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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1894
- Sprache
- Deutsch
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I A. in L«tp»tg. Aster, G. Villen u. kleine Familtcnhäuser, Mit 100 Abbildgn. v, Wohngebäuden nebst dazugehör Grundrissen u, 23 in den Text gedr. Fig, -Webcr's illustr. Katechismen, Nr, 148 I 12°. (VIII, 267 S.) Geb, in Leinw, v. 5. — vtto S«ts«rt in Stuttgart. Rciman», S., die Behandlung der Herzkrankheiten, (Diätetik f. Gesunde u,Kranke, Sammlung populärer Gesundheitsbücher,) gr. 8°. (VII, 79 S) n. 1. 30 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer znm erstemnale angekündigt sind. Mrxanvir «eq»r in Dr»«I>«i>. 3iü« Lokrooäor, «ier '1o!sto!8UiU8, s, «arg,k i» Berit». 3ISS b'Iatau, ^tla8 äes mevsoblioben 6ebiros, vtoseabaum » Har» in «rrltn. 3l«S Bamberger, Charakteristiken, »rorg w«Itz, S»rl. in Hrtdrtdrrg. LIiit1kr 1. Ookäoßnissliuoils, Orean äes Vereins der äentseben 8trak- s,ustsltsdsLwtsn. 8sä, v. 0. IVirtb. 28, öä. 3. u. 4, Ukt. Ar, 8°, <8. 159-300.) v. 2, 20 LrulschrS BtrlagShau« Bong ti. So. in Berit». 6rosswano, ä. LsäsutuuA ä, kxpuot 8ugAostiou. Seopoid Botz in Hamburg. Arnold, 8epetitarinm äsr 6bsmie, 6. ^.uü. 3, Lull, 3>S0 3l»4 Nichtamtlicher Teil. Der Schuh des Urheberrechtes in den Vereinigten Staaten von Amerika. Nach dem im Börsenblatt 1894 Nr. 95 enthaltenen Bericht erstattete der Abgeordnete Herr Buchhändler Galt er in der Sitzung des deutschen Reichstags vom 19, April im Auf träge der Petitions-Kommission Bericht über deren Beratung der Eingabe des »Allgemeinen Deutschen Journalisten- und Schrift steller-Tages 1893«. Die Petition enthält das Verlangen, »das Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15, Juni 1892, den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts betreffend, ehestens zu lösen und so lange von jedem Uebereinkommen mit den Vereinigten Staaten abzusehen, als cs sich nicht auf der Grundlage völliger Gegenseitigkeit er langen läßt«. Aus Grund des Referats des Herrn Galler be schloß der Reichstag die Petition dem Herrn Reichskanzler zur Kenntnisnahme zu überweisen. Man kann sich im Interesse des deutschen Buchhandels und der deutschen Schriftsteller mit diesem Beschlüsse des Reichstages wohl einverstanden erklären, insofern mit demselben angedeutet werden sollte, daß es gut sei, wenn die kaiserliche Regierung diese Angelegenheit im Auge behalte und bei passender Gelegenheit in der Lage sei, bei der Regierung der Vereinigten Staaten dar auf hinzuweisen, daß man in Deutschland von den Resultaten, die das genannte Uebereinkommen bisher für uns gezeitigt hat, keineswegs entzückt sei. Indessen darf man doch nicht ver kennen, daß es bis vor kurzem überhaupt unmöglich gewesen ist, Nordamerika zur Anerkennung ausländischer Urheberrechte zu vermögen, und daß große Schwierigkeiten überwunden werden mußten, um überhaupt in dieser Beziehung irgend welche Maß regeln durchzusetzen. Von diesem Standpunkt aus halten wir es für nützlich, das Referat des Herrn Galler kurz zu beleuchten. Es ist aus dem vom Börsenblatt gebrachten Referat nicht zu ersehen, worauf Herr Galler seine Mitteilung gründete, der für die in Buchform erscheinenden litterarischen Arbeiten ge währte Schutz sei so wenig verlockend, daß seit Bestehen des Uebereinkommens erst für ein einziges Werk davon Gebrauch gemacht worden sei. Wir sind nicht in der Lage, die Richtigkeit dieser Behauptung, soweit sie sich auf den ganzen deutschen Buchhandel bezieht, nachprüfen zu können, wissen aber, daß das Oop^riM für