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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1906
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- Deutsch
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(vr. Dungs) Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde; es sind aber einige Ausnahmen getroffen, und dazu gehören besonders Ent scheidungen über Beschlagnahmen — und darum handelt es sich hier. Gleichviel, ob die einstweilige Anordnung getroffen wird gemäß dem Antrag, also die Vernichtung einstweilig ausgesetzt, oder ob der Antrag des Eigentümers zurückgewiesen wird; in beiden Fällen ist die Beschwerde zulässig. Die Frage, ob nicht in dem Satze: dem Eigentümer kann im Wege einer einstweiligen Anordnung gestattet werden, die Ver nichtung durch Sicherheitsleistung abzuwenden — das Wort »Vernichtung- zu ersetzen ist durch »Beschlagnahme-, betrifft ja nur die Fassung. Es dürfte aber doch wohl richtiger sein, mit dem Entwurf zu sagen, daß die Vernichtung abgewendet wird. Denn, wie aus Absatz 3 des § 44 hervorgeht, hat die einstweilige Anordnung die Wirkung, daß die Exemplare, die der Eigentümer auf Grund dieser Anordnung nun verbreitet, auch später der Vernichtung nicht unterliegen. Es ist der Fall möglich, daß im endgültigen Urteil der Antrag des Eigentümers abgelehnt wird, daß ihm die Befugnis zur Weiterverbreitung abgesprochen wird; trotzdem sind die Exemplare, die inzwischen bereits verbreitet worden sind, auf Grund der einstweiligen Anordnung der Ver nichtung entzogen, auch wenn sie sich noch in den Händen von Sortimentern befinden, also nach allgemeinen Grundsätzen der Vizepräsident vr. Graf zu Gtolberg-Werrrigero-er Der § 45. — Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Müller (Meiningen) als Abgeordneter. vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, hier noch eine letzte Bitte, die ich namens der Vertreter vor allem der graphischen Kunst den Herren von der Regierung vorlegen möchte. Es wird die Bitte gestellt, es möge eine generelle Anweisung er lassen werden über eine sachgemäße Zusammensetzung der Sach verständigenkammern, vor allen Dingen dahin, daß auch das graphische Kunstgewerbe und die Kunstindustrie besser vertreten sind, als das bisher der Fall war. Ich möchte die Herren von der Regierung dringend bitten, daß sie bei den Ausführungs bestimmungen dieser gerechtfertigten Bitte Rechnung tragen. Vizepräsident vr. Graf zu Stolberg-Wernigero-e: § 45 ist angenommen. Wir kommen zu § 46. Der Antrag Lattmann auf Nr. 561 der Drucksachen ist zurückgezogen. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Lattmann. — Derselbe verzichtet. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Henning. Henning, Abgeordneter: Wenn der Herr Abgeordnete LatV mann seinen Antrag zurückgezogen hat, ist allerdings meine Äußerung, die ich machen wollte, auch gegenstandslos. Aber da ich einmal das Wort habe (aha! links), muß ich sagen, ich bedaure, daß er seinen Antrag zurückgezogen hat, und hier die Gelegenheit wahrnehmen, nochmals gegenüber neuerdings eingegangenen Beschwerden aus Künstlerkreisen, daß ihre Interessen in dem Gesetzentwurf nicht genügend gewahrt sind, darauf hinzuweisen, daß das Äußerste in der Kommission geschehen ist, diese Interessen zu wahren. Es sollte diesen Kreisen doch bekannt sein, daß auch das hohe Haus die künstlerische Seite, die Höhe und den Wert der bildenden Kunst immer hochgehalten und nach allen Seiten ver treten hat, daß es aber nach Lage der heutigen Verhältnisse, nach den Fortschritten der Technik auf allen Gebieten der künstlerischen Vervielfältigung unmöglich gewesen ist, die künstlerischen Interessen mehr zu schützen, als wir es getan haben. Davon sollten die Herren sich wirklich überzeugen lassen und sich bei dieser Entscheidung beruhigen. Ich wiederhole noch einmal, daß auch regierungsseitig beabsichtigt worden war, beides getrennt zu be handeln, den Schutz der bildenden Künste und den Schutz der Photographie, daß man aber im Laufe der Ausarbeitung dieses Gesetzes dahin gelangt ist, zu erkennen, daß diese Entwürfe in der Ausgestaltung des Gesetzes parallel laufen würden, und daß man daher von einem doppelten Gesetz Abstand nehmen müsse und besser tat, beide zu vereinigen. Darin sollte keineswegs die Absicht