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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 23l, 5. Oktober 1914. schüb dem Gläubiger keinen unverhältnismätzigen Nachteil brin gen. Es kommen dabei nur Gelöforderungen in Betracht, die vor dem 31. Juli entstanden sind. Die Aufgabe, die den Gerichten hier zugewiesen ist, ist also eine sozial recht große und wichtige. Sie müssen nach wahrem Recht und Billigkeit die Interessen und Tatsachen abwägen, und das Bayerische Justizministerium hat daher bei seinen Ausführungsvorschriften den Gerichten Weitsich tigkeit und Weitherzigkeit anempfohlen. Um so merkwürdiger er scheint es, daß sich Juristen schon wieder in der allerengherzigsten Weise bei der Auslegung dieser Bestimmungen äußern. So hat Rechtsanwalt M. Kahn (Frankfurt) in der Jurist. Wochenschrift die Bestimmung des Gesetzes, daß die Forderung vor dem 31. Juli entstanden sein muß, so auslegen wollen, daß bei fortlaufenden Verpflichtungen nur derjenige Teil der Forderung aufschubsähig ist, der vor dem 31. Juli fällig geworden ist. Danach würde also bei dem wichtigen Anwendungsfall der Mietzinszahlung nur der jenige Teil der Miete, der vor dem 31. Juli abgewohnt worden ist, einen Zahlungsaufschub vertragen, nicht aber der Teil der Vierteljahrsmiete vom 1. August bis 3V. September. Daß solche Auslegung dem Zweck und der Absicht des Gesetzes geradezu ins Gesicht schlägt, hat denn auch in derselben Nummer der Jurist. Wochenschrift (vom 15. September) Justizrat Goldmann (Berlin) überzeugend dargetan. Durch jene engherzige Auslegung würde ja gerade das vereitelt, was das Gesetz schassen will: Erleichte rung in schwerer Zeit für Verpflichtungen, die früher eingegangen sind und nach Ausbruch des Krieges nicht rückgängig gemacht wer den können. Daß die Vergünstigung nicht für Schulden, die nach dem 1. August kontrahiert werden, gelten soll, hat seinen guten Sinn, da seit Ausbruch des Krieges jedermann vorsichtig in der Übernahme neuer Lasten sein kann und soll — aber soll er seine Wohnung an diesem Zeitpunkt räumen müssen oder seinen Laden? Das ist ein Unding und liegt nicht in der Absicht des Gesetzes, das eben gerade solche Besitzstände schützen wollte und ermöglichen will, für derartige Pflichten unter Umständen Zahlungserleichte- rung zu erhalten. Dies alles interessiert also auch den Buch händler. Auch für Hypothelenzinsen gilt das und für ähnliche Verpflich tungen. Dem Sinne nach wird — mit Kipp, Deutsche Juristen- Zeitung Nr. 16/18 — anzunehmen sein, daß auch eine noch nicht fällige Forderung auf eben diesem Wege um 3 Monate hin ausgeschoben werden kann. Ebenso wie diese Anträge beim Gericht möglich sind, ohne daß der Schuldner verklagt worden ist, kann ihm solche Hilfe auch gewährt werden, wenn er verklagt wurde. Immer aber hat das Gericht den Fall individualisierend zu behandeln und mit ein dringendstem sozialen Verständnis dem Schuldner nur dann ent gegenzukommen, wenn dies berechtigt erscheint und ohne unbillige Benachteiligung des Gläubigers geschehen kann. Neben dieser Möglichkeit, Zahlungsfristen zu erwirken, steht aber die ebenso wichtige, daß die Folgen versäumter Zahlungsfristen durch das Gericht für nicht ein ge treten erklärt werden. So z. B. hat der Schuldner, der den Mietzins nicht bezahlt, in gewöhnlichen Zeiten die Wohnung so fort zu räumen, der Hypothckenschuldner hat die sofortige Kün digung der Hypothek zu erwarten, der Verkäufer hat ein soforti ges Rücktrittsrecht bei Abzahlungsgeschäften. Auch hier soll jetzt geholfen werden. Das Prozetzgericht — wenn die Sache schon an hängig ist — oder das Amtsgericht, das vom Schuldner zu diesem Zweck angegangen wird, kann den Schuldner schützen, indem es anordnet, daß jene Folgen nicht eintreten oder daß sie erst nach fruchtlosem Ablauf einer auf höchstens drei Monate zu bemes- senden Frist eintreten. (Bekanntmachung vom 18. August 1914, RGBl. S. 377.) Denn diese Folge ist durchaus nicht immer schon mit der Bewilligung des Zahlungsaufschubs gegeben. Nähere juristische Feinheiten darüber siehe bei Kaufmann in Jurist. Wo chenschrift Nr. 16. Über die Vorschriften, die Auslandsforderungen und Aus« landswechfel betreffen (Bekanntmachung vom 7. August 1914, RGBl. S. 360 und Bekanntmachung vom 12. August 1914, RGBl. S. 369), sei nur soviel gesagt, daß Ausländer und ausländische Firmen Ansprüche, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober 1914 