drei in Buchform erschienene Verlagsartikel einer Handlung erworben worden ist, und daß es auch für sechs in zwei deutschen Zeitschriften veröffentlichte Romane eingetragen wurde, welche nach Abdruck in den betreffenden Zeitschriften als Bücher erschienen sind oder noch erscheinen sollen. Das ist allerdings noch immer ein recht kleines Resultat des Ueberein kommens und würde auch nicht viel bedeutender zu nennen sein, wenn das voxxrißbt noch für einige andere deutsche Bücher er worben sein sollte. Wir müssen aber darauf Hinweisen, daß diese Art der Verwertung des Schutzes doch nicht die allein in Betracht kommende ist und daß die Möglichkeit geboten und auch schon benutzt worden ist, den Schutz der deutschen geistigen Arbeit in Nordamerika auf einem etwas anderen Wege herbeizusühren. Es ist dies der Modus, daß die deutschen Schriftsteller mit amerikanischen Verlegern von Zeitungen und Zeitschriften wegen gleichzeitigen Abdrucks ihrer Romane, Novellen u. s, w, in Amerika und Deutschland abschließen können. In diesen Fällen bewirkt der amerikanische Zeitungsverleger die Eintragung des Oopxrigbt in Washington und ist infolge des Schutzes, den er nun in Amerika genießt, in der Lage, dem deutschen Schrift steller ein nennenswertes Honorar zahlen zu können. Auch für Bücher von großer Verbreitungsfähigkeit bleibt den deutschen Verlegern und Schriftstellern die Möglichkeit, in derselben Weise mit amerikanischen Verlegern wegen gleichzeitiger Buchausgaben abzuschließen. Außerdem scheinen der Referent der Petitions-Kommission und der Regierungskommissar übersehen zu haben, daß durch die 6opxriAdt-Akte auch den deutschen dramatischen Schriftstellern der Schutz ihres Urheberrechts für die Bühncnaufführungen in Nordamerika gewährt worden ist. Teils infolge der Neuheit der durch die Uebereinkunft ge schaffenen Verhältnisse, teils infolge der mangelhaften Uebersicht- lichkeit der amerikanischen Gesetzgebung ist es gekommen, daß seitens der deutschen Schriftsteller die verschiedenen Mittel, ihre Geistesprodukte auch in Amerika angemessen zu verwerten, bisher wenig benützt worden sind, und wir glauben, daß die allmählich wachsende Vertrautheit mit diesen Verhältnissen auch dahin führen wird, den Urheberschutz für deutsche Geisteswerke in Amerika allmählich mehr und besser auszunützen. Jedenfalls aber brauchen wir den Abschluß des in Rede stehenden Uebereinkommens nicht zu bedauern; denn die Opfer, welche der deutsche Buchhandel für das Zustandekommen des selben gebracht hat, sind tatsächlich nur geringe. Die amerika nische Produktion, die für den deutsche» Berlagsbuchhandel in Betracht kommt, ist nicht besonders groß und wertvoll, und man muß außerdem doch erwägen, daß es stets das Bestreben des deutschen Buchhandels gewesen ist, der Anerkennung des Autor rechtes möglichst weitgehende Geltung zu verschaffen. Wenn es also auch bis vor kurzem ein Recht des deutschen Verlags- Buchhandels war, die Schriften amerikanischer Autoren nachzu drucken und zu übersetzen, so ist hiervon doch nur selten Ge brauch gemacht worden, und wohl in den meisten Fällen haben die betreffenden Verleger es vorgezogen, die Autorisation der amerikanischen Autoren nachzusuchen. Den deutschen Schrift stellern aber ist aus dem Uebereinkommen lediglich Nutzen erwachsen. Wenn man nun noch den bedeutenden'Vorteil in Betracht zieht, den der Abschluß der Uebereinkunft dem deutschen Kunst-, Musikalien- und Karten-Verlag gebracht hat, so wird man doch zu der Folgerung kommen müssen, daß der Nutzen
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