Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1914
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- 1914-09-26
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- 26.09.1914
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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- Monat1914-09
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^ 224. 26. September 1914. Redaktioneller Teil. 14 Tagen ohne alle Nachrichten gewesen und können uns auch sonst des Gedankens nicht erwehren, daß die Feldpost vielfach versagt. Das dritte Gefecht, an dem ich teilgenommen habe, galt der Be freiung Tilsits, wo ich am Sonntag nachmittag an der Spitze eines Gefangenentransports von etwa 4500 Mann auf einem Kosakengaul unter dem Geläut der Kirchenglocken einritt. Die strahlenden Gesichter unserer befreiten Landsleute machten uns den Tag zu einem unver geßlichen. Kaum einer von den in Ostpreußen eingezogenen Russen, die hier arg gewüstet haben, dürfte über die Grenze zurückgekom men sein. Wir liegen jetzt bereit, um über die Grenze zu gehen, und harren der weiteren Befehle. In der Hoffnung, daß Sie meine Nachrichten bei bester Gesund heit antreffen, grüße ich Sie und die anderen Herren vom Börsen- vereins-Vorstand als Ihr Sic hochschätzender und sehr ergebener 17. Sept. 1914. Otto Paetsch, V.-Feldw., 11. Komp. L.-J.-Ngt. Nr. 33. Kleine Mitteilungen. Berwendung des Roten Kreuzes zu Geschäftszweckcn (vgl. 190 u. 213). — Das kgl. sächs. Ministerium des Innern veröffentlicht unterm 14. September in den Amtsblättern nachstehende Ausführungen: Das Ministerium des Innern hat wahrgenommen, daß namentlich in den gegenwärtigen Zeiten das in der Genfer Konvention zum Neu tralitätszeichen erklärte Note Kreuz auf weißem Grunde sowie die Worte »Rotes Kreuz« dem Neichsgesetze zum Schutze des Genfer Neu tralitätszeichens vom 22. März 1902 (Neichsgesetzblatt Seite 125) zu wider vielfach und namentlich auf gewerblichen Erzeugnissen, wie ins besondere Postkarten und anderen Drucksachen, angebracht und abge- öruckt werden. Es sieht sich daher veranlaßt, demgegenüber hiermit ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß nach dem Gezeichneten Gesetze das in der Genfer Konvention zum Neutralitätszeichen erklärte Note Kreuz auf weißem Grunde, unbeschadet der Verwendung für Zwecke des militärischen Sa nitätsdienstes, zu geschäftlichen Zwecken sowie zur Bezeichnung von Ver einen oder Gesellschaften oder zur Kennzeichnung ihrer Tätigkeit nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis gebraucht werden darf, sowie daß die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auch nicht durch Ab weichungen ausgeschlossen wird, mit denen das erwähnte Zeichen wie dergegeben wird, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung vorliegt. Wer den Vorschriften des Gesetzes zuwider das Note Kreuz ge braucht, wird mit Geldstrafe bis zu 150 ^ oder mit Haft bestraft. Für die Erteilung der vorerwähnten Erlaubnis ist im Königreich Sachsen das Ministerium des Innern als Landes-Zentralbehörde zu ständig. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauche des Noten Kreuzes, vom 7. Mai 1903 (Neichsgesetzblatt Seite 215) ist diese Er laubnis aber nur denjenigen Vereinen oder Gesellschaften einschließlich der Ritterorden sowie der geistlichen Orden und Kongregationen zu erteilen, die sich im Deutschen Reiche der Krankenpflege widmen und durch eine Bescheinigung des zuständigen Kriegsministeriums Nach weisen, daß sie für den Kriegsfall zur Unterstützung des militärischen Sanitätsdienstes zugelassen sind. Hiernach sieht sich das Ministerium des Innern außerstande, auf etwaige Ansuchen eine Genehmigung zur Führung des Noten Kreuzes für geschäftliche Unternehmungen überhaupt zu erteilen, weil dies die in vorerwähnter Bekanntmachung festgelegten Grundsätze nicht vor- fehen. Zur Klärung von Zweifeln und zur Hintanhaltung von Gesuchen, die nach dem Vorgesagten Genehmigung nicht finden können, wird dies hierdurch zugleich mit dem Bemerken bekanntgemacht, daß in Sachsen den Vertrieb von Postkarten, die das Note Kreuz tragen, der Lanöes- ausschuß der Vereine vom Noten Kreuz im Königreiche Sachsen nach Einholung der erforderlichen Erlaubnis selbst in die Hand genom men hat. Moratorium in Rußland. — Eine Verordnung vom 25. Juli/7. Aug. 1914 bestimmt: Auf Grund des Kriegszustandes befehlen Wir:. I. für eine Zeit von 2 Monaten vom heutigen Tage an gerechnet Wechselproteste und Forderungen für Wechselschulöen hinauszuschieben, die vor dem 17. Juli 1914 akzeptiert sind und deren Termine nach dem genannten Datum ablaufen und die zahlbar sind in den Gou vernements: Warschau, Kalisch, Kielze, Lomscha, Ljublin, Petrokow, Plotzk, Nadom, Suwalki, Siedlze, Kiew, Wolhynien, Tschernigow, Mogilew, Cholm, Cherson, Taurien, Bessarabien, Podolsk, Wilna, Kowno, Grodno, Minsk, St. Petersburg, Pskov, Nowgorod, Witebsk, Mvland, Estland, Kurland