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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1914
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- Deutsch
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LNr. 218. AblMMdM'AwlMMVwtiliM-el >» Erscheint werptäglich. ; lveilero Exemplare ;Nn> eigener?Gebrauch kostende ÄMar? »» Mitglieder^sür die ^eile^0 Ps-, ftir 6. 32 NI. statt 3b 271 Für Mitglieder des DörsenvereinS »» im Mitgliedsbeitrag eingeschlosten, j» berweisuog. Die ganze Seite nmsapt 3bd viergespalt. 'pctitzeilen, die Seile < oder deren Daum kostet 30 ps- Del eigenen Anzeigen zahlen Seil ----- sür',,S.l7M.sta«t>SM i »jährlich sreiSeschaslsstelle oder3bMarkbei-postü , - ^ »innerhalb des Deutschen Liesches. Mchtmitglieder imSeile^berechaet. — 2n dem illustrierten^eil: jür Mitglieder ^»Deutschen Deiche zahlen siir sedes Exemplar 30 Mark bez.) !3S Mark jährlich. 27ach dem Ausland erfolgt Lieferung! Stellengesuche werden mit 10 Ps. pro ! m illustrierten Teil: für Mitglieder I, des Därsenvereins die visrasspaltene Detitzeile oder deren »I IZober Leipzig ij diesem Falle ig oder durä gegen L ^ Leipzig, Sonnabend den 19. September 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil Die Lieferungsverträge im Buchhandel und der Krieg. i. Wie in andern Geschäftszweigen, so ist auch im Buchhandel die Frage erörtert worden, ob durch den Krieg an den Zahlungs und Lieferungsbedingungen etwas geändert wird, ob insbesondere der Verleger anstelle der Lieferung in feste Rechnung mit Rücksicht auf den Krieg zur Lieferung gegen barbeivor demKriege getätigten Abschlüssen übergehen kann. Die prak tische Bedeutung derselben ist für den Buchhandel wesent lich geringer als für andere Handelszweige, weil das Interesse an dem Krieg und seiner erfolgreichen Durchführung naturgemäß das Interesse für alle nicht auf den Krieg sich beziehenden Er scheinungen des Büchermarktes stark zurückgedrängt hat. Der Krieg bildet auch keinen Grund, die vereinbarten Lieferungs und Zahlungsbedingungen zu ändern, soweit nicht der in ß 321 BGB- vorgesehene Fall eintritt. In diesem Paragraphen wird bestimmt: »Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschluß des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des andern Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.« Will der Verleger, bei dem nicht gegen bar bestellt wurde, infolge des Kriegs nur gegen bar liefern, sei es gegen Nach nahme, sei es gegen Zug um Zug mit der Auslieferung der Bü cher erfolgende Zusendung des Rechnungsbetrags, so muß er den Nachweis erbringen, daß die beiden soeben erwähnten Vor aussetzungen infolge des Krieges eingetreten sind, also wesent liche Verschlechterung in den Verhältnissen des Sortimenters und die hierdurch hervorgerufene Gefährdung der Zahlung. Die ser Beweis ist nicht leicht zu erbringen. Selbstverständlich kann sich der Verleger zur Begründung seines Anspruchs nicht auf die allgemeine Geschäftslage berufen, kann ihn nicht damit rechtfertigen, daß durch den Krieg die Lage der Sortimentsbuch händler wesentlich verschlechtert worden sei, und dies bei jedem Sortimenter, wenn auch nicht in gleichem Umfange, zutreffe. Selbst wenn der Richter die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, so bleibt doch der Verleger verpflichtet, den genannten Beweis bezüglich des einzelnen Sortimenters zu führen, bei dem er eine Änderung der Zahlungsbedingungen erstrebt. Durch allgemeine Erwägungen, mögen sie auch auf Tatsachen be ruhen, und durch die -gerichtsbekannte Veränderung der wirt schaftlichen Lage der Allgemeinheit kann die Beweislast nicht beseitigt werden. Ist der Verleger also nicht imstande, diesen Beweis zu erbringen, so kann er weder von der Lieferung »ä con dition« noch von der Lieferung »fest« absehen, sondern bleibt zu der einen wie der andern nach wie vor gehalten. Für neue Be stellungen kann er selbstverständlich die Absendung von der Ein sendung des Barbetrags abhängig machen, wie dies ja auch in gewissem Umfange geschieht. Es ist auch nicht zulässig, daß die mit den B a rs o rt i m en - lern bestehenden Vereinbarungen über Zahlungszeit von dem Verleger geändert werden; der Verleger kann also nicht ver langen, daß der Barsortimenter, der bisher am Schlüsse eines Vierteljahrs zahlte, jetzt Zug um Zug mit der Übersendung zahlen soll. § 321 BGB. ist natürlich auch hierbei entsprechend anzuwenden. Unter den Liefe rungsbedingungen ist die auf Zahlung bezügliche die wichtigste, aber auch die andern vereinbarten Bedingungen können nicht einseitig geändert werden, weder von dem Verleger noch von dem Sortimenter. Feste Bestellungen aus Zeitschriften und sonstige periodisch erscheinende Schriftwerke kann der Sortimen ter wegen des Kriegs ebensowenig rückgängig machen, wie der Kunde des Sortimenters, der eine Zeitschrift zum fortlaufenden Bezug bestellt hat, diesem gegenüber hierzu berechtigt ist. Von dem allgemein das Rechtsleben beherrschenden Grundsatz, daß der Krieg keine Berechtigung zu der Aufhebung der Verträge oder der Abänderung der Vertragsbedingungen bietet, besteht auch im Buchhandel rechtlich keine Ausnahme. Daß die Verhältnisse hier besonders schwierig liegen, ist zuzugeben. Deswegen ist auch eine Einigung über die Mittel und Wege, der Schwierigkeiten Herr zu werden, hier ganz besonders notwendig. Justizrat vr. Fuld - Mainz. II. Es erscheint vielleicht überflüssig, immer wieder zu betonen, daß der Krieg an den vor seinem Ausbruche abgeschlossenen Liefe- rungsverträgen — denn nur um solche Handels es sich bei den vorstehenden Ausführungen — nichts ändere. Wenn man jedoch den Weg zu einer Verständigung finden will, so wird man auch in den Fällen von den bestehenden Rechtsverhältnissen ausgehen müssen, in denen beide Teile kein Interesse an der v o l linh a lt - lichen Erfüllung des Vertrags haben. Das wird im Buchhan del vor allem da zutreffen, wo es sich um die Lieferung von Neu erscheinungen handelt, die vor dem Kriege bestellt wurden. Denn auch dem Verleger kann nichts daran gelegen sein, jetzt Neuigkeiten auf den Markt zu bringen, die vielleicht nach dem Kriege eine günstige Aufnahme finden, gegenwärtig aber einer so geringen Anteilnahme begegnen, daß von einem Geschäft auch dann noch keine Rede sein könnte, wenn die Kosten durch die Vorausbestel lungen notdürftig gedeckt würden. Selbst wenn Abbestellungen der Sortimenter nicht vorliegen, muß der Verleger mit der Tat sache rechnen, daß es diesen trotz aller Bemühungen nicht möglich sein wird, die Bücher an den Mann zu bringen, sei es, daß die Abnehmer im Felde stehen, zahlungsunfähig geworden oder sonst außerstande zur Erfüllung ihrer Pflichten sind. Ähnlich wird es vielfach auch mit der Herausgabe von Weih nachtskatalogen usw. bestellt sein. Auch hier werden sich deren Verleger die Frage vorlegen müssen, ob es nicht ebenso im eigenen Interesse wie in dem der Besteller liegt, sie von den eingegangenen Verpflichtungen zu entbinden, um selbst der eigenen Verpflichtun gen ledig zu werden. Wo es sich um alteingeführte Unternehmen handelt, wird freilich nicht davon die Rede sein können; hier wer den im Gegenteil die Verleger die Besteller schon deswegen an die vertraglichen Abmachungen binden müssen, weil sie selbst nicht in der Lage sein werden, sich aus ihren Verträgen zu befreien. Wie der Krieg nichts für sich Bestehendes, sondern nur die Fortsetzung der bisherigen Politik mit veränderten Mitteln ist, so müssen auch alle Maßnahmen unserer Geschäftswelt an die 1417
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