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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1906
- Sprache
- Deutsch
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»/S 279, 1. Dezember 1906. Nichtamtlicher Teil. 12453 (Vizepräsident vr. Graf zu Stolberg-Wernigerode) Fassung, welche dieser Paragraph jetzt erhalten hat, annehmen wollen, sich von ihren Plätzen erheben. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit; der § 23 mit dem Antrag Henning-Porzig ist angenommen. Ich muß dann noch abstimmen lassen über die Resolution Nr. 1. Ich bitte, daß diejenigen Herren, welche dieser Resolution zu stimmen wollen, sich von ihren Plätzen erheben. (Geschieht.) Die Resolution Nr. 1 ist angenommen. Ich rufe nunmehr die Paragraphen auf: § 24, — 25, — 26, — 27, — 28, — 29, — 30. — Diese Paragraphen sind an genommen. Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Müller (Meiningen) als Abgeordneter. — Der Reichstag ist heute erfreulicherweise sehr stark besetzt; aber ich muß deshalb bitten, daß die Herren ruhig sind, denn sonst ist nicht ein Wort zu verstehen. vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Die graphische Kunst, industrie hat beim § 31 die größten Bedenken gegen die Anwen dung des sogenannten volag evontualis geäußert. Ich glaube erklären zu können — ich kann das zu gleicher Zeit auch als Referent tun —, daß es die Anschauung der großen Mehr heit der Kommission war, daß eine allgemeine Erkundigungspflicht der graphischen Industrie unter keinen Umständen geltend gemacht werden kann. Ich glaube, daß ich die Meinung der Kommission in folgendem zusammenfassen kann, und ich möchte das hier be tonen zum Schutze der graphischen Kunstindustrie, daß eine Er kundigungspflicht nur da bestehen kann, wo durch ganz besondere Verhältnisse ein naheliegender, begründeter Zweifel sich auswirft, ob die Vervielfältigung erlaubt ist oder nicht. Gemeint sind Fälle, in welchen dieser Zweifel sich nicht auf andere Weise als durch Geltendmachung der Erkundigungspflicht lösen läßt. Ich nehme als Beispiel, daß, wenn ein Mann wegen vorsätzlicher Ver letzung des Urheberrechts wiederholt bestraft wurde, der In dustrielle in einem solchen Fall, wenn er ein Originalklischee er hält, nach der Anschauung der Kommissionsmehrheit die Pflicht hat, den Mann zu fragen: wo hast du das Klischee, das Original her? — selbstverständlich vorausgesetzt, daß er die Bestrafung kennt. Nur in solchen besonderen Fällen ist eine Erkundigungs pflicht für die graphische Kunstindustrie gegeben; sie geht aber nicht weiter. Ich halte es für im Interesse der graphischen Kunst- tndustrie liegend, wenn auch von seiten der Herren Regierungs vertreter eine Äußerung dahin erfolgt, ob die Auffassung, wie ich sie hier kurz geäußert habe, auch ihrerseits geteilt wird. Im übrigen verweise ich auf den Bericht. Vizepräsident vr. Graf zu Stolberg-Wernigeroder Der Herr Kommissar des Bundesrats, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regie rungsrat vr. Dungs hat das Wort. vr. Dungs, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat, Kom missar des Vundesrats: Ich kann die Auffassung, der der Herr Vorredner Ausdruck gegeben hat, nur bestätigen. Die Besorgnisse, die in den Kreisen des Vervielfältigungsgewerbes geltend gemacht worden sind, können jedenfalls keinen Anhalt finden in den Änderungen, die der Entwurf gegenüber dem bestehenden Recht treffen will. Der Entwurf bestraft die widerrechtliche Nachbildung geringer, milder als das bestehende Recht, insofern als er zur Bestrafung Vorsatz erfordert und nicht mehr, wie bisher, Fahr lässigkeit genügen läßt. Darüber, ob und inwieweit eine Erkun digungspflicht besteht für den, der den Auftrag zu einer Verviel fältigung erhält, spricht sich der Entwurf nicht ausdrücklich aus; es bleibt also in dieser Beziehung lediglich beim bestehenden Recht. Nach dem bestehenden Recht gibt es keine allgemeine Erkundigungs pflicht. Es braucht z. B. ein Druckereibesitzer, wenn er den Auf trag bekommt, ein Werk zu vervielfältigen, nicht Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Auftraggeber befugt ist, seinerseits eine Vervielfältigung zu veranlassen. Nur wenn, wie der Herr Abgeordnete vr. Müller (Meiningen) hervorgehoben hat, die be- sondern Umstände des einzelnen Falls einen offenbaren Verdacht erregen müssen, nur dann ist es Sache dessen, der den Auftrag zur Vervielfältigung bekommt, sich darüber zu vergewissern, ob sein Auftraggeber in der Tat ein Recht dazu hat. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. Vizepräsident vr. Graf zu Stolberg-Wernigeroder Es hat sich niemand weiter zum Worte gemeldet; ich schließe die Diskussion. Ich nehme an, daß § 31 angenommen ist. — 32, — 33, — 34, — 35. — Angenommen. § 36. Der Herr Abgeordnete vr. Müller (Meiningen) hat das Wort als Abgeordneter. vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, auch hier habe ich zwei Fragen an die Herren der Regierung zu stellen: zunächst, ob nach dem Satz 2 des Absatzes 1 auch ein Original kunstwerk, z. B. eine radierte Platte oder eine gemalte Kopie der Vernichtung unterzogen werden kann; zweitens zu dem letzten Absätze dieses Paragraphen die Frage, ob unter dem letzten Absatz — was ich annehme — nur das Bauwerk selbst, das körperliche Bauwerk selbst, gehört; mit andern Worten: ich nehme an, daß die widerrechtliche Nachbildung, z. B. die graphische Vervielfältigung, nicht der Vernichtung entzogen ist; also mit andern Worten: daß ein Plan, eine Skizze von einem Bauwerk vernichtet werden kann, und daß hier in dem letzten Absätze lediglich das Bauwerk selbst, das Originalbauwerk, gemeint ist. Vizepräsident vr. Graf zu Stolberg-Wernigeroder Der Herr Kommissar des Bundesrats, Kaiserliche Geheime Ober-Regierungs rat vr. Dungs hat das Wort. vr. Dungs, Kaiserlicher Geheimer Ober - Regierungsrat, Kommissar des Bundesrats: Was die erste Frage betrifft, so kann nach dem Wortlaute wohl kein Zweifel sein, daß unter-Exemplare-, die, wenn sie widerrechtlich hergestellt sind, der Vernichtung unter liegen, auch Einzelwerke gehören, wie eine widerrechtliche Kopie in Öl, eine Kupferplatte u. dgl. Das steht auch in Überein stimmung mit dem bisherigen Recht. Hinsichtlich der zweiten Frage kann ich mich der Auffassung des Herrn Abgeordneten vr. Müller (Meiningen) nur anschließen. Unter Bauwerken versteht der Entwurf in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch nur das erstellte Bauwerk, nicht aber Entwürfe; diese sind keine Bauwerke, wenn sie auch zu den Werken der bildenden Kunst gehören. Das kommt auch zum Aus druck in Z 2 des Entwurfs, wo es heißt: Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für Erzeugnisse des Kunstgewerbes sowie für Bauwerke der im Absatz 1 bezeichnten Art. Unter Bauwerk ist also nur das aufgeführte Werk ver standen. Vizepräsident vr. Graf zu Stolberg-Wernigeroder Ich schließe die Diskussion. — § 36 ist angenommen. §§ 37. — 38, — 39. — 40, — 41, — 42, — 43. — An- § 44. — Das Wort hat Herr vr. Müller (Meiningen) als Ab geordneter. vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, ich habe hier eine Anfrage bezüglich des Absatz 2 an die Regierung zu stellen. Hier handelt es sich um eine ganz neue beschlußmäßige Verfügung des Strafrichters, die nicht den sonstigen straf prozessualen Normen entspricht. Ich möchte fragen, welches Rechts mittel gegen diese neue Verfügung des Strafrichters besteht, ob also das Recht der Beschwerde besteht. Dann scheint mir eine weitere Unklarheit vorzuliegen. Es ist nämlich nicht abzusehen, inwiefern dem Eigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung gestattet sein soll, die Vernichtung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, da ja die Ver nichtung regelmäßig auf dem Wege des Urteils ausgesprochen ist. Deshalb wurde in der Praxis bereits angeregt, ob nicht an Stelle des Worts -Vernichtung- hier das Wort -Beschlagnahme- ein- treten sollte. Vizepräsident vr. Graf zu Stolberg-Wernigeroder Der Herr Kommissar des Bundesrats, Kaiserliche Geheime Ober-Regierungs rat vr. Dungs hat das Wort. vr. Dungs, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat, Kom missar des Bundesrats: Die Frage, welches Rechtsmittel zusteht gegenüber einer einstweilig vom Strafrichter erlassenen Anord nung, dürfte sich beantworten nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafprozeßordnung. Nach § 347 derselben unterliegen im allgemeinen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, welche der 1631
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