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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1914
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- Deutsch
- Sammlungen
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Name und Vorname: Firma: Dienstgrad u. Truppenteil: Tzschaschel, Wilhelm Inh.: Hermann Leutn. u. Kompagnie- Tzschaschel in Görlitz, fiihrer im Landst.-Bat. Mus kau. Weismann, Samuel Prokurist i. H. B. G. Offiz.-Stellvertreter im Teubner in Leipzig Landsturm-Jnf.-Bat. Leisnig. Wünschmann, Johann i. H. B. G. Teubner in Unteroff. im Res.-Jnf. Leipzig Rgt. Nr. 102. Mille Mteilullgen. Post. — Für die Bezirke der Ober-Postdirektionen Danzig und Straßburg (Elf.), in denen nach den Bekanntmachungen vom 1., 10. und 28. August der Postkreditbrief-, der Postnach nahme- und der P o st a u f tr a g s v e r k c h r eingestellt ist, wird dieser Verkehr mit der Maßgabe wieder zugelassen, daß die genannten Ober-Postdirektionen berechtigt sind, in Grenzteilen ihrer Bezirke, wo cs die Sicherheit erfordert, den Verkehr durch Verfügung an die Postanstalten auszuschließen. Da es nach Lage der Verhält nisse nicht angängig ist, von solchen Ausschließungen die andere» Post anstalten zu benachrichtigen, müssen die Absender von Postnachnahme sendungen und -aufträgen nach Orten im Grenzgebiete die Gefahr in Kauf nehmen, daß die Sendungen den Bestimmungsort nicht erreichen. Solche Sendungen werden mit Angabe des Grundes zurückgeleitet. Unter denselben Voraussetzungen wird für den Ober-Postdirek- tionsbezirk Königsberg (Pr.) der laut Bekanntmachung vom 25. August eingestellte Postanweisungs-, Zahlkarten- und Zahlungsanweisungsverkehr wieder zugelassen. Postnachnahme send ungen nach und aus dem Elsaß dürfen bis auf weiteres nur solche schriftliche Mitteilungen enthalten, die die Geldeinziehung betreffen. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. Kraetke. Eine akademische Ehrung des Generalobersten Hindenburg. — Der Befreier Ostpreußens Generaloberst v. Hindenburg ist von allen vier Fakultäten der Universität Königsberg einstimmig zum Ehrendoktor promoviert. Diese Ehrung steht in der Geschichte der Königsberger Universität einzig da. Zu is 24 u. 29 der Berkchrsordnung. — Der Verlagsbuchhänbler W. in M. fordert von dem Buchhändler B. in B. die Zahlung von drei Büchern, die W. dem B. zur Ansicht geliefert, aber zur Oster- messc 1913 nicht zurllckerhalten hatte. Er hat beantragt: den Be klagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn 11 90 ^ nebst 5sk Zinsen seit dem 23. Mai 1913 zu zahlen. Der Beklagte hat Abweisung beantragt. Durch Urteil vom 25. April 1914 ist der Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt worden. Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er beantragt: »unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger mit der erhobenen Klage abzuweiscn«, während Ser Kläger beantragt: »die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen«. Der Berufungskläger wiederholt das Vorbringen in erster In stanz: Er beruft sich auf die buchhändlerische Verkehrsorbnung und trägt vor, nach § 29 der Verkehrsordnung seien die Meßremittenden oder Disponenden bis zum 31. Januar durch Einsendung einer Remittenden-Faktur oder einer besonderen Mitteilung bekannt zu machen. Der Kontoauszug (Transportzettel) könne eine solche Mitteilung nicht ersetzen. Er sei ein gemäß § 24 der Verkehrsordnung ausgestellter Rechnungsauszug und habe nur den Zweck, zu prüfen, ob die beiderseitigen Rechnungen übereinstimmen. Er verbleibe nicht im Besitz des Sortimenters, sondern gehe im Original mit dessen Bemerkungen an den Verleger zurück. Daß ihm, dem Beklagten, eine Remittendenfaktur entsprechend § 29 zugegangen sei, müsse der Kläger beweisen. Der Beklagte beruft sich auf Auskunft des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig zum Beweise dafür, daß die in §29 vorgeschriebene besondere Mitteilung nicht ersetzt werden kann durch einen Vermerk auf dem Kontoauszug, den der Verleger gemäß §24 dew Sortimenter zu übersenden hat. Der Anspruch des Klägers sei aber auch aus dem Grunde unbegründet, weil der Kläger die ihm zurückgesandten Bücher angenommen und behalten habe. Der Kläger- Hat bestritten, die Bücher angenommen, behauptet vielmehr, ihre An nahme verweigert zu haben. Die Berufung wurde zurückgewiesen mit folgender Begründung: Den Gründen des Vorderrichters war beizutreten. Gewiß ist es richtig, daß nach § 24 der Verkehrsordnung der Verleger verpflichtet ist, dem Sortimenter bis zum 31. Januar eine sum marische Aufstellung über das vorjährige Konto — den so genannten Transportzettel — auszustellen. Der von dem Kläger überreichte Kontoauszug stellt sich auch an sich