsverteidigung seitens der Käufer. Er kennt nicht nur das Recht nicht, das zur Anwendung kommt, sondern kennt auch nicht die Anwalts- Verhältnisse des Ortes. Er muß sich dort vertreten lassen — bei der weiten Entfernung ist dieses nötig — und wird in
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