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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1894
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- Deutsch
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91, 21. April 1894. Nichtamtlicher Tell. 2451 klärungen, Petitionen an den Reichstag, Broschüren und Flug blättern den Standpunkt vertritt, daß es nicht von Vorteil sei für die Leute, von Hausierern ihre Nähmaschinen zu kaufen, weil sie nicht in der Lage seien, solche Maschinen gehörig zu prüfen, weil aus Nähmaschinen thatsächlich doch die hohen Spesen des Agenten noch hinzugeschlagen werden und so die Leute that sächlich schlechtere Ware, Maschinen älterer Systeme und teurere Waren bekommen. Dieser Musack hat noch ausdrücklich, als jetzt die Frage der Abzahlungsgeschäfte wieder zur Debatte kam, in einer Zuschrift sich dahin ausgesprochen: Die Findigkeit und das weite Gewissen der Krämer seelen ist so groß, daß die Annahme der Regierungs vorlage allein weniger gut wirkt, wenn nicht gleich zeitig jedes Anbieten von Raten und Teil zahlungen in Privathäusern verboten wird. Nun hat man gegen meinen Antrag, wie mir privatim von mehreren Kollegen mitgeteilt ist, hauptsächlich den Einwand er hoben: ja, wie wird es denn dem Buchhandel ergehen?! Ja, da müssen Sie doch etwas auseinanderhalten, was Abzahlungs geschäft ist und was Abgabe von Büchern auf Kredit ist; das ist ein himmelweiter Unterschied! Zum Abzahlungsgeschäft im Sinne dieser jetzigen Regierungsvorlage gehört wesentlich nicht bloß, daß einzelne Teilzahlungen an dem Kaufpreise in bestimmten Fristen zu erfolgen haben, sondern auch, daß dabei ein Rück trittsrecht und eine Verwirkungsklausel besteht, d. h. daß, wenn in einer bestimmten Frist die fällige Teilzahlung nicht bezahlt wird, die Ware wieder an den Verkäufer zurückfallen und der schon bezahlte Teil des Kaufpreises dem Verkäufer trotzdem ver bleiben soll. Der Eigentumsvorbehalt ist gewöhnlich auch sest- gestellt beim Abschluß eines Abzahlungsgeschäfts. Nun frage ich Sie: wenn eine Buchhandlung ihre Bücher nicht anders anbringen kann als mit diesen gefährlichen, knifslichen Klauseln, ist das noch ein gesunder, reeller Buchhandel? Leidet der ehrenhafte Buch handel, wenn man solche Fälle verhindert und den Buchhändlern sagt: ihr dürft die Bücher zwar im Wege des Abzahlungs geschäfts absetzen, aber ihr sollt Las wenigstens nicht mittels des bedenklichen Hausierbetriebs thun; wenn einer zu euch in den Laden kommt und gegen Abschlagszahlungen ein Werk haben will, nun, babeat sibi, mag er sich dann nicht beschweren, wenn er nachträglich einsehen lernt, daß der Vertrag nicht zu seinem Vorteil lautet; aber das Ausdrängen von Abzahlungsgeschäften durch Hausierer soll unterbleiben. In den Aeußerungen der preußischen Justizbehörden, die ich schon erwähnt habe, sind gerade solche Fälle auch angeführt, in welchen, wie mir hier gesagt ist, »die ärmsten Leute Pracht- und Sammelwerke an geschafft hätten, aber auch solche Personen, denen man eine bessere Einsicht zutrauen sollte, z. B. ein armer Küster sich ein Brock- haus'sches Konversationslexikon gekauft habe.» (Zuruf links.) — Das ist sehr nett, sagen Sie. Ja, wenn der Mann nur etwas Richtiges mit diesem Konversationslexikon anzufangen gewußt hätte! Aber davon wissen die Antiquare zu erzählen, was die Leute mit Werken dieser Art ansangen. Diese Kon versationslexika wandern erfahrungsgemäß nach kürzester Zeit zu ganz billigen Preisen in die Hände der Antiquare, vielfach, weil der Käufer nicht genügende Mittel zur Bezahlung der restierenden Raten besitzt oder weil er des Werkes überdrüssig wird; das ist also die praktische Folge von diesem Geschäfts betriebe. Der Einwand mit den angeblichen Interessen des Buchhandels scheint mir daher nicht durchschlagend zu sein. Was die Fassung des Antrags betrifft, so schließt er sich an die Fassung der jetzigen Regierungsvorlage eng an. Er beschränkt sich allerdings aus die eigentlichen Abzahlungsgeschäfte im Sinne dieser Vorlage, also aus Geschäfte, wie sie in Z 1 und 6 formuliert sind. Er erstreckt sich aber nicht bloß aus den Gewerbebetrieb im llmherziehen im technischen Sinne des Wortes, sondern er will auch den stehenden Gewerbebetrieb Einundfechzigster Jahrgang. treffen, der vom Ort einer gewerblichen Niederlassung aus, aber von Haus zu Haus, oder von Ort zu Ort betriebe» wird,. also namentlich den sogenannten ambulanten Betrieb innerhalb des Orts der gewerblichen Niederlassung. Die vorgeschlagene Straf bestimmung entspricht ganz den Strafbestimmungen der Gewerbe ordnung; vorgesehen ist eine Geldstrafe in Höhe von 150 Mark, also eine Strafhöhe wie für llebertretungen im Sinne des Reichs- strasgesetzbuches überhaupt. Nun möchte ich die Gelegenheit nicht unbenutzt vorüber gehen lassen, ohne auch eine Anfrage an den Herrn Staats sekretär des Reichsschatzamts des Innern zu richten. Ich habe mir schon auszusühren erlaubt, wie unser Antrag eine gewisse Wanderung gemacht hat aus unserem Gewerbeordnungs-Initiativ antrag zu dem Spezialgesetz über Abzahlungsgeschäfte; und es wird ja jedenfalls von gegnerischer Seite der Vorschlag kommen, die Sache deshalb abzusetzeu, um sie natürlich angeblich in die Gewerbeordnungsnovelle hineinzubringen, d. h. wenigstens für heute abzuthun. In dieser Lage würde wenigstens meinen poli tischen Freunden und mir sehr viel daran liegen, von dem Herrn Staatssekretär zu erfahren: wie verhält es sich mit der Novelle zur Gewerbeordnung, welche von der bayrischen Regie rung bezüglich des Hausiergewerbes schon vor einigen Jahre» im Bundesrat eingebracht worden ist, und die schon so lauge im Bundesrat sich befindet, daß sie, glaube ich, nachgerade dort sehr gründlich wird erwogen worden sein —? Ist in Aussicht zu nehmen, daß in absehbarer Zeit, vielleicht schon in der nächsten Session, eine Vorlage von Seiten des Bundesrats an den Reichstag bezüglich des Wandergewerbes kommen wird oder nicht? Bevollmächtiger zum Bundesrat, Vizepräsident des König lich preußischen Staatsministeriums, Staatssekretär des Innern vr. von Boetticher: Ich bin sehr gern bereit, dem Herrn Vorredner aus die von ihm gestellte Frage Auskunft zu geben. Der Antrag der Königlich bayerischen Regierung aus Abänderung verschiedener Vorschriften der Gewerbeordnung, welche sich aus den Hausierhandel beziehen, ist in den Ausschüssen des Bundes rats in erster Beratung gefördert worden, die zweite Ausschuß beratung steht bevor, und sowie diese zweite Ausschußsitzung beendet sein wird, werden die beteiligten Ausschüsse ihre Vor schläge dem Plenum des Bundesrats unterbreiten. Ich bin zwar nicht in der Lage, irgend welchen Termin zu bezeichnen, bis zu welchem die Vorlage an das Plenum des Bundesrats kommen wird, ich bin noch weniger in der Lage, bestimmt zu bezeichnen, wann das Plenum des Bundcsrats diese Vorlage erledigt haben wird; aber jedenfalls scheint mir nach dem bis herigen Verlaus der Dinge die Erwartung gerechtfertigt, daß der Reichstag in seiner nächsten Session mit einer Novelle zur Gewerbe ordnung hcfaßt werden wird, welche in der Haupisache auch die Aendc- rung der Vorschriften über das Hausiergewerbe enthalten wird. Meine Herren, ich möchte in Rücksicht aus diese Perspektive doch Vor schlägen, den Antrag, den der Herr Abgeordnete Gröber zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Abzahlungsgeschäfte gestellt hat, bis zu jenem Zeitpunkt hinauszuschieben, in welchem die Novelle zur Gewerbeordnung dem Hause zugegangen sein wird, insofern diese Novelle nicht schon eine Vorschrift enthalten sollte, welche den Anforderungen des Herrn Abgeordneten Gröber sich nähert. Meine Herren, ich komme zu diesem Vorschlag wesentlich um deswillen, weil es mir doch recht zweifelhaft ist, ob hier bei diesem Gesetz eine sackes waterias angenommen werden kann. (Sehr richtig!) Es ist ja unzweifelhaft, daß der Gesetzgeber schließlich jede Kombination vorzunehmen im stände ist und heterogene Dinge zusammen in ein Gesetz Wersen kann. Wenn aber davon gesprochen wird, daß das Hausiergewcrbe gehindert werden soll, im Wege des sogenannten Abzahlungsgeschäfts Ge schäfte zu mache», so scheint mir ein Zweisel darüber füglich nicht erhoben werden zu können, daß die richtige Stelle, an welcher diese gesetzgeberische Absicht zum Ausdruck kommt, da ist, wo überhaupt über die Befugnisse und über die Miodalitäten 329
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