als ein gemäß § 24 übersandter Transportzettel dar. Ebenso ist dem Berufungskläger darin beizupflichten, daß nach 8 29 der Verkehrsordnung bis zum 31. Januar die Bestimmungen über Meß-Nemittenden oder Disponenden vom Verleger bekanntzugeben sind. Die Bekanntgabe hat durch Einsendung einer Remittenden- Faktur oder eine besondere Mitteilung zu erfolgen. Die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, er habe dem Beklagten eine Remitten- den-Faktur übersandt, ist von diesem bestritten worden. Auf den hierüber zugeschobenen Eid kam es aber nicht an, da auch mit Über sendung des Kontoauszuges vom 22. Januar 1913 den Bestimmungen des § 29 genügt ist. Der § 29 verlangt nicht, daß die Bestimmungen über Meß-Remittenden ausschließlich durch Einsendung derRemittenden- Faktur zu erfolgen hätten. Es genügt auch eine besondere Mit teilung. Eine solche hat im vorliegenden Falle der Kläger mit dem Transportzettel vom 22. Januar 1913 verbunden. Auf diesem Transportzettel hat der Kläger durch Aufdruck der Worte »Keine Disponenden« dem Beklagten mitgeteilt, daß die Bücher zur Oster messe zurückzusenden sind. Der Beklagte hat von dieserMittetlung Kennt nis genommen, denn er hat unter die Worte: »Keine Disponenden« den Vermerk »Ja. B.« gesetzt. Damit hat er zu erkennen gegeben, daß er die Mitteilung des Verlagsbuchhändlers erhalten und sich mit ihrem Inhalt einverstanden erklärt hat. Er hat damit die Be merkung auf dem Transportzettel als die besondere Mitteilung im Sinne des § 29 der Verkehrsordnung gelten lassen, so daß es hier nach auf die vom Beklagten zum Beweise herangezogene Auskunft des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler nicht ankommt. Der Beklagte war daher verpflichtet,' die Bücher bis zur Ostermesse zurück zugeben, zumal da 8 29 auch bestimmt, daß der Richtempfang einer Remittendenfaktur den Sortimenter nicht von der Verpflichtung rechtzeitiger Einsendung der Remittenden oder der Disponenden- Aufstellung entbindet. Dadurch, daß der Beklagte die Bücher nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, hat er zu erkennen gegeben, daß er die Bücher behalten wollte. Er ist daher zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Dieser Zahlungspflicht ist er nicht dadurch enthoben, daß er später die Bücher an den Kläger zurückgesanbt hat. Denn dieser hat schon in erster Instanz erklärt, daß er die Rücknahme ablehne und daß dem Beklagten die Bücher zur Verfügung ständen. Die Ent scheidung des Vorderrichters war dadurch begründet. Die Berufung mutzte daher zurückgewiesen werben. Der Handrlstag für die Kriegsanleihe. — Der Präsident des Han delstages Or. Kaempf richtet an die Mitglieder folgenden Aufruf: Die Kriegsanleihe ist zur Zeichnung aufgelegt. Draußen im Felde haben unsere Heere glänzende Erfolge gehabt, und wir dürfen die feste Zu versicht hegen, baß sie den endgültigen Sieg erringen werden. Dazu sind aber noch große finanzielle Mittel erforderlich. Jetzt ist es an der Zeit, daß diejenigen, die solche Mittel besitzen, sie dem Reiche zur Verfügung stellen. Hier gilt es, vaterländische Gesinnung zu betätigen, hier gilt es, seine Pflicht zu tun. Industrie und Handel werben sich den Ruhm nicht nehmen lassen wollen, in hervorragendem Maße an der Aufbringung der Mittel beteiligt zu sein. Wir bitten unsere Mit glieder, unverzüglich durch die Presse oder auf anderem Wege Aufrufe zu erlassen, um die Industriellen und Kaufleute darauf hinzuweisen, was waN von ihnen erwartet. Umtausch von Gold gegen Papiergeld. — Die Postanstaltc», die schon seit der Mobilmachung alle in den Postkassen aufkommenden Goldmünzen an die Reichsbank abliefern, beteiligen sich jetzt auch a m Umtausch von Gold gegen Papiergeld. Im Schalter- vorraum einer jeden Postanstalt ist für die Dauer des Krieges folgen der Aushang angebracht worden: »Berlin ^ 60, den 11. September 1914. Zur Stärkung des Goldbestandes der Reichsbank ist es erforder lich, alle bisher vom Publikum noch zurllckgehaltenen Goldmünzen auf kürzestem Wege an die Reichsbank abzuführen. Um dies zu er leichtern, tauschen die Postanstalten Gold gegen Papiergeld um. Bei großen Beträgen empfiehlt es sich, die Postanstalten einige Zeit vor dem Umtausch zu benachrichtigen, damit sie rechtzeitig die erforder lichen Mengen an Papiergeld bereitstellen könne». Reichs-Postamt.« Sechs-Uhr-Lukenschluß bei Auslieferung von Frachtstückgütcrn. — Seit 14. September ist bei den sächsischen Güterabfertigungen für die Auflieferung von Frachtstückgiitern der Sechs Uhr-Lukenschluß cinge- führt worden. Demgemäß wird künftig, und zwar für die Dauer des Krieges, die Annahme von Frachtstückgiitern nach 6 Uhr abends aus-
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