liegen, die Kunst und die künstlerischen Interessen zurück zustellen gegenüber der Photographie. Diese Absicht hat den haben. Vizepräsident Vr. Graf zu Ltolberg-Werni-eroder § 46 ist 0 § 47, — 48. — 49, — 50, — 51, — 52. — 53. — 54. — An genommen. — Einleitung und Überschrift. — Angenommen. Die Resolution 1 ist ebenfalls angenommen. Zur Resolution 2 hat das Wort der Herr Abgeordnete Dietz. Dietz, Abgeordneter: Meine Herren, es wird manchen von Ihnen seltsam anmuten, daß die Sozialdemokratie in der zu be handelnden Angelegenheit für den Schutz des geistigen Eigentums eintritt; aber nach näherer Betrachtung löst sich die Frage dahin, daß es sich um nichts mehr und nichts weniger handelt als um Arbeiterschutz, wenn auch hier geistige Arbeit verstanden sein will, die wir mindestens ebenso hoch einschätzen wie jede andre Tätig keit auf dem Gebiet des menschlichen Schaffens. In Europa ist bis auf Holland und Rußland der Schutz des geistigen Eigentums durchgesührt. Es steht nun zu erwarten, daß auch diese Staaten den gleichen Weg gehen, so daß die Über reste des Egoismus und des Barbarentums beseitigt werden. Ein Schmerzenskind für die europäische Literatur waren aber von jeher die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Die Be völkerung ist vielsprachig durch die Einwanderung und fast nur mit materiellen Dingen beschäftigt; so mußte die Literatur dort Not leiden. Man half sich damit, daß man das, was in Europa auf dem Gebiet des geistigen Schaffens produziert wurde, dort nachdruckte. Der Nachdruck ist aber von jeher von allen an ständigen Leuten als ein unsauberes und anrüchiges Gewerbe an gesehen worden. In den Vereinigten Staaten suchte man denn auch den Schein der Gerechtigkeit zu wahren. Man versuchte, die Literatur und insbesondere auch die graphische Kunst zu schützen, leider mit ungeeigneten Mitteln. Ein Gesetz, welches in den Vereinigten Staaten heute noch gilt, verhindert, daß der Schutz dort so eintreten LlallukaeturiuA 6I3.U86, wonach Literaturwerke und Werke der graphischen Kunst nicht geschützt werden können, falls sie nicht im Lande selbst im Satz, Druck, Schnitt usw. hergestellt worden sind. Also das, was man auf der einen Seite gewährt oder gewähren will, nimmt man auf der andern Seite wieder zurück. Man schloß einen Literarvertrag mit Deutschland, der ungefähr jenem Vertrag gleicht, den der Wolf mit dem Schaf abschloß. Wir haben bei der Annahme dieses Vertrags mit Scheffeln gegeben und mit Löffeln empfangen; von Reziprozität ist keine Spur vor handen. Als im Jahre 1892 der Literarvertrag mit den Vereinigten Staaten hier zur Vorlage gelangte, gestattete ich mir, auf die ver hängnisvollen Folgen hinzuweisen, die der Vertrag nach sich ziehen würde. Aber damals habe ich eine Unterstützung im Hause nicht gefunden. Das Entgegengesetzte war der Fall; es hat außer mir nur noch ein Redner gesprochen, und zwar von der national, liberalen Partei, der diesen Vertrag bis über den Schellenkönig lobte. Er pries den Vertrag als einen vorteilhaften, und dem Redner, dem jetzt verstorbenen früheren Kollegen Siegle, wurde sogar noch der Dank des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler ausgesprochen für sein mannhaftes Eintreten für diesen Vertrag. (Hört! hört! und Heiterkeit links.) Nach einigen Jahren allerdings hat sich dies Bild wesentlich geändert. Die Amerikaner trium phierten uud genossen bei uns in Deutschland den vollständigen Schutz aller ihrer geistigen Erzeugnisse, während wir in Amerika vollkommen schutzlos geblieben sind; es ist nach wie vor die deutsche Literatur und Kunst dort schamlos geplündert worden und wird heute noch geplündert. Und derselbe Börsenverein hat nach wenigen Jahren genau das Entgegengesetzte von dem beim Reichstag beantragt, was er damals befürwortete. (Hört! hört! links.) Er hat wiederholt Anträge und Petitionen an den Reichstag und die Regierung gerichtet, man möge endlich ein mal ein Ende machen mit diesem unseligen Vertrag und ihn kündigen.*) Nun hat ja dieser Vertrag ganz kleine Vorteile der Tonkunst gebracht; also Musikalien werden und können unter gewissen Förmlichkeiten in den Vereinigten Staaten geschützt werden. *) Ein solcher Antrag ist von ihm nicht gestellt worden. Red.
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