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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1894-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1894
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- Deutsch
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109, 15. Mai 1894. Nichtamtlicher Teil. 2959 mehr die gegenwärtige gesetzliche Bestimmung für ausreichend hält, welche lautet (Reichsstrafgesetzbuch 8 184): »Wer un züchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, ver teilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.« 3) Herr Gröber verschweigt, daß die VIII. Kommission des Reichstags, der er selbst angehörte, laut ihrem Berichte vom 22. März 1893 den von den verbündeten Regierungen vor geschlagenen Zusatz zu jenem Paragraphen: »oder zum Zweck der Verbreitung im Besitz hat« in: »oder zum Zweck der Verbreitung vorrätig hält« veränderte, wonach Druckereien und Kommissionäre, die derartige Schriften rc. nur vorüber gehend im Besitz haben, ohne Verantwortung bleiben, und daß sie ferner nur das Ausstellen von solchen Schriften rc. bestraft wissen wollte, »welche, auch ohne unzüchtig zu sein, durch grobe Unanständigkeit geeignet sind, das Scham-oder Siitlichkeitsgesühl erheblich zu verletzen«. Durch beide Abände rungsvorschläge sind aber die von dem Börsenverein geltend gemachten Bedenken in der Hauptsache erledigt. Leipzig, 9. Mai 1894. vr. Eduard Brockhaus. Vermischtes. KreiSvereln Ost- und Westpreußischer Buchhändler. — Die vierzehnte Hauptversammlung des Kreisvereins Ost- und Westpreu- ßischer Buchhändler wird am Sonnabend, den 26 Mai d. I., nachmit tags 3 Uhr, in Danzig (Aycke'sche Weinhandlung) stattsinden. Näheres über die Tagesordnung rc. ist in der Einladung im amtlichen Teile der heutigen Nummer angegeben. Reue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc. für die Hand- und HauSbibliothek des Buchhändlers. Naturas uovitates. öiblio^rapliis neaor BrsebeinuvAeo aller Bäniler auk äem 6ebiots äer I^aturxesebiobte unä äer eralcten Wisson- sebalten. UorauszsAeben von R. Brisäläuäor L 8obo in Berlin 16. äabru. Uo. 8. -äpril 1894. 8°. 8. 193 — 216. No. 2938-3279. Olnssiscbs kdiloloxie. itutig.-Katalog No. 223 von WildsIm Losbner (vorm. 1,. N. Äuslce's ^otiguariat) in Breslau. 8". 110 8. 3067 Nro. WasserdeiUrunäe, dlsssnge, diledtrotdvrapie, Bomöopatkie, Vege tarismus u. a. (Bntdaltenä einen Teil äer von äem Herrn 8anitätsratd Br. kreller, Oirector äer Wasssrdsilanstalt ru Ilmenau i. Td., dinterlasssneo öidliotded.) ^utig. - Latalox No. 5 von Lrüzsr L 6o. iu Beiprig. 8". 46 8. Neueste äudäule (2eitsobrilten eto.). ^.utäg.-Latalox No. 6 von Nrügsr L 6o. in Bsixri A. 8". 20 8. Jsarblech Nr. 6. »Palm» 2. Mai 1894. Festnummer zum 20 Stiftungsfest des Palm. 4°. 6 S. Oer junge Xutiguar. Bearbeitet aus einer laugjädrigou Braris dsraus von eiusm alten ^ntiguar. Irl. 8". 47 8. Bsigrig, Verlag von Larl §r. klau. Bittöraturs kravyaise. ^otig.-Latalog No. 55 von l^ranr Tsubner in Bona. K''. 80 8. 1422 Nru. dssammt-Verlags-Natalog äss äeutsedeu Luodbauäsls unä äes mit idw im äirelcteu Verdedr stsdeuäsu Xuslauäes. lAüuster i. W., ^.äolxb Rllssell's Verlag. II. liuslsuä. 15. Bä. Oas Luslauä (aus-or Oösterr.-Oogaru u. 8odvsir). Oisksruug 6. III. Brgänrllugso. 16. Bä. 1. Xbtb. sntdaltsnä ä. Lrgäuravgeu r. 1.—4. Laaäs. Bisksruvg 34/36 (8cliluss). III. Lrgänrullgeo. 16. Bä. 4. Xbtd. eutdaltsnä ä. Brgäurungsu r. 12.—15. öauäe. Bisksruog 13/22. Beschlagnahme. — In der Verlagshandlung von Gustav Ad. DewaldLCo. i» Berlin wurde, der Staatsbürger-Zeitung zufolge, das soeben erschienene Druckheft von Mentecaptus, -Allgemein üblich! Eine Beleuchtung der Moral unseres Staates im Corruptious-Zeitalter- mit Beschlag belegt. Handelsakademie zu Leipzig — lieber die Thätigkeit der Leipziger Handels-Akademie des Herrn Or. Ludwig Huberti in Leipzig wird uns folgendes mitgeteilt: Am 9. Januar 1893 begann vr. jar. Ludwig Huberti — in Verbindung mit Verlagsbuchhändler Freiherrn F. W. von Biedermann, Oberpostdirektionssekrelär Pfitzner, Assessor Or. jar. Weiß, Rechtsanwalt Or. jur. Limburger, Chemiker vr. MI. Rührig, Geograph Or. MI. Fitzan, Bankbeamter Wachsmuth, Hauptbuchhalter Auberlö, Syndikus Pilz, Publizist Marguart, städt. Bauinspektor Bastine, Handelslehrer Schmidt, Lehrer Göpfert, Eigner, Franke, Or. Mi. Andrien Wagnon, John Fenton, Juan Monasterios u. a. m. — -handels- wissenschastliche Vorlesungen- in regelmäßigen vierteljährigen Kursen unter dem Gesamtnamen »Handels-Akademie» (Leipzig, Marienstraße 23) abzuhalten, zur Vorbereitung sür die höheren kaufmännischen Berufe. Im 1. Vierteljahre (Januar, Februar, März) wurden diese handels- wissenschastlichen Kurse besucht von 30 Teilnehmern; im 2 Vierteljahre (April—Juni) von 105 Teilnehmern; im 3. Vierteljahre (Juli—Sep tember) von 84 Teilnehmern; im 4. Vierteljahre (Oktober—Dezember) von 162 ordentlichen Hörern. Daß die Akademie-Kurse wirklich einem Bedürfnisse der nach einer höheren Fortbildung strebenden kaufmännischen und gewerblichen Kreise entgegengekommen sind, beweist der Umstand, daß die Handels-Akademie in dem ersten Jahre ihres Bestehens (1893) bereits nahe an 400 ordentlichen Hörern Gelegenheit zur Erwerbung tüchtiger, sofort praktisch zu verwertender Kenntnisse gegeben hat. Mehr als je ist eben in unserer Zeit notwendig, daß im Kaufmannsstande das Verständnis sür eine erhöhte Berufsbildung geweckt und der ge samten kaufmännischen Jugend eine systematische, dem Berufe angepaßle Erziehung vermittelt werde. Nur eine kaufmännische Hochschule wird aber dieses Ziel erreichen. Die freien handelswissenschaftlichen Kurse der Handels-Akademie sind zunächst sür alle die berechnet, die ihre an den privaten oder öffentlichen Handelslehranstalten oder anderen Fach- und Fortbildungsschulen erwor benen Kenntnisse durch ein fachwissenschastliches Studium erweitern wollen; weiterhin aber auch sür Gebildete aus allen Ständen, die sich den höheren kaufmännischen Berufen zuwenden wollen. Durch systematische -Einführung in die Handelswissenschasten der Gegenwart- sollen sie ein wertvolles Hilfsmittel zur Erkenntnis aller Handels- und gewerbpolitischen Fragen bilden. Diese Kenntnis ist aber heutzutage für jedermann, mag er sich theoretisch oder praktisch mit diesen Problemen beschästigen, un entbehrlich, am unentbehrlichsten aber allen Kauf- und Geschäftsleuten unserer vorwärts drängenden Zeit, denen ein nach handelswissensch aft- lichen Grundsätzen geregelter Geschäftsbetrieb höher steht, als eine rein empirische Geschäftsroutine Allgemeine handelswissenschaftliche Fächer, wie: deutsche Gesetzeskunde, allgemeine ^Volkswirtschaftslehre, Gewcrberecht, Handelsrecht, Seerecht, Wechselrecht, Konkursrecht, Verlags- und Buchhaudelsrecht, kauf männische Prozeßkunde, Geld-, Bank- und Börsenkunde, Post-, Tele graphen-, Fernsprech- und Eisenbahnwesen, Chemie und Elektrotechnik in ihrer Anwendung aus Industrie und Gewerbe, werden hier überhaupt zum ersten Male in gemeinfaßlicher Darstellung sür Kaufleute und Gewerbe treibende vorgetragen. — Daneben finden besondere Berücksichtigung: die gesamte kaufmännische und gewerbliche Mathematik, Handels-Geographie und Geschichte, Handels- und Gewerbe-Korrespondenz, kaufmännische und gewerbliche Geschäftskunde, Stenographie und alle modernen Sprachen. In den französischen, englischen, italienischen, spanischen und russischen Sprachkursen wird besonders Rücksicht genommen aus Handels-Korre spondenz und kaufmännische Konversation, sowie auf die neueste Litteratur. Eine deutsche Hochschule sür Kaufleute und Gewerbetreibende bestand bisher in Deutschland nicht. Die freien handelswissenschastlichen Kurse der Handelsakademie sind ein Versuch, diesem Bedürfnis entgegenzu kommen. Mögen ihre Thaten sür sie sprechen! Reichsgerichtsentscheidung. — Ist in einem Wechsel als Zahlungsort der Hauptort angegeben unter Beifügung der Straße eines sich an den Hauptort unmittelbar anschließenden Vororts (bei spielsweise: -Berlin, Ansbacherstraße», obwohl die Ansbacherstraße zu Charlottenburg gehört), so ist, nach einem Urteil des Reichsgerichts, IV. Civilsenats, vom 11. Januar 1894, ohne weiteres zulässig, den mangels Zahlung erforderlichen Protest in der durch die Angabe der Straße gekennzeichneten Ortschaft zu erheben. -Nach Art. 91 Wechsel- Ordnung, Satz 3, ist erst dann als sestgestellt anzunehmen, daß das Geschäftslokal oder die Wohnung nicht zu ermitteln sei, wenn auch eine dieserhalb bei der Polizeibehörde des Orts geschehene Nach frage des Notars oder de« Gerichtsbeamten fruchtlos geblieben ist, welches im Protest bemerkt werden muß. Das Berufungsgericht nimmt daher richtig an, daß nur in der im Wechsel angegebenen Ortschaft der Protestbeamte die als Geschäftslokal oder Wohnung angegebene Oertlichkeit zu suchen hat, und hierzu dient die in dem letzten Satze des Art. 91 vorgeschriebene Nachfrage bei der Polizei behörde -des Orts». Allein es ist nicht ausgeschlossen, in großen Städten auch üblich, wenn der Bezogene in einer an den Haupt ort sich anschließenden Straße eines Nachbarorts sein Geschäfts- 398 Einundsechzigster Jahrgang.
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