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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1906
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- Deutsch
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279, 1. Dezember 1906. Nichtamtlicher Teil. 12449 (Or. Graf v. Posadowsky-Wevner) trums: -Sie würden sich aber doch nicht zwangsweise photo graphieren lassen». Herr Abgeordneter Stadthagen, wir müssen es uns nur zu häufig gefallen lassen, daß wir zwangsweise photographiert werden. (Heiterkeit.) Mir ist es schon ein halb dutzendmal passiert, daß, wenn ich aus dem Reichstag herauskam, sich jemand drei Schritt vor mich hinstellte und mich photo graphierte. (Heiterkeit.) Ich habe sehr erfahrene Juristen gefragt, ob das nicht zu verhindern sei; alle sagten mir: das müssen Sie sich gefallen lassen. (Heiterkeit.) Meine Herren, die vorliegende Frage ist eine ziemlich weit greifende und ernste. Ich muß Sie deshalb dringend bitten, den Antrag Porzig anzunehmen und damit im wesentlichen die Regierungsvorlage wiederherzustellen. Ich muß gleichzeitig erklären und darf darüber keine Täuschung aufkommen lasten, daß die Kommissionsoorlage wahrscheinlich die Zustimmung der verbündeten Regierungen nicht finden würde. (Hört! Hört!) Vizepräsident Or. Graf zu Ttolberg-Wernigeroder Der Herr Abgeordnete Dove hat das Wort. Dove, Abgeordneter: Meine Herren, auch ich habe der Kom mission nickt angehört und unterliege vielleicht dem Einwande des Herrn Kollegen Kirsch, die Arbeit der Kommission nicht zu verstehen. Ich würde das Bedauern. Ich glaube aber, daß Kom missionen so arbeiten müssen, daß nicht bloß die Mitglieder der Kommission das verstehen, sondern auch die übrigen (sehr gut! links), und da das Gesetz später in weitern Kreisen wirken soll, ist es doch wünschenswert, hier Klarheit über seinen Sinn nach jeder Richtung hin zu schaffen. (Sehr richtig! links.) Nun liegt doch meines Erachtens die Sache so, daß, wie ich bei der ersten Lesung dieses Gesetzes bereits hervorgehoben habe, das ganze Recht am eignen Bilde systematisch gar nicht in das Urheberrecht hineinpaßt. Das braucht Sie aber nicht zu ver hindern, gelegentlich der Regelung bestimmter urheberrechtlicher Materien auch diese Materie mit in die Regelung hineinzu beziehen. Nun, wenn das der Fall ist, wenn auch bei dem Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung von Ab bildungen nicht sowohl das Urheberrecht, als vielmehr das Recht der Persönlichkeit in Frage steht, so ist es doch richtig, bei der Gelegenheit überhaupt die ganze Materie vom Standpunkt des Schutzes der Persönlichkeit zu betrachten. (Sehr richtig! links.) Da können mich systematische Bedenken unmöglich verhindern, etwa für notwendig erachtete Kautelen zu treffen. Nun ist der Gang der Deduktion dabei der: durch das Gesetz ist der Schutz gegen Verbreitung der Nachbildung erst geschaffen. Dagegen wird der Einwand erhoben: das geht zu weit; im Interesse der Sicherheit muß einer Behörde es freistehen, für amtliche Zwecke ohne Einwilligung des Betreffenden oder seiner Angehörigen eine Vervielfältigung oder Verbreitung vorzu nehmen. Dagegen kommt die Replik: jawohl, das ist richtig; aber es ist die Gefahr vorhanden, daß das Recht zu politischen Zwecken mißbraucht wird. (Sehr richtig! links.) Nun hat der Herr Berichterstatter auseinandergesetzt, daß dies die allgemeine Ansicht der Kommission gewesen ist. Daß nun gesucht wird, da gegen vorzubauen, erscheint mir durchaus richtig und zutreffend. daß die richterliche Anordnung etwas hineinbringt, was zu außerordentlichen Schwierigkeiten führt. Der Herr Staats sekretär hat mit vollem Recht auseinandergesetzt, daß es unter Umständen an dem zuständigen Richter für diese Handlungen fehlt, daß man also eine Notstrafprozeßordnung machen müßte, um hier den zuständigen Richter mal erst herauszu finden. Soll die Bestimmung dahin verstanden werden, daß überhaupt nur in Fällen, wo eine richterliche Handlung nach der Strasprozeßordnung begründet ist, auch die Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen zulässig sein soll, so gebe ich auch darin dem Herrn Staatssekretär recht, daß das zu weit gehen würde, daß das eine Beschränkung der Behörden in der Verfolgung wirklicher Verbrecher wäre, die meines Erachtens nicht gerechtfertigt ist. Wir können nicht verkennen, daß die Technik des Verbrechens sich mit den physikalischen Fortschritten vervollkommnet, und da kann man die Strafverfolgung und die Verbrecherverfolgung nicht hindern, sich Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. auch all der Errungenschaften der Technik zu bedienen, um ihren Zweck zu erreichen. Die Grenze muß aber immer sein, daß nicht zu politischen Zwecken, nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen des Schutzes der persönlichen Freiheit solche Bestimmungen miß braucht werden. (Sehr richtig! links.) In dieser Auffassung bestärkt mich die Ausführung, die uns der Herr Staatssekretär an der Hand der Rechtsprechung gemacht hat. Er setzte uns auseinander, daß nach Lage der preußischen Gesetzgebung und nach Lage der Rechtsprechung auch zwangsweise Maßnahmen auf diesem Gebiete absolut zulässig sind. Gerade das muß uns dahin führen, daß wir hier, wo wir die Gelegenheit haben, die ganze Materie zum Gegenstand der Regelung zu machen, gegen die, wie festgestellt ist, vorgekommenen Mißbräuche im Sinne der Kommission, die gern auch solche Mißbräuche zu vermeiden gewünscht hat, wie uns der Herr Berichterstatter mit geteilt hat — daß wir suchen, solche Mißbräuche zu beseitigen. (Sehr richtig! links.) Diesem Gesichtspunkt gibt der Antrag 1 Albrecht und Genossen richtig Ausdruck, indem er die Regierungs vorlage Herstellen und damit die richterliche Anordnung beseitigen Herstellung der Regierungsvorlage zu beantragen; denn es erscheint mir richtig die Einschränkung, daß für Zwecke der Rechtsprechung und öffentlichen Sicherheit — und nicht darüber hinaus — von den Mitteln der photographischen Aufnahme und der Verbreitung und der Vervielfältigung Gebrauch gemacht werden kann. Dann aber versucht der weitere Antrag, die Ausnahme zu formulieren. Nun gebe ich zu, daß diese Formulierung, wie sie uns vorliegt, unglücklich ist. Der Begriff des politischen Ver gehens gehört zwar unserm Strafgesetz bereits an; aber es ist richtig, ob ein Verbrechen politischer Natur ist oder nicht, der Partei standpunkt immer etwas mitsprechen wird. Ferner ist der Begriff des Streikoergehens allerdings durch die Wissenschaft bisher nicht festgestellt, und es erscheint mir wünschenswert, daß alle diese Fälle durch genaue Bezeichnung der beteiligten Paragraphen so festgestellt werden, daß ein Zweifel in der Rechtsprechung nicht auftauchen kann. Wenn der Herr Kollege Jtschert auf die sonstigen Zwecke hingewiesen hat, die etwa bei Übertretungen noch verfolgt werden können, so gebe ich auch zu, daß das Gebiet der Über tretungen so vielfältig und nicht so schnell zu übersehen ist, daß man von vornherein sagen könnte: in Übertretungsfällen müssen alle diese Befugnisse der Behörden künftig fortfallen. Allerdings schien mir das Beispiel, das er anführte, nicht gerade sehr aus dem praktischen Bedürfnis geschöpft; ich habe wenigstens noch nie Abbildungen von Damen gesehen, vor denen in hygienischer Be ziehung gewarnt wurde. (Heiterkeit.) Es scheint also, daß die Polizei bisher ohne dieses Hilfsmittel ausgekommen ist. Indessen gebe ich zu, daß auf diesem Gebiete noch Dunkelheiten bestehen, die vielleicht eine Klärung wünschenswert erscheinen lassen. Des halb möchte ich die Herren Antragsteller bitten, uns bis zur dritten Lesung eine präzise Fassung, die diese Paragraphen genau be zeichnet, vorzulegen. Ist das der Fall, so kann uns die systema tische Frage, ob es sich hier um ein wesentlich zivilrechtliches Gesetz handelt oder nicht, nicht hindern, dem Antrag zuzustimmen. Wir werden das heute bereits tun, um damit die Richtung als die uns richtig erscheinende zu kennzeichnen, ohne uns festzulegen auf die uns hier gebrachte Fassung. Da von allen Seiten betont ist, solche theoretische Bedenken abhalten lassen, wo ein Mittel geboten ist, auf gesetzlichem Wege diesem Mißbrauch entgegenzutreten, diesen Weg auch zu beschreiten. (Bravo! links.) Vizepräsident l)r. Graf zu Stolberg-Wernigero-e: Der Herr Abgeordnete Or. Bärwinkel hat das Wort. vr. Bärwinkel, Abgeordneter: Meine Herren, nur wenige Worte nach den Darlegungen der Herren Vorredner. Der Herr Kollege Dove führte aus, daß durch die Auf nahme des tz 23 die gesamte Materie, das Recht am eigenen Bilde, zum Gegenstand der Gesetzgebung gemacht sei. Ich kann ihm da nicht beistimmen und glaube, der Herr Kollege Kirsch hat mit seinen Äußerungen über die Nichtteilnahme an der Kom mission auch hier recht. Meine politischen Freunde werden für den Antrag Henning stimmen, und zwar sind es vorwiegend Gründe praktischer Cr- . 1630
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