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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1894
- Sprache
- Deutsch
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2958 Nichtamtlicher Teil. -iS 109, 15. Mai 1894. der Deutschen Buchhändler bin und als solcher dessen Interessen und die Gesamtinteressen des deutschen Buchhandels zu wahren habe. Als früheres Mitglied des Reichstags «in den Jahren 1871—78, lege ich besonder» Wert auf Erfüllung meiner Bitte und zweifle a» einer solchen nicht, da gewiß auch noch seht der Brauch herrschen wird, einem in ungerechtfertigter Weise Angegriffenen und Angeschuldigten Gehör zu schenken. Herr Abgeordneter Gröber hat laut Stenographischem Bericht (S. 2048) gesagt: .... »Ob dabei Brockhaus und Kompagnie mitgetroffen wird, das hat nichts zu sagen. iZurus.) »Das hat wohl etwas zu sagen-, wird mir zugerufen. Ja, wenn ich vor solchen Firmen noch die Achtung Hütte, die ich bis vor ein paar Jahren gehabt habe, so würde ich den Einwand als treffend zugeben: seitdem ich aber die Petition dieser Firmen zu der lex Heinze gelesen habe, in welcher die .hochangesehenen- Firmen nahezu den Untergang des deutschen Buchhandels prophezeiten, wenn die lei Heinze gegen die unzüchtigen Schriften angenommen würde, habe ich alle Achtung vor diesen Firmen verloren.- Und als die Herren Abgeordneten I)r. Enncccerus, Lenzmann und besonders vr. Hasse sich dem gegenüber in sehr anerkennender Weise über die Firma Brockhaus und den großen Verlagsbuchhandel überhaupt geäußert hatten, sagte Herr Abgeordneter Gröber weiter (S. 2050): »„Eine abwesende Firma soll man nicht behandeln" wird mir entgegengehaltcn. Wenn diese Firma aber eine Petition an den Reichstag richtet, dann wird man sie doch wohl behandeln dürfen; wenn diese Firma sich mit einem Antrag an den Reichstag wendet, eine Gesetzesvorloge bekämpft, dann muß sie sich auch gefallen lassen, daß man im Reichstag die Eingabe zum Gegenstand einer Kritik macht. Fällt diese Krilik gegen den Petenten aus, so heißt das doch nicht, einen Abwesenden schlecht behandeln, sondern ihn da behandeln, wo er behandelt sein will. Ich kann heute nicht näher auf den Fall eingehen, weil er nicht unmittelbar zur Debatte sicht. Ich stelle aber dem Herrn Abgeordneten Hasse den Auszug aus der von der Firma Brockhaus und andern Firmen gegen die lex Heinze eingereichten Petition zur Verfügung, der in dem Kommissionsbericht über unser» Initiativantrag zur Gewerbeordnung enthalten ist.- D,m gegenüber habe ich zu erklären, daß eine »von der Firma Brockhaus und anderen Firmen gegen die iox Heinze ein gereichte Petition- gar nicht existiert. Eine solche ist vielmehr von dem Vorstande des Börsenvereins der Deutschen Buch händler eingereicht und von mir und fünf anderen Buchhändlern als Mitgliedern dieses Vorstandes persönlich, nicht im Namen unserer Firmen, sondern im Namen des Börsenvereins unterzeichnet worden. Der Herr Abgeordnete wird zugeben müssen, daß dies ein großer Unterschied ist und daß es somit ein Irrtum war, wenn er behauptete, jene Petition sei »von der Firma Brockhaus und anderen Firmen- eingcreicht worden Hiernach kann ich auch den obigen negativen Ausdruck der Achtung des Herrn Abgeoidneten für die Firma Brockhaus nicht acceptieren, da seine Voraussetzung eine irrige ist, muß ihn vielmehr für mich periönlich reklamieren. Was nun diese Eingabe des Börsenvereins der Dentschen Buchhändler gegen die ln Heinze selbst betrifft, so scheint auch da eine Verwechslung des Herrn Abgeordneten mit einer Eingabe desselben Vereins und anderer buchhändlerischer Vereinigungen über seinen Initiativantrag zur Gewerbeordnung vorzuliegen. Denn diese, vom 10 Februar 1893 datierte, kurze Eingabe ist weit davon entfernt, nahezu den' Untergang des deutschen Buchhandels zu prophezeien; sie nimmt auch in keiner Weise die unzüchtige Litteratur in Schutz, sondern erklärt umgekehrt: der Börsen verein habe es sich von jeher zum Ziele gesetzt, aus die möglichste Unter drückung derselben hinzuwirken, weshalb er auch Mitglieder wegen fort gesetzter Veröffentlichung und Verbreitung unzüchtiger Schriften, Ab bildungen und Ankündigungen auSschließe, und könne sich deshalb mit der Tendenz des Gesetzentwurfs, die durch diese Verbreitung hervorgerusenen Mißstände zu beseitigen, durchaus einverstanden erklären, ebenso mit der vorgeschlagenen Erhöhung des Strafmaßes u. s. w. Nur gegen die in zwei Stellen des einzigen in der lex Heinze den Buchhandel betreffenden Paragraphen vorgeschlagene Erweiterung der strafbaren Hand lungen hat sich der Börsenverein erlaubt, Einwendungen zu erheben, und diese scheinen von der Kommission auch berücksichtigt worden zu sein. Uebrigens ist der betreffende Gesetzentwurf bekanntlich in der vorigen Session nicht erledigt und in der jetzigen von den verbündeten Regie rungen nicht wieder vorgelegt worden. Zu dieser Richtigstellung hielt ich mich im Namen des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler, einer den gesamten deutschen Buchhandel umfassenden Organisation, für ver pflichtet. Mit vorzüglicher Hochachtung ergebenst (gez.) vr. Eduard Brockhaus. Leipzig, 16. April 1894. Die Antwort des Herrn Präsidenten vom 26. April, die ich aber erst am 6 Mai erhielt, lautet: An den Verlagsbuchhändler Herrn vr. Eduard Brockhaus, Hochwohlgebören, Leipzig. Ew. Hochwohlgeboren benachrichtige ich infolge deS gefälligen Schreibens vom 16. d. M. ergebenst, daß ich beim Mangel einer geschästs- ordnungsmößigen Form nicht in der Lage bin, Entgegnungen der außerhalb des Reichstages stehenden Personen aus bezügliche Aeußerungen eines Reichstags-Mitgliedes, die dasselbe unter dem Schutze der Redefreiheit im Reichstage gethan hat, an den Reichstag zu bringen, daß ich aber Veranlassung genommen habe, das vorgedachte Schreiben dem Herrn Reichstags-Abgeordneten Gröber bezüglich seiner in der Plenarsitzung am 10 d. M. über Ihre Firma gemachten Aeußerungen zur Aeußerung vorzulegen Nachdem die Erwiderung des genannten Herrn Abgeordneten ein gegangen ist, übersende ich Ew. Hochwohlgeboren Abschrift zur gefälligen Kenntnisnahme. . Der Präsident des Reichstages (gez.) v. Levetzow. Berlin, den 26. April 1894. Der darin erwähnte Brief des Herrn Abgeordneten Gröber lautet: An den Präsidenten des Deutschen Reichstages, Herrn von Levetzow, Hochwohlgeboren. Euer Hochwohlgeboren beehre ich micb, die gewünschte Aeußerung aus die Eingabe deS Or. Eduard Brockhaus in Leipzig, ä. ck. 16. April d. I., hiermit abzugeben. Meine in der Eingabe angeführten Worte über die von mehreren buchhändlerischen Firmen, darunter die Firma Brockhaus, gegen die lex Heinze an den Reichstag eingereichte Petition beziehen sich auf die Petition, welche seiner Zeit der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig dem Reichstage vorgelegt hat. Diese Petition enthielt (wie das Aktenstück Nr. 231 der Session 1892,93 ausweist) wörtlich folgende Stelle: -Dagegen muß der Börsenverein die in dem Entwürfe vorge schlagene Erweiterung der strafbaren Handlungen, insofern in Zukunft auch derjenige von der festgesetzten Strafe betroffen werden soll, welcher unzüchtige Schriften »zum Zwecke der Verbreitung im Besitze hat, ankündigt oder anpreist- oder »an öffentlichen Straßen oder Plätzen Abbildungen oder Darstellungen ausstellt oder anschlägt, die, ohne unzüchtig zu sein, durch gröbliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls Aergernts zu erregen geeignet sind,- als im höchsten Gradenachteilig für den deutschen Buch handel bezeichnen. Es würden diese Bestimmungen nicht nur die Gefahr in sich schließen, daß die zur Strafverfolgung berufenen staat lichen Organe den Geschäftsbetrieb in Druckereien, Buch- und Kunst handlungen fortgesetzt mit Durchsuchungen und Beschlag nahmungen beunruhigen und diskreditieren könnten, sondern dieselben würden auch, da sich die Grenzen des Zulässigen nicht allge mein bestimmen lassen, zu einer sehr verschiedenen, das Rechtsbewußt- sein verwirrenden Rechtsprechung führen und bei einer zu peinlichen Auffassung sowohl der Kunst als auch dem Buchgewerbe die schwersten Beeinträchtigungen zufügen.- Ohne in eine nähere Darlegung des Inhaltes der lex Heinze und in eine Kritik der vorstehend angeführten Sätze der Buchhändler-Petition einzugehen, glaube ich nur noch ansügen zu sollen, daß die buchhändle rischen Firmen, deren Vertreter im Börsenverein jene Petition beschlossen haben, keinen Anlaß nahmen, gegen den Beschluß des Börsenvercins irgend welche Verwahrung einzulegen, und daß ich deshalb annehmen durfte, daß diese Firmen mit dem Beschluß ihrer Vertreter einverstanden gewesen sind. Verehrungsvoll Berlin, den 19. April 1894. (gez.) Gröber, Reichstagsabgeordneter. Gegen Aeußerungen, die, wie der Herr Präsident des Reichstages hervorhebt, »unter dem Schutze der Redefreiheit« im Reichstage gefallen sind, giebt es nur ein Mittel: die Presse, namentlich wenn der Reichstag nicht versammelt ist. Daher be merke ich zu dem Brief des Abgeordneten Gröber hier Folgendes. 1) Herr Gröber giebt zu, daß die betreffende Eingabe an den Reichstag nicht »von der Firma Brockhaus und anderen Firmen« eingereicht worden ist, wie er behauptet hatte, und seine Wendung, daß jene Firmen keinen Anlaß genommen hätten, gegen das Vorgehen ihrer »Vertreter im Börsenverein« Ver wahrung einzulegen, bedarf für Buchhändler gewiß keiner näheren Beleuchtung. 3) Herr Gröber verschweigt den von mir in meinem Schreiben angeführten übrigen Inhalt der Eingabe, aus dem klar hervorgeht, daß der Börsenverein nach wie vor die Ver breitung der unzüchtigen Litteratur bestraft wissen will und selbst mit einer Erhöhung des Strafmaßes einverstanden ist, sich aber gegen eine Erweiterung der strafbaren Handlungen — und nur gegen eine solche — erklärt, viel-
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