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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1894
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- Deutsch
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2152 Nichtamtlicher Teil. 9l, 21. April 1894. des Hausierhandels gesprochen wird — und das ist die Gewerbe ordnung. Es wird also im vorliegenden Falle die beabsichtigte Novelle zur Gewerbeordnung sein, wo man diesen Gegenstand zweckmäßig behandelt. Meine Herren, ich komme noch aus einem anderen Grunde zu der Ueberzeugung, daß cs geraten ist, den Gröberschen An trag nicht jetzt hier zu erledigen. Der Abgeordnete Gröber selber ist früher der Auffassung gewesen, daß die Gewerbeord nungsnovelle der richtige Ort sei; er selber hat in dem Ihnen vorliegenden Antrag aus Nr. 15 der Drucksachen der gegenwär tigen Session auch diese Materie in den Kreis seiner Erwägung gezogen und hat da freilich in einer, wie mir scheint, zweifels freieren und unanfechtbareren Form, als es gegenwärtig in dem Antrag aus Nr. 288 geschehen ist, den Vorschlag gemacht, daß man dem Hausiergewerbe verbiete, !m Wege des Abzahlungs geschäfts Verkäufe vorzunehmen Auch die Kommission, die im vorigen Jahre den Entwurf des Gesetzes über die Abzahlungs geschäfte ihrer Beratung unterzogen hat, ist von der gleichen Auf fassung geleitet gewesen. Ich weiß zwar nicht, ob überhaupt innerhalb der Kommission ein besonderer Beschluß hierüber ge faßt ist! aber der Gegenstand ist da zur Sprache gekommen, und man hat der Anregung, im Gesetzentwurf über die Abzahlungs geschäfte diese Frage zu regeln, keine Folge gegeben, weil man eben zu der lleberzeugung kam: der richtige Ort ist die Novelle zur Gewerbeordnung. Nun aber, materiell angesehen, scheint mir auch eine ganz zwingende Veranlassung dafür vorzuliegen, daß man die Sache nicht jetzt hier kurzer Hand erledigt. Denn darüber, ob es ge raten ist, dem Hausierhandel zu verbieten, daß er im Wege des Abzahlungsgeschäfts Verkäufe macht, sind die Meinungen außer ordentlich geteilt — das werden die folgenden Redner wohl be stätigen. Wenn man sich einmal aus den Standpunkt stellt, daß das Abzahlungsgeschäft an sich ein wirtschaftlich nützliches Ge schäft ist, dann scheint mir eine zwingende Veranlassung dafür nicht vorzuliegen, daß man nun einem Kreise von Gewcrb- treibenden, die auch in durchaus legitimer Weise ihr Gewerbe treiben, die Wahl dieses Modus versagen will, nicht etwa bloß, weil man damit das Interesse dieser Gewerbtreibenden beein trächtigt, sondern viel mehr aus der Rücksicht, weil man das Interesse desjenigen Publikums, für welches man das Abzah lungsgeschäft als ein wirtschaftlich nützliches Institut erachtet, beeinträchtigt. Weshalb soll man der Landbevölkerung die Be nutzung dieses Geschästsmodus zur Befriedigung ihrer Bedürf nisse vorenthalten, während die städtische Bevölkerung diesen Modus in der bequemsten Weise benutzen kann? Jedenfalls ist die Materie eine solche, daß sie nach allen Richtungen hin einer gründlichen Erwägung bedarf, und ich zweifle sehr, ob in diesem Moment das Haus in der Lage sein wird, nach allen Seiten die Sache so zu vertiefen, daß ein zutreffender und fördernder Beschluß herauskommt. Also empfehle ich, mit Rücksicht auf die für die nächste Session des Reichstags voraussichtlich in Aussicht stehende Ge- werbeordnungsnovellc gegenwärtig die Beratung des Antrags Gröber bis zum Eingang dieser Novelle hinauszuschieben. Abgeordneter vr. Hasse (Leipzig): Meine Herren, wenn auch nach den Ausführungen des Herrn Staatssekretärs ange nommen werden darf, daß der Herr Kollege Gröber seinen An trag zurückzieht, möchte ich doch im Namen meiner politischen Freunde unsere Stellung zu dieser Frage kurz kennzeichnen. Wir sind mit dem Herrn Antragsteller der Meinung, daß in der That aus diesem Gebiet eine Reihe llebelstände vorliegen, die einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Wir können aber nicht seine Meinung teilen, daß hier der Ort ist, das zu ihn», sondern sind der Ansicht, wie ja auch der Herr Kollege früher selbst dieser Ansicht war, daß der von ihm gestellte Antrag Nr. 15 der Ort wäre, wo dies zu geschehen hat; und dies um so mehr, als augenblicklich gar nicht die Möglichkeit vorliegt, seinen An trag in einer Kommission gründlich zu behandeln. Wir sind jetzt bei der zweiten Lesung und werden wohl kaum in die Lage kommen, nochmals in einer Kommission diese einschneidende Maß regel eingehend zu behandeln. Was die Sache selbst anlangt, so könnte ich auf das Bezug nehmen, was der Herr Staatssekretär ausgesührt hat. Ich möchte aber noch besonders daraus aufmerksam machen, daß in der That im gesamten Buchgewerbe lebhafte Befürchtungen bestehen, daß über das hinaus, was der Herr Antragsteller selbst ausgesührt hat, der Kolportagebuchhandel und was sich ihm an- schließt, durch diesen Antrag benachteiligt wird. Es ist das das Eigentümliche, daß sowohl hier in diesem Antrag als auch in dem Antrag Nr. 15 sehr wenig vom Kolportagebuchhandel und überhaupt vom Buchhandel die Rede ist, aber die haupt sächlichsten Spitzen dieser Anregungen sich gegen diesen Handel richten. Gerade Produkte des Buchhandels werden in de» Formen, die hier in Z 7a unter Strafe gestellt werden sollen, vielfach vertrieben. Sie werden gewiß meine Ansicht teilen, daß die vorgeschlagene Maßregel so einschneidend ist, daß es kaum thunlich sein wird, heute und !m Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz diese wichtige Suche zu behandeln. Ich pröchte aber ausdrücklich er klären, daß meine Freunde und ich bereit sind, dies zu einer anderen Zeit zu thun, wenn der Antrag Nr. 15 zur Verhand lung kommt. Ich möchte meinerseits aber keineswegs jetzt dieser Anregung ein anständiges Begräbnis verschaffen, ich bedauere vielmehr aus das lebhafteste, daß die Geschäftslage des Hauses es vermutlich nicht gestatten wird, den Antrag Nr. 15 des Herrn Kollegen Gröber noch in dieser Session zu behandeln: denn ich beklage es, daß die im gesamten Buchgewerbe cingetretene Be unruhigung, die nunmehr schon über Jahr und Tag dauert, noch weiter, vermutlich ein ganzes Jahr, fortgesetzt werden soll. Es ist sehr wünschenswert, daß in der einen oder anderen Weise die Angelegenheit nunmehr zum Austrag kommt, wenn der Vcr- lagsbuchhandel — auch dieser wird wesentlich getroffen — end lich schlüssig werden will, ob er mit diesem oder jenem Unter nehmen beginnen darf, ohne durch die Konsequenzen dieser An träge gefährdet zu werden. Also, so sehr wir wünschen, daß die Sache bald endgiltig behandelt wird, so glauben wir doch nicht, daß hier Ort und Zeit ist, dies zu thun. Abgeordneter vr von Buchka: Meine Herren, ich kann mich dem von dem Herrn Staatssekretär vr. von Boetticher ausgesprochenen Wunsch anschließen, der Herr Antragsteller möge seinen Antrag des H 7a in der von ihm vorgeschlagenen Formulierung zurückziehen. Ich meine ebensalls, daß dieser 8 7 a in die Gewerbeordnung gehört, daß das die soäss ruateriao für denselben ist. Und wenn wir nun gehört haben, daß in der in Aussicht stehenden Novelle zur Gewerbeordnung diese Materie er xrokesso behandelt werden wird, so, glaube ich, dürste das ein ausreichender Anlaß sein, davon Abstand zu nehmen, diese Sache hier zu regeln. Ich meine, die Sache wird sich nicht so mit kurzen Worten erledigen lassen wie der Z 7a es will. Es wird auf der einen Seite nicht zu leugnen sein, daß die schwersten Auswüchse der Abzahlungsgeschäfte gerade im Hausierhandel liegen; aus der andcren Seite werden wir wieder anerkennen müssen, daß es nicht angeht, das legitime Abzahlungs geschäft, auch wo es in der Form des Hausierhandels betrieben wird, vollkommen auszuschließen, und daß es heißen würde, das Kind mit dem Bade ausschütten, wenn man einfach dekretieren wollte: im Hausierhandel dürfen Abzahlungsgeschäfte überhaupt nicht betrieben werden. Die Formulierung, welche dem Z 7 a von dem Herrn Antragsteller gegeben ist, nach welcher Händler, die im Hausierhandel Abzahlungsgeschäfte betreiben wollen, nicht Personen aussuchen dürfen, in deren Geschäftsbetrieb Waren der angebotenen Art keine Verwendung finden, befriedigt mich auch nicht sehr. Die Sache bedarf nach allen Richtungen hin einer
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