und Olonetz. II. Der Finanzminister ist berechtigt, die in Punkt I erwähnte Bestimmung, betreffend die nachsichtige Anwendung der allgemeinen Ordnung über Proteste und Wechselforderungen vom 17. Juli d. I. je nach Bedarf auch auf andere Teile des Reiches während desselben Zweimonatabschnittes auszudehnen. Eine weitere Verordnung, datiert vom 20. Juli a. St. 1914, be stimmt: I. Proteste für Wechsel, für welche der Termin nach dem 17./30. Juli 1914 abgelaufen ist, sollen auch nach Ablauf des Termins, der in den §8 6, 7 ff. sowie unter III ff. des Wechselgesetzes bestimmt ist, ausge führt werden, wobei die protestierten Wechsel ihr Wechselrecht bewah ren sollen, sowohl gegenüber den Wechselausstellern, als den Akzeptan ten und den Indossenten sowie allen anderen Personen, auf welche der Wechsel Bezug hat. II. Das im § I Abt. 50 des Wechselgesetzes bestimmte Prozent wird während der Zeit, während Punkt 1 dieser Verordnung Gültigkeit hat, berechnet, aber nicht vom Protesttag, sondern vom Verfalltag des Wechsels, solange die Verordnung besteht. Die im § 3 Abt. 50 des Wechselgesetzes bestimmten Gebühren werden während dieser Zeit nicht erhoben. III. Der Termin, an dem es möglich ist, die Verordnung aufzu heben, wird seinerzeit dem Kaiserlichen Senat zur Bekanntmachung mitgeteilt werden. Wechsel mit deutschem Indossament in Frankreich. — Nach einge zogenen Erkundigungen lösen die französischen Banken Wechsel aller Art mit deutschem Indossament, abgesehen vom Moratorium, nicht mehr ein. Die Silberausprägungen in Deutschland sind mit Rücksicht auf den während des Krieges fühlbar gewordenen Bedarf an Scheidemünzen im August stark beschleunigt worden. Nach der Übersicht der Prägun gen von Neichsmünzen in den deutschen Münzstätten sind nämlich in dem ersten Krie^smonat geprägt worden 1332 315 Fünfmarkstücke, 4 309 656 Dreimarkstücke, 1020 400 Zweimarkstücke, 4 471873 ^ Einmarkstücke und 920 495 Halbemarkstttcke. Im ganzen sind etwa 12 Millionen Mark Silbermllnzen im August neu geprägt worden. Damit ist der gesamte ausgeprägte Bestand an Silbermünzen in Deutschland abzüglich der wieder eingezogenen Stücke auf 1 186 962 305 Mark angewachsen. Sämtliche Silberausprägungen, die jetzt vorge nommen werden, gehen bekanntlich auf Rechnung der außerordentlichen Silberreserve in Höhe von 120 Millionen Mark, von der bei Aus bruch des Krieges nur ein geringer Bruchteil ausgeprägt war. Diese Anrechnung auf die Silberreserve hat den Vorteil, daß die Prägungen nicht auf die im Münzgesetz festgesetzte Quote von 20 auf den Kopf der Bevölkerung, die bisher nur in Höhe von 18 erreicht ist, ein gerechnet werden. An Goldmünzen sind im August nur 1004 400 ^ Doppelkronen geprägt worden. Moratorium in Montenegro. — Nachrichten der montenegrinischen Regierung zufolge sind die vor dem 25. Juli 1914 fällig gewordenen Zahlungen um sechs Monate nach der Mobilmachung in Montenegro Ver längert worden. Von dieser die Zivilbevölkerung und Handelswelt betreffenden Vergünstigung sind Miets- und landwirtschaftliche Pacht beträge sowie Zahlungen für Nahrungsmittel ausgeschlossen. Bezüg lich Bankdepots wird mangels eines eigenen Gesetzes die Maßregel österreichisch-ungarischer Banken befolgt, die alle fünfzehn Tage 5 v. H. der Hinterlegungen auszahlen. Für Volkssinfoniekonzerte zugnnsten notleidender Orchcstermusiker tritt das Präsidium des Allgemeinen Deutschen Musiker-Verbandes ein. Es versendet den nachstehenden Aufruf: »Durch die Kriegslage sind Tausende von deutschen Orchestermusi- kern mit ihren Familien teils in ihren Erwerbsmöglichkeiten aufs äußerste beschränkt, teils der bittersten Not preisgegeben. Große Or chesterkörper wie kleinere Musikervereinigungen wurden über Nacht entlassen, sei es unter Aushändigung eines spärlichen Notgroschens, sei es ohne die geringste Beihilfe. Anderen Jnstrumentalvereinigungen kürzte man die Bezüge bis zu einem verschwindend geringen Betrag. Völlig brotlos wurden die sogen. »Aushilfsmusiker«. Da wollen nun die Musiker sich selbst helfen. Dies wird geschehen durch Veranstaltung von Volkssinfoniekonzerten, die von hervorragenden deutschen Diri genten, Trägern berühmter Namen, geleitet werden. Niedrige Ein trittspreise sind angesetzt, so daß die Aufführungen in diesen ernsten Tagen von jedermann, der im Aufnehmen edler, gehaltvoller Musik Erhebung und seelische Befreiung finden will, besucht werden können. (Während reichlich zu bemessender Zwischenpausen ist Restaurations betrieb gestattet.) Verwirklicht wird der Gedanke zuerst in München. Kein Geringerer als Richard Strauß hat sich bereit erklärt, sich dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen: er wird mit der Leitung dieser 1451
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