nicht geltend machen dürfen und daß I486 die Fälligkeit aller Wechsel, die im Ausland vor dem 31. Juli 1914 ausgestellt worden und im Inland zahlbar sind, um 3 Mo nate hinausgeschoben wird, falls diese Wechsel nicht schon am 31. Juli 1914 verfallen waren. Die Wechselsumme erhöht sich (Bekanntmachung vom 12. August 1914) dabei aber um 6°i> jährlich für drei Monate. Die Stellung des Geschäftsmannes ist also keine beneidens werte, obschon das Gesetz ihm Mittel gab, das Äußerste abzuwen den. Zunächst wird er versuchen müssen, die Außenstände hereinzubekommen, um auch seinerseits seine Lieferer bezahlen zu können. Wenn trotzdem die flüssigen Mittel mangels genügender Ein nahmen gering, vielmehr in einem großen Warenlager gebunden sind, so treten hier die durch Gesetz vom 4. August 1914 errichteten Darlehnskassen als Kriegskredithilfe ein. Sie geben Dar- lehen auf verpfändete Waren. Es fragt sich, wie weit der Buch handel davon Gebrauch machen kann. An Waren wie Bücher hat man bei dem Erlaß dieses Gesetzes gewiß nicht in erster Linie gedacht, aber ausgeschlossen hat man sie auch nicht. Z 5 sagt: »Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur dann als Unterpfand angenommen, wenn zugleich eine dritte sichere Person sich für die Erfüllung des Darlehnsvertrags verbürgt«. Einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen ja nun Bücher allgemein nicht, aber ihr Wert — und das ist doch ziemlich gleichbedeutend damit — kann ein sehr problematischer sein, wenn man Massen davon verpfänden will. Denn nach K 10 kann die Darlehnskasse, wenn der Darlehnsnehmer zur Versallzeit nicht Zahlung leistet, das Unterpfand verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Das heißt also, daß nur gangbare Sachen ver pfändet werden können. Die Dinge liegen aber hier für Verlag und Sortiment recht verschieden. Der Verlag hat nicht nur größere entbehrliche Stapel dersel ben Ware„er hat auch seine Inventur, die den Wert der Lagerbe stände schätzungsweise angibt. In der ordentlichen Geschäfts führung wird diese Inventur sehr vorsichtige, ja niedrige Be träge angeben. Es erscheint also unbedenklich, diesen Bettag alz zumindest berechtigte Untergrenze der Schätzung zu verwenden. Oft genug wird man ohne zu großen Optimismus etwas darüber gehen können; aber da Jrrtümer der Schätzung nicht ausgeschlos sen sind, soll bei der Jnventurschätzungssumme stehen geblieben werden. Aber dies bezieht sich ganz vorwiegend auf Werke im Gewahrsam des Verlages, die in einer größeren Zahl von Exem plaren vorhanden sind. Hier kann für ein bestimmtes gangbares Werk, von dem etwa ein Vorrat von 2000 Exemplaren da ist und nach Ausweis der Statistik jedes Jahr 300—500 Exemplare ab gesetzt werden, ein Wert angegeben werden, — vorausgesetzt, daß der Krieg seinen Inhalt nicht verändert und daß der Verpfänder in drei bis sechs Monaten Mittel haben wird, die verpfändeten Werke einzulösen. Denn auf einen Zwangsberkauf wird er es nicht ankommen lassen dürfen, da er dadurch den antiquarischen Markt mit neuen Exemplaren überschwemmen und sich selbst schwere Konkurrenz machen würde. Die Mittel aber, aus denen er die verpfändeten Exemplare wieder einlösen müßte, kann er nicht — wie der Besitzer von Nahrungsmitteln —aus dem Erlös des Vorrats derselben Ware decken, sondern er muß allgemein geschäftlich in drei bis sechs Monaten die Mittel zur Verfügung haben. Ist, wie mich R. L. Prager in seinem Aufsatz im Bbl. Nr. 216 betont hat, die Benutzbarkeit der Darlehnskassen für den Buchhandel sehr beschränkt, so ist sie für den Verlag trotz der Schwierigkeiten noch hie und da möglich, falls Sachverständige der Darlehnskassen an die Gangbarkeit des betreffenden Werkes glauben und den eventuellen Antiquariatspreis schätzen können. Für den Sortimenter und den Antiquar erscheint aber die Be- Nutzung des Darlehnskassenkredits noch weit beschränkter. Nur der große Sortimenter, der größere Partien desselben Werkes fest oder bar gekauft hat und sie zeitweise wirklich entbehren kann, wird aus seinem Warenlager etwas verpfänden können. Also Schulbücher, die er bis zum nächsten Mal aufhcbt und die ihren Wert behalten, Konfirmationsgeschenke, das Weihnachtsbücher lager, das er vielleicht jetzt schon hat und das er mit den Ein gängen aus den Oktobervierteljahrsrechnungen rechtzeitig vor Weihnachten wieder einlösen zu können glaubt.
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