Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1926
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73, 27, März >826, Redaktioneller Teil. VSrsexblE f. d. Dtschn. vuchbandrl. nahm Carl Ulrich die Firma für eigene Rechnung und änderte ihren Namen in Carl Ulrich L Co., weil er den in Gemeinschaft mit seinem Bruder Otto gegründeten Verlag mit seinem Sortiment verschmelzen wollte. Im Jahre 1894 wurde der Sortimentsbuchhandlung eine Musi kalienhandlung ungegliedert, und von den Brüdern widmete sich nun Carl Ulrich hauptsächlich der Leitung seines Sortiments, während sein Bruder Otto den Verlag ausbaute und ihm später eine Klischee-Agentur anglieöerte. Otto Ulrich muhte infolge zunehmender Kurzsichtigkeit im Jahre 1010 sein Verlagsgeschäft verkaufen. Die Sortiinentsbuch- handlnng nahm unter der tatkräftigen Leitung von Carl Ulrich einen erfreulichen Aufschwung und siedelte im Jahre 1900 in ein neues Gcschäftslokal, Charlottcnburg, Berliner Straße 76, über, wo sie sich heute noch befindet. Im Jahre 1911 trat der älteste Sohn von Carl Ulrich, Hans Ulrich, in das väterliche Geschäft ein, im Jahre 1919 der zweite Sohn, Walter Ulrich. Im Jahre 1923 konnte Carl Ulrich noch drei Gedenktage feiern: am 15. April den 50jährigen Grün dungstag seiner Firma, am 1. Oktober den Tag, an welchem er vor 50 Jahren als Lehrling in die Stuhrschc Buch- und Kunst handlung eingetretcn war, und am 1. Dezember seinen 70. Geburtstag. Fast bis kurz vor seinem Tode war Carl Ulrich noch in seinem Geschäft tätig. Erst Mitte Oktober 1924 muhte er, gezwungen durch Krankheit, sich Schonung aufcrlcgen, und am 29. Januar 1925 entschlief er nach kurzem Krankenlager. Wir werden dem liebenswürdigen, tüchtigen und kenntnisreichen Kollegen ein ehrendes Andenken bewahren. Nach langer, schwerer Krankheit starb am 26. April 1925 im 66. Lebensjahre unser langjähriges Mitglied Eugen Mecklen burg, Inhaber der Firma I. A. Stargardt, Verlagsbuchhandlung, wissenschaftliches Antiquariat und Autographenlager. Geboren in Berlin als Sohn des Buchhändlers E. Mecklenburg führten ihn seine Lehr- und Wanderjahre nach Paris, Stuttgart und London. In letzter Stadt empfing er im -Hause Trübner wertvolle Eindrücke und An regungen. Im Jahre 1885 gründete er seine Selbständigkeit, indem er die alte, seit 1834 bestehende Firma I. A. Stargardt käuflich er warb. Die von ihm in seiner geschäftlichen Tätigkeit gepflegten Spezialgebiete waren Genealogie, Heraldik und Autographenhandel. Auf diesen Gebieten betätigte er sich sowohl als Antiquar wie auch als Verleger und schuf seiner Firma im In- und Ausland eine geachtete Stellung. Eine große Zahl von Fachkatalogen wurde von ihm herausgegeben, und bedeutsame Auktionen sind von ihm geleitet wor den. Von seinen Verlagswerkcn sind zu nennen das monumentale »Nibelungenlied«, Boos' »Rheinische Städtckultur« und eine Reihe an derer, sämtlich von I. Sattler illustrierter Werke. Auch an dem buchhändlerischcn Vereinsleben nahm der Verstorbene in früheren Jahren lebhaften Anteil. Als Mitglied und später als Vorsitzender des Rechnungs- und Wahlausschusses der Korporation hat er in den Jahren 1899 bis 1903 wertvolle Dienste geleistet. So vornehm und zurückhaltend, wie der Verstorbene in seinem Geschäftslcben sich zeigte, war er auch im privaten Leben. Wenn er auch seine besondere, aus geprägt preußische Art scharf betonte, war er im persönlichen Um gang ein liebenswürdiger Gesellschafter und pflegte in seinem schönen Heim im Kreise guter Freunde eine gern gebotene Gastlichkeit. Mit der politischen Umwälzung konnte er sich wenig befreunden und verhielt sich den durch die Revolution geschaffenen Zuständen gegenüber ab lehnend. In seinen letzten Lebensjahren wurde er von einem hart näckigen Fußleiden sehr geplagt, wußte aber seine Krankheit mit männlicher Fassung zu tragen. Der Verstorbene hatte noch das Glück, in seinem ältesten Sohn einen Nachfolger heranwachsen zu sehen, der sein begonnenes Werk fortführen konnte. Dem kenntnisreichen und liebenswürdigen Kollegen werden wir ein ehrendes Andenken be wahren. Der Einkommen- und Körperschaftssteuertarif. Da über die Höhe der Tarife vielfach Unklarheiten bestehen, er scheint eS angebracht, die einschlägigen Gcsetzesvorschriften nachstehend miede rz »geben: I. Der Einkommensteuer-Tarif. tz 5 5 des E i n k o m m e n st c u e r g e s etz e s: Die Ei »kommensteiler beträgt: für die ersten angesangenen oder vollen 8000 Reichsmark des Ein kommens 10 vom Hundert, für die weiteren angcsangenen oder vollen 4000 Reichsmark des Einkommens 12^ vom Hundert, für die iveitercn angcsangenen oder vollen 4000 Reichsmark des Einkommens 15 vom Hundert, für die weiteren angesangenen oder vollen 4000 Reichsmark des Einkommens 20 vom Hundert. für die weiteren angesangenen oder vollen 8000 Reichsmark des Einkommens 25 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 18 060 Reichsmark des Einkommens 30 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 34 000 Reichsmark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren Betrüge des Einkommens 40 vom Hundert. »Bei der Veranlagung können besondere wirtschaftliche Verhältnisse, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, durch Ermäßigung oder Erlaß der Einkommensteuer berücksichtigt werde», wen» das Einkommen 30 000 Reichsmark nicht übersteigt. Als Verhältnisse dieser Art gel ten insbesondere außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt oder Erziehung einschließlich Berufsausbildung der Kinder, durch gesetzliche oder sittliche Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, auch wenn sie nicht zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählen, durch Krankheit, Körperverletzung, Verschuldung, Unglücksfälle (darunter auch außerordentliche Ernte- und Hochwasserschäden) oder durch besondere Aufwendungen im Haushalt, die durch Erwerbstätig- kcit einer Witwe mit minderjährigen Kindern veranlaßt worden sind.« Unter den gleichen Voraussetzungen können auch die Familien- erMäßigungen erweitert werden. § 5 7 des Einkommensteuergesetzes. »Sind in dem Einkommen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen Gewinne aus Anteilen an einer unbeschränkt körperschafts- steuerpslichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten und beträgt das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen nicht mehr als 20 000 Reichsmark, so ermäßigt sich die Einkommen steuer um 10 vom Hundert der Gewinne, jedoch höchstens um 10 vom Hundert von 5000 Reichsmark.« II. Ter Körpcrschaftsstener-Taris. Der Tarif nach § 21 des Kvrperschaftssteucrgcsetzes unterscheidet zwischen 3 Gruppen von Sörperschaftssteuerpslichtigcn: a) Inländische E r w c r b s g e s c l l s ch a s t e n, d. h. Aktien gesellschaften, Kommanditgesellschaften a. A., Gesellschaften mit be schränkter -Haftung, soweit sie nicht unter d) fallen, haben 20 vom Hundert des steuerpflichtigen Ertrags zu entrichten. d) Inländische Gesellschaften mit beschränkter Häf tling genießen, wenn ihr Stammkapital bzw. die Summe der An teile und ihr zuletzt festgestelltes steuerpflichtiges Vermögen nicht größer als 50 000 Reichsmark sind, einen ermäßigten Sondertarif. Der Tarifsatz beträgt dann: für die ersten angefangenen oder vollen 8000 Reichsmark 10 vom Hundert, für die weiteren angesangenen oder vollen 4000 Reichsmark 12^ vom -Hundert, für die weiteren angesangenen oder vollen 4000 Reichsmark 15 vom Hundert, für die weiteren augefangeuen oder vollen 4000 Reichsmark 20 voni Hundert, für die weiteren angcsangenen oder vollen 8000 Reichsmark 25 vom Hundert, für alle weiteren Beträge 30 vom Hundert, mit der Maßgabe, daß die Steuer 20A des Gesamteinkommens nicht übersteigen darf. o) Die sonstigen K ö r p e r s ch a f t s st c u e r p f l i ch t i g c n, insbesondere die Körperschaften und Vermögensmassen des bürger lichen Rechts, die keine Erwerbsgesellschaften sind, ferner Versiche rungsvereine und Enverbs- und Wirlschaftsgcnosscnschaftcn sowie Ge nossenschaftszentralen, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Mitglieder beschränkt, usw. haben 10A des Einkommens zu entrichten. In diesem Zusammenhänge ist ferner der Steuerabzug vo m Kapitalertrag gemäß §8 83 ff. des Einkommensteuergesetzes zu erwähnen. Im Gegensatz zu früher handelt es sich hierbei nicht mehr um eine Sondcrsteuer für das Einkommen aus Kapitalvermögen, son dern lediglich um eine vereinfachte Entrichtung der Steuer auf diese Einkommensart unter Anrechnung auf die Gesamteinkommen-Steuer schuld. Der Kreis der Einnahmen, der dem Steuerabzug vom Kapi talertrag unterliegt, ist jedoch gegenüber dem früheren Nechtszustand wesentlich eingeengt worden, da dem Steuerabzug die Ge lvinn e nicht mehr unterliegen, die an einen Gesell schafter e i n e r G c s e l l s ch a f t mit beschränktcr Has - tung aus ge sch littet werden. Der 1056 ige Steuerabzug vom Kapitalertrag ist vielmehr nur noch bei folgenden inländischen Kapi- > talerträgcn vorzunehmen: 393
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