Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940421
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189404214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940421
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-04
- Tag1894-04-21
- Monat1894-04
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ständen zu bestimmen, an deren Erwerb dieselbe ohne das ausdringliche Angreisen der Agenten nicht gedacht haben würde. Zu diesem Zweck würden die Arbeiter in ihrer Werkstätte im Drange der Geschäfte ausgesucht und unter allerhand Vorspiegelungen zum Abschluß des anscheinend günstigen Vertrags beschwatzt, oder es würde auch zuerst die Frau für die Anschaffung eines Gegen standes zu interessieren gesucht. — Ein Fall, der sehr praktisch ist, wie ich aus vielen Fällen selbst bestätigen kann. — Bon dem Inhalt des unterschriebenen Vertrags — das hängt zusammen mit dem, was der Herr Kollege Tutzauer ausgesührt hat, — hätten die Erwerber meistens so gut wie keine Kenntnis. Dieselbe beschränke sich im besten Falle auf den Gegen stand, den Preis und die Höhe der Teilzahlungen. In jedem Falle aber wollten sie gekauft haben und könnten es nicht verstehen, daß ihnen die Sache wieder solle abgenommen werden dürfen. Ein großen Teil der Schuld an diesem leichtsinnigen Gebaren schreiben die Gerichte dem sich immer mehr ausbreiteuden Agentennnwesen zu. Es wird dann weiter ausgesührt, daß die Agenten über die Ge fährlichkeit der Vertragsbedingungen täuschen, und daß sie durch solche Mittel es erreichen, einen erhöhten Absatz von Waren herbeizusühren, die sonst von den Leuten nicht angeschafft würden. Meine Herren, diese Umtriebe im Abzahlungsgeschäft haben dahin geführt, daß man ja auch von seiten anderer Regierungen eine kleine Enquete angestellt hat. Es ist dabei insbesondere hervorzuheben, daß auch hier von einem Teil der gefragten Be hörden gerade das Schwergewicht auf die Beseitigung dieses Hausierbetriebes im Abzahlungsgeschäft gelegt worden ist. Ich darf Ihnen z. B. anführen, daß der Nürnberger Polizeisenat aus die Anfrage der Königlich bayerischen Regierung in seiner amtlichen Aeußerung folgendes gesagt hat: Als ein ganz besonderer Krebsschaden der Abzahlungs geschäfte sei es noch zu bezeichnen, daß dieselben Reisende und Kolporteure von Haus zu Haus schicken dürfen. Dies sei zu untersagen; denn es liege auf der Hand, daß durch die Aufdringlichkeit dieser Reisenden viele Leute zu leichtsinnigen, über ihre Kräfte hinausgehenden Käufen beschwatzt würden. Sodann hat sich die Handels- und Gewerbekammer für Oberbayern zu München in ihrem Gutachten auch aus drücklich dahin ausgesprochen unter anderem — sie hat die An träge formuliert —: Der Betrieb des Abzahlungsgeschäfts im llmherziehen, sowie das Aufsuchen von Bestellungen aus abzahlungs weise zu zahlende Gegenstände solle ganz verboten werden. Meine Herren, die gleichen Erfahrungen, die man bei uns gemacht hat, sind auch in Oesterreich gemacht worden, und die bekannte Vorlage der österreichischen Regierung über die Ver äußerung beweglicher Sachen gegen Ratenzahlung — so ist dort die Sache genannt — enthält ausdrücklich eine Bestimmung, welche sich auf die Hausierer bezieht. In A 5 dieser Vorlage heißt es nämlich: Hausierern ist der Abschluß von Veräußerungsgeschäften beweglicher Sachen gegen Ratenzahlung, sowie die Ein ladung'zum Abschlüsse solcher Geschäfte untersagt. Also absolut und bedingungslos verboten! Im Absatz 2 des h 5 wird bestimmt: Bei dem Ansuchen von Bestellungen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus darf die Einladung zum Ab schluß solcher Geschäfte, sowie der Abschluß derselben nur, ^ in Gegenständen stattfinden, welche zum Geschäftsbetriebe oder überhaupt dem wirtschaftlichen Bedarf des Erwerbers der Sache dienen. Die Motive dieser Regierungsvorlage sagen in diesem Para graphen folgendes: Will man den geschilderten llebelständen wirk sam steuern, so dürfte von einer Einschränkung des Besugnisses zum Ratenhandel am aller wenigsten Umgang genommen werden können. Die Regierung hält dafür, daß das Ratengeschäft vor allem den Hausierern unbedingt zu untersagen sei, da es mit dieser Art des Geschäftsbetriebes überhaupt nicht gut vereinbarlich erscheint. Das Ratengeschäft hat näm lich eine gewisse ständige Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer zur Voraussetzung, während die Natur des Hausierhandels eine Kreditgewährung seitens des Hausierers als Ausnahme erscheinen läßt. Diesen Aeußerungen von seiten amtlicher Behörden und Regierungen hat sich auch bekanntlich der 22. Deutsche Juristentag vom Jahre 1892, der in Augsburg versammelt war, angcschlossen, indem dort der Beschluß gefaßt wurde, es sollen alle Abzahlungsgeschäfte im Hausiergewerbe verboten werden. Und nicht bloß die Theoretiker und die Staatsbehörden — die Handelskammern und die Polizeibehöiden, merkwürdigerweise auch Leute, welche das Abzahlungsgeschäft selbst betreiben, haben cs als einen Auswuchs des Abzahlungsgeschäfts bezeichnet, daß dasselbe im Hausierbetriebe ausgeübt werde. (Zuruf.) — -Konkurrenz« wird mir zugerusen. Nun, die Leute, welche selbst das Abzahlungsgeschäft ausüben, müssen es doch am beste» wissen, wie sie ihre Waren am besten anbringen, wie sie ihre Geschäfte am leichtesten machen können; und wenn diese selbst dieses als einen Auswuchs ihrer Branche bezeichnen, so ist daraus meines Erachtens allerdings ein ganz besonderes Gewicht zu legen. Meine Herren, die Broschüre, die ja den Mitgliedern des Hauses, die in der vorigen Legislaturperiode schon dem hohen Hause angehört haben, bekannt ist, von Ludwig Loewen- stein schließt mit der Erklärung — die Broschüre ist zu dem Zweck geschrieben, um das Abzahlungsgeschäft zu verteidigen gegen die Angriffe, die von anderer Seite gekommen sind —: er empfehle -folgende gesetzliche Vorschläge zur Einführung, die einem reellen Geschäft niemals unbequem sein werden«, und nun kommt unter diesen Vorschlägen als dritter vor: »das Hausieren mit ihren Waren ist Abzahlungsgeschäften verboten.« Und nicht dieser Abzahlungshändler allein, sondern im ausdrück lichen Anschluß an den Vorschlag desselben eine ganze Versamm lung von Abzahlungsgefchästsvertretern hat am 5. Januar 1898 in Altona einen gleichlautenden Beschluß gefaßt und in einer entsprechende» Petition dem Reichstag unterbreitet; es waren Interessenten der Nähmaschinen-, Piano-, Möbel- und anderer Ab zahlungsbranchen Hamburgs und Altonas. Außer der von Löwen stein veröffentlichten Abhandlung ist auch noch in einer anderen Broschüre, die ebenfalls von einem Fachmann geschrieben und ebenfalls im Jahre 1891 erschienen ist, von H. Lichtenthal, unter anderen praktischen Vorschlägen auch der gemacht: es soll verboten sein, im Wege des Hausiere»? Waren auf Ab zahlung zu verkaufen. Es ist hier in der Debatte über die Abzahlungsgeschäfte — weniger heute, aber in den früheren Debatten — immer viel die Rede gewesen von der Nähmaschine und ihrer Verbreitung; das war ja ein Hauptpunkt, welcher immer zu gunsten der Ab zahlungsgeschäfte ins Feld geführt wurde und zwar auch zu gunsten des Betriebs der Abzahlungsgeschäfte im llmherziehen. Nun ist es charakteristisch, daß derjenige Nähmaschinenhändler, der heute^schon in der Debatte von dem verehrten Herrn Kollegen von Buchka angezogen worden ist, ein Rudolph Musack in Königs- berg, schon seit einer Reihe von Jahren in verschiedenen Er-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder