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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1903
- Sprache
- Deutsch
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^ 159, 13. Juli 1903. Nichtamtlicher Teil. 5467 Technik vervielfältigt. Andre Reproduktionsverfahren sind in Verbindung mit farbiger Lithographie vorteilhaft anzuwenden je nach den Originalen. Der typographische Dreifarbendruck wird sich auch bei den Postkarten immer mehr einführen. Schwarzdrucke in Lithographie, Lichtdruck, Bromsilberimitation und photographische Rotationsbilder, wie letztere einige große Institute in wunderbarer Schönheit und zu mäßigen Preisen liefern, werden in den meisten Fällen am vorteilhaftesten durch Handkolorit unter Zuhilfenahme von Schablonen farbig gestaltet. Die Kolorieranstalten liefern zu erstaunlich billigen, fast schon zu sehr gedrückten Preisen 6 —12 farbiges Kolorit. Wie bei den einfarbigen Illustrationen kommt bei der Wahl der Vervielfältigungsverfahren auch der bunten Vor lagen in erster Linie der Zweck in Betracht, den der Verleger im Auge hat. Nach diesem hat sich die geringere oder höhere Qualität der Reproduktionen zu richten. Für große Auf lagen ist der Buchdruck in den meisten Fällen schon der Wohlfeilheit halber empfehlenswert. Bei Lithographien läßt sich der Druck bekanntlich durch mehrfaches Überdrucken neben einander auf große Steine auch beschleunigen und dadurch verbilligen. Sind die Zeichnungen bereits vorhanden, so muß sich die Wahl der Vervielfältigungsmethode nach ihnen richten. Handelt es sich darum, die Zeichnungen erst Her stellen zu lassen, dann werden die nach Spezialitäten ge ordneten Berichte des Verfassers dieser Zeilen über die all jährlichen großen Berliner Kunstausstellungen (im Börsenblatt erschienen) Aufschluß darüber geben, in welchen Fächern sich die dort besprochenen Künstler am besten bewähren. Es sind ini vorstehenden nur einige wenige Winke ge geben, die mau leicht verzehnfachen könnte, ohne das Thema zu erschöpfen. Wir müssen uns Beschränkung auferlegen, um den verfügbaren Raum nicht zu überschreiten, sind jedoch, wie erwähnt, zu weitrer Auskunfterteilung auf brief lichem Wege gern bereit. Verlagsvertrag und Stempelpyirht. Schon vor einiger Zeit ist Veranlassung gewesen, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und beziehungsweise in welcher Höhe Verlagsverträge dem Urkundenstempel unter liegen. Es sind nun in der jüngsten Zeit wiederholt Zweifel darüber laut geworden, ob sich die früheren Ausführungen auch mit Rücksicht auf die Beurteilung der rechtlichen Natur des Verlagsvertrags aufrecht erhalten lassen, die, anscheinend auf Grund des neuen Verlagsgesetzes, am meisten Beifall findet. Es muß zunächst daran erinnert werden, daß die Frage, ob Verlagsverträge dem Urkundenstempel unterliegen, in erster Linie davon abhängig ist, welchen Charakter diese zur rechtlichen Beziehung haben; denn die in den verschiednen Bundesstaaten geltenden Stempeltarife erwähnen den Verlags vertrag als Spezialvertrag nicht ausdrücklich, sie stellen viel mehr gewisse größere Verlagskategorien auf, und es handelt sich darum, ob der Verlagsvertrag in der einen oder andern seine Stellung zu finden hat. Praktisch kann es sich nur darum drehen, zwischen dem Kaufstempel und dem Pacht stempel zu wählen, je nachdem man den Verlagsvertrag zu den Kaufverträgen rechnet oder in ihm einen sogenannten Innominatkontrakt sieht, der zwar auch Momente des Kaufvertragsbegriffs enthält, bei dem aber doch diejenigen Eigentümlichkeiten ganz wesentlich überwiegen, die dem Begriff des Pachtvertrags angehören. In der Praxis des preußischen Stempelsteuergesetzes hat die Anschauung von jeher bestanden, daß der Kaufstempel anzuwenden ist, und zwar nicht nur bei dem Vertrag, durch den ein Verleger das in seinem Besitz befindliche Verlags recht rechtsgeschäftlich auf einen andern Verleger überträgt, sondern auch bezüglich des eigentlichen Verlagsvertrags, bei dem als Vertragschließende der Urheber und der Verleger beteiligt sind. In diesem Sinn hat sich auch ein Erlaß des preußischen Finanzministeriums ausgesprochen, dem, soweit ersichtlich, die Rechtsübung der nntern Steuerbehörden folgt. Auch in den übrigen Bundesstaaten mit Urkundenstempel wird, soweit zu ersehen, an dieser Rechtsanschauung fest gehalten, was im Hinblick auf den bedeutenden und bis zu einem gewissen Grade sogar maßgeblichen Einfluß, den die preußische Gesetzgebung auch in dieser Beziehung auf die Rechtsentwicklung in den übrigen Bundesgebieten nachweislich ausgeübt hat und ausübt, nicht zu verwundern ist. Es muß nun vorbehaltlos zugegeben werden, daß es unmöglich wäre, an dieser Rechtsauslegung festzuhalten, wenn das Verlagsgesetz sich in unzweideutiger Weise gegen die Verkaufstheorie und zu gunsten der Pachttheorie ausge sprochen hätte. Dies ist allerdings behauptet worden, aber ohne Grund. Das Gesetz kümmert sich um die theoretisch juristische Konstruktion des Verlagsvertrags überhaupt nicht, und aus den Motiven läßt sich ebensowenig wie aus den Einzelbestimmungen entnehmen, daß man lediglich dieser oder jener Anschauung habe Gefolgschaft leisten wollen. Demgemäß enthält das Gesetz verschleime Bestimmungen, die als Argument zur Stütze der Verkaufstheorie verwertet werden können, während in andern wiederum die Anhänger der Pachttheorie eine Bestätigung für die Richtigkeit ihrer Auffassung finden werden. Man kann dies ruhig zugeben und braucht auch nicht die betreffenden Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des Plus oder Minus gegeneinander mathematisch abzuwägen, um gleichwohl die Ansicht vertreten zu dürfen, daß eine überwiegende Beeinflussung des Gesetzgebers durch die Verkaufstheorie stattgefunden haben dürfte. Die Anhänger der Pachttheorie mögen sagen, was sie wollen, sie können doch die Bedeutung der Tatsache nicht aus der Welt schaffen, daß das Gesetz die Rechtslage bei dem Vorhandensein von Mängeln in dem Urheberrecht genau so beurteilt, wie die Rechtslage bei dem Verkauf und demgemäß dem Verfasser die im wesentlichen gleiche Haftung in Ansehung der Mängel auferlegt wie dem Verkäufer; sie können auch ebensoweuig sich darüber täuschen, daß der Gesetzgeber, wenn anders er sich schroff und ablehnend gegen die Verkaufsthcorie und ihre Konsequenzen würde verhalten haben, zweifellos auch bei der Regelung der Übertragung des Verlagsrechts seitens des Verlegers, andre Vorschriften würde ausgenommen haben, als sie in dem Gesetz enthalten sind. Es geht wohl zu weit, wenn man im Hinblick hierauf das Verlagsgesetz als den vollständigen Sieg der Anhänger der Verkaufstheorie betrachtet; aber anderseits ist es durchaus berechtigt, wenn man den Anhängern der Pachttheorie ent gegenhält, daß von einer Anerkennung ihres Standpunkts in dem Gesetz keine Rede sein kann. Ist dies aber nicht der Fall, so besteht für die Steuerbehörden in der Tat nicht der geringste Grund, 'von ihrer seitherigen Behandlung der Ver lagsverträge als stempelpflichtiger Kaufverträge abzugehen. Mit Unrecht würde man ihnen zum Vorwurf machen, daß sie sich um die Schwankungen und die Entwicklung der Theorie nicht kümmerten; sie haben keinen Grund, dieser Entwicklung zu folgen, da aus dem maßgebenden Verlags gesetz nicht zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber mit der bisherigen Auffassung habe brechen wollen, die ihm ja auch unter dem stempelsteuerlichen Standpunkt wohl bekannt war. Demgemäß ist nach wie vor daran festzuhalten, daß Verlagsverträge nach dem für die Kaufverträge inaßgebenden Stempelsatz zu verstempeln sind, und die Rechtsübung ist um so weniger gezwungen, sich einer andern Anschauung anzu schließen, als dieses Ergebnis sich auch mit den Anforderungen 725'
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