Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940524
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189405240
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940524
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-05
- Tag1894-05-24
- Monat1894-05
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erscheint täglich m-t Ausnahme der Sonn-- und Feiertage. — JahrespreiS: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder Ik> Psg, für Nichtmitglieder 20 Pfg., fiir Nichtbuch händler 30 Pfg. die dreigespaltene Petit- zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. .4° 117. Leipzig, Donnerstag den 24. Mai. 1894. Amtlicher Teil. betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Vom 16. Mai 1894. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen w. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8 1. Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebenen be weglichen Sache, deren Kaufpreis in Teilzahlungen berichtigt werden soll, der Verkäufer sich das Recht Vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurückzutretcn, so ist im Falle dieses Rücktritts jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. Dem Vorbehalte der Rücktrittsrechts steht es gleich, wenn der Verkäufer wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegen den Verpflichtungen kraft Gesetzes die Auflösung des Vertrages verlangen kann. 8 2. Der Käufer hat im Falle des Rücktritts dem Verkäufer für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen, sowie für solche Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Ueberlassung des Gebrauchs oder der Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wert minderung der Sache Rücksicht zu nehmen ist. Eine entgegen stehende Vereinbarung, insbesondere die vor Ausübung des Rück- trittsrcchls erfolgte vertragsmäßige Festsetzung einer höheren Vergütung, ist nichtig. Auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung finden die Vorschriften des H 260 Absatz 1 der Cickilprozeßordnung ent sprechende Anwendung. 8 3- Die nach den Bestimmungen der HZ 1, 2 begründeten gegen seitigen Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen. 8 4. Eine wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Ver pflichtungen verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie unverhältnis mäßig hoch ist, auf Antrag des Käufers durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Herabsetzung einer entrichteten Strafe ist ausgeschlossen. Die Abrede, daß die Nichterfüllung der dem Käufer ob liegenden Verpflichtungen die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben solle, kann rechtsgiltig nur für den Fall getroffen werden, daß der Käufer mit mindestens zwei auf einander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise im Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Teile des Kaufpreises der übergebenen Sache gleichkommt. Einundsechzigster Jahrgang. 8 5. Hat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigen tums die verkaufte Sache wieder an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts. 8 6. Die Vorschriften der HZ 1 bis 5 finden auf Verträge, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts (H 1) in einer anderen Rechtsform, insbesondere durch miet weise Ueberlassung der Sache zu erreichen, entsprechende An wendung, gleichviel ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren Eigentum zu erwerben, eingeräumt ist oder nicht. 8 7. Wer Lottcrielose, Jnhaberpapiere mit Prämien (Gesetz vom 8. Juni 1871, Reichs-Gesetzbl. S. 210) oder Bezugs- oder Anteilscheine auf solche Lose oder Jnhaberpapiere gegen Teil zahlungen verkauft oder durch sonstige aus die gleichen Zwecke abzielende Verträge veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu fünf hundert Mark bestraft. Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers vor oder nach der Zahlung des Preises erfolgt. 8 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn der Empfänger der Ware als Kaufmann in das Handels register eingetragen ist. 8 9 Verträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, unterliegen den Vorschriften des selben nicht. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Prökelwitz, den 16. Mai 1894 (I-. 8.) Wilhelm. Graf von Caprivi. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetcilt von der I. C. Hinrichs'schcn Buchhandlung.) o vor den, Titel ohne Aufdruck der Firma des Einsenders auf dem betr. Buche. f vor dem Preise -- nur mit Angabe eines Nettopreises eingeschickt. ». P «»»Hot,' vuchh. ui vr,»Iau. Lüdke, A., „Maiglöckchen" Eine Sammlg. v. 66 der schönsten Marien- lieder besonders zum Gebrauch bei „Mai-Andachten". 6. Ausl. 12». (80 S.) —. 30 Storch, P, katholisches Gebetbuch f. die studierende Jugend 8. Ausl, gr. 16». (Xi, 403 S. m. 1 Stahlst.) n. 1. geb. in Leinw. n. 1. 50; m Goldschn. o. 2 — Aetedkl» «bb,ck» !n Pos»». Rang, Eh., die Gemeindekirche. Laiengedanken üb. e. evangel. Kirchen baustil. gr. 8°. (67 S.) n. 1. — I. «U«»st«in » «o. in WI«». »Lols, L., 6arl krieär. 6br. Xrauss als kbilosopb u. Freimaurer, j gr. 8". (14 8.) bar u. —. 60